393. Verordnung: Studienförderung für Studierende an in Südtirol gelegenen öffentlichen Universitäten und Fachhochschulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992
– StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. (1) An Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem Studiengang an in Südtirol gelegenen in § 2
genannten öffentlichen Universitäten und Fachhochschulen zugelassen sind, können gemäß § 68 Abs. 1
StudFG Studienunterstützungen gewährt werden.
(2) Die Studienunterstützungen entsprechen in Art und Höhe sowie den Voraussetzungen den
Studienförderungsmaßnahmen, die gemäß § 1 StudFG für ordentliche Studierende an österreichischen
Universitäten vorgesehen sind.
(3) Die Förderungen für Studierende werden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und
Kultur im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach Richtlinien zuerkannt.
§ 2. (1) Studienunterstützungen für Studierende an der Freien Universität Bozen, der Akademie für
Design Bozen und der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe Bozen werden für eine Gesamtstudienzeit
von höchstens dreieinhalb Jahren an der genannten Einrichtung gewährt.
(2) Studienunterstützungen für Studierende, die an der Freien Universität Bozen für die Laureatsstudiengänge
„Ausbildung der Kindergärtnerinnen“ und „Ausbildung der Lehrer der Grundstufe“
zugelassen sind, werden für eine Gesamtstudienzeit von höchstens viereinhalb Jahren gewährt.
(3) Studienunterstützungen für Studierende an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Brixen
werden für eine Gesamtstudienzeit von fünf Jahren für das Diplomstudium Theologische Bildung mit
Lehrbefähigung und sechs Jahren für das Diplomstudium Fachtheologie gewährt.
§ 3. (1) Bei der Förderung eines Studiums an einem Laureatsstudiengang der Freien Universität
Bozen oder an einem Lehrgang der Akademie für Design Bozen sowie bei der Förderung eines Studiums
an Laureatslehrgängen an der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe Bozen sind nach jedem
Studienjahr Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Umfang von
mindestens 40 Bildungskrediten aus den im Studienplan vorgeschriebenen Fächern des jeweils
vorangegangenen Studienjahres als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen.
(2) Bei der Förderung des Diplomstudiums Fachtheologie an der Philosophisch-Theologischen
Hochschule Brixen sind nach den ersten beiden Semestern insgesamt Zeugnisse über erfolgreich
absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Umfang von mindestens 15 Semesterstunden und nach
jedem Studienabschnitt die Ablegung der Diplomprüfung als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu
erbringen.
(3) Bei der Förderung des Diplomstudiums Theologische Bildung mit Lehrbefähigung an der
Philosophisch-Theologischen Hochschule Brixen sind nach jedem Studienjahr Zeugnisse über erfolgreich
absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Umfang von mindestens 18 Bildungskrediten aus den
im Studienplan vorgeschriebenen Fächern des jeweils vorangegangenen Jahres als Nachweis des
günstigen Studienerfolges zu erbringen.
(4) Bei der Förderung anderer in dieser Verordnung nicht genannten Studiengänge sind nach jedem
Studienjahr Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen in einem der
Studienzeit entsprechenden Ausmaß als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen.
(5) Werden weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise nach den ersten beiden
Semestern erbracht, ist die Studienunterstützung zurückzuzahlen.
§ 4. Diese Verordnung ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2001/2002
anzuwenden.