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393_2001 AT

393. Verordnung: Studienförderung für Studierende an in Südtirol gelegenen öffentlichen Universitäten und Fachhochschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 393. Verordnung: Studienförderung für Studierende an in Südtirol gelegenen öffentlichen Universitäten und Fachhochschulen

Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992

– StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. (1) An Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem Studiengang an in Südtirol gelegenen in § 2

genannten öffentlichen Universitäten und Fachhochschulen zugelassen sind, können gemäß § 68 Abs. 1

StudFG Studienunterstützungen gewährt werden.

(2) Die Studienunterstützungen entsprechen in Art und Höhe sowie den Voraussetzungen den

Studienförderungsmaßnahmen, die gemäß § 1 StudFG für ordentliche Studierende an österreichischen

Universitäten vorgesehen sind.

(3) Die Förderungen für Studierende werden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und

Kultur im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach Richtlinien zuerkannt.

§ 2. (1) Studienunterstützungen für Studierende an der Freien Universität Bozen, der Akademie für

Design Bozen und der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe Bozen werden für eine Gesamtstudienzeit

von höchstens dreieinhalb Jahren an der genannten Einrichtung gewährt.

(2) Studienunterstützungen für Studierende, die an der Freien Universität Bozen für die Laureatsstudiengänge

„Ausbildung der Kindergärtnerinnen“ und „Ausbildung der Lehrer der Grundstufe“

zugelassen sind, werden für eine Gesamtstudienzeit von höchstens viereinhalb Jahren gewährt.

(3) Studienunterstützungen für Studierende an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Brixen

werden für eine Gesamtstudienzeit von fünf Jahren für das Diplomstudium Theologische Bildung mit

Lehrbefähigung und sechs Jahren für das Diplomstudium Fachtheologie gewährt.

§ 3. (1) Bei der Förderung eines Studiums an einem Laureatsstudiengang der Freien Universität

Bozen oder an einem Lehrgang der Akademie für Design Bozen sowie bei der Förderung eines Studiums

an Laureatslehrgängen an der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe Bozen sind nach jedem

Studienjahr Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Umfang von

mindestens 40 Bildungskrediten aus den im Studienplan vorgeschriebenen Fächern des jeweils

vorangegangenen Studienjahres als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen.

(2) Bei der Förderung des Diplomstudiums Fachtheologie an der Philosophisch-Theologischen

Hochschule Brixen sind nach den ersten beiden Semestern insgesamt Zeugnisse über erfolgreich

absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Umfang von mindestens 15 Semesterstunden und nach

jedem Studienabschnitt die Ablegung der Diplomprüfung als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu

erbringen.

(3) Bei der Förderung des Diplomstudiums Theologische Bildung mit Lehrbefähigung an der

Philosophisch-Theologischen Hochschule Brixen sind nach jedem Studienjahr Zeugnisse über erfolgreich

absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Umfang von mindestens 18 Bildungskrediten aus den

im Studienplan vorgeschriebenen Fächern des jeweils vorangegangenen Jahres als Nachweis des

günstigen Studienerfolges zu erbringen.

(4) Bei der Förderung anderer in dieser Verordnung nicht genannten Studiengänge sind nach jedem

Studienjahr Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen in einem der

Studienzeit entsprechenden Ausmaß als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen.

(5) Werden weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise nach den ersten beiden

Semestern erbracht, ist die Studienunterstützung zurückzuzahlen.

§ 4. Diese Verordnung ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2001/2002

anzuwenden.

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