393. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Erzieher an Justizanstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, wird
mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet
Die Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im
Gefangenenaufsichtsdienst und für Erzieher an Justizanstalten, BGBl. Nr. 227/1973, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. Nr. 209/1993, wird wie folgt geändert
1. Im Titel der Verordnung entfällt die Wortfolge „und für Erzieher“.
2. Im § 1 entfällt die Wortfolge „und den Erziehern an Justizanstalten“.
3. Im § 4 wird der Betrag „20 S“ durch den Betrag „25 S“ ersetzt.
4. Im § 5 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 393/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft“.