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393_1997 AT

393. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Erzieher an Justizanstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 393. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Erzieher an Justizanstalten

Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, wird

mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet

Die Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im

Gefangenenaufsichtsdienst und für Erzieher an Justizanstalten, BGBl. Nr. 227/1973, zuletzt geändert

durch die Verordnung BGBl. Nr. 209/1993, wird wie folgt geändert

1. Im Titel der Verordnung entfällt die Wortfolge „und für Erzieher“.

2. Im § 1 entfällt die Wortfolge „und den Erziehern an Justizanstalten“.

3. Im § 4 wird der Betrag „20 S“ durch den Betrag „25 S“ ersetzt.

4. Im § 5 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 393/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft“.

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