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393_1998 AT

393. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 171 Tiroler Straße im Bereich der Stadt Innsbruck

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 393. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 171 Tiroler Straße im Bereich der Stadt Innsbruck

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet

Der Straßenteil der B 171 Tiroler Straße von km 77,156 (alt) bis km 77,740 (alt), welcher gemäß

Verordnung über den Verlauf der Bundesstraßen in Tirol, BGBl. Nr. 305/1974, als Teil der Einbahn b

zwischen Innrain und Rennweg über Marktgraben–Burggraben–Rennweg–Rennweg/Herzog-Otto-Straße

verläuft und durch den Umbau der Herzog-Otto-Straße (zwecks Benützung für den Gegenverkehr) für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt (gelb ausgewiesen) aus den beim

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie

beim Magistrat der Stadt Innsbruck aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:2500 zu ersehen.

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