393. Verordnung: Bundes-Grenzwerteverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 48 Abs. 1 Z 3 sowie auf Grund der §§ 12, 40 Abs. 3, 42 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 2,
45, 72 Z 6 und 87 Abs. 2 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird verordnet
Anwendung von Bestimmungen der GKV 2001
§ 1. (1) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 5, der Abschnitte 1 bis 3 sowie der Anhänge der Verordnung
des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über
krebserzeugende Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2001 – GKV 2001), BGBl. II Nr. 253/2001, sind
in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden,
dass
1. in allen Zitaten an die Stelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“,
2. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmerin“ oder „Arbeitnehmer“ der Begriff „Bedienstete“ oder
„Bediensteter“ und
3. an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „Dienstgeber“
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.
(2) § 11 GKV 2001 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates „§ 95 Abs. 2“
das Zitat „§ 87 Abs. 2“ tritt.
(3) Verweise auf die GKV 2001 beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.
Übergangsbestimmungen
§ 2. (1) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung
außer Kraft treten
1. die in § 99 Abs. 3 B-BSG genannte Verlautbarung von Grenzwerten,
2. der gemäß § 99 Abs. 5 B-BSG als Bundesgesetz geltende letzte Satz des § 16 Abs. 5 der Allgemeinen
Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983 in der Fassung BGBl.
Nr. 450/1994.
(2) Gemäß § 101 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass § 71 Abs. 2 B-BSG hinsichtlich der Verwendung
eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.
(3) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2002 in Kraft.