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393_1999 AT

393. Kundmachung: Drei offizielle Zeichen zur Kennzeichnung der Übereinstimmung mit den Produktionsnormen des Königreichs Marokko

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 393. Kundmachung: Drei offizielle Zeichen zur Kennzeichnung der Übereinstimmung mit den Produktionsnormen des Königreichs Marokko

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige

Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf drei offizielle

Zeichen zur Kennzeichnung der Übereinstimmung mit den Produktionsnormen des Königreichs Marokko

Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur

Einsicht aufliegen.

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