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393_2000 AT

393. Verordnung: Änderung der Abwasseremissionsverordnung Kartoffelverarbeitung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 393. Verordnung: Änderung der Abwasseremissionsverordnung Kartoffelverarbeitung

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I

Nr. 104/2000 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von

Abwasseremissionen aus der Kartoffelverarbeitung (AEV Kartoffelverarbeitung), BGBl. Nr. 890/1995,

wird wie folgt geändert

1. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Eine am 29. Dezember 1996 rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung in ein Gewässer

gemäß § 1 Abs. 1 über 4000 EW60 hat bis zum 31. Dezember 2000 den Emissionsbegrenzungen gemäß

Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden

Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.“

2. Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt

„§ 6. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem

Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40, in der Fassung der Richtlinie 98/15/EG, ABl.

Nr. L 067 vom 7. März 1998, S. 29, umgesetzt.“

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