393. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 171 Tiroler Straße im Bereich der Stadt Innsbruck
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet
Der Straßenteil der B 171 Tiroler Straße von km 77,156 (alt) bis km 77,740 (alt), welcher gemäß
Verordnung über den Verlauf der Bundesstraßen in Tirol, BGBl. Nr. 305/1974, als Teil der Einbahn b
zwischen Innrain und Rennweg über Marktgraben–Burggraben–Rennweg–Rennweg/Herzog-Otto-Straße
verläuft und durch den Umbau der Herzog-Otto-Straße (zwecks Benützung für den Gegenverkehr) für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt (gelb ausgewiesen) aus den beim
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie
beim Magistrat der Stadt Innsbruck aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:2500 zu ersehen.