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393_1992 AT

393. Änderung der Verfahrensordnung der Europäischen Kommission für Menschenrechte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 393. Änderung der Verfahrensordnung der Europäischen Kommission für Menschenrechte

(Übersetzung)

Verfahrensordnung der

Europäischen Kommission für

Menschenrechte Kundgemacht in BGBl. Nr. 400/ 1991

Von der Kommission am 7. Januar 1992 angenommene Änderungen, die sofort in Kraft getreten sind

Artikel 24 Absatz 2, neuer Wortlaut

„(2) Die Zusammensetzung der Kammern wird von der Kommission festgelegt."

Artikel 47 Absatz 2 lit. d: gestrichen.

Artikel 48 Absatz 2 lit. b, neuer Wortlaut

,,b) der Hohen Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, von der Beschwerde Kenntnis geben und sie auffordern, gegenüber der Kommission zur Beschwerde schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt; dieser kann darauf schriftlich erwidern."

Artikel 49, neuer Wortlaut

„(1) Jede Beschwerde wird einer Kammer zur Prüfung zugewiesen, es sei denn, daß sie nach Artikel 47 Absatz 2 lit. c einem Ausschuß zugewiesen wird oder daß ihre Prüfung durch eine Kammer nach Artikel 20 Absatz 2 der Konvention ausgeschlossen ist.

(2) Eine Beschwerde wird in der Regel der Kammer zugewiesen, der das für diejenige Hohe Vertragspartei gewählte Mitglied angehört, gegen die sich die Beschwerde richtet.

(3) Stellt eine Partei den begründeten Antrag, eine Beschwerde dem Plenum der Kommission zuzuweisen, so wird die-

ser Antrag vom Plenum der Kommission geprüft.

(4) Die Entscheidungen der Kammern werden den Mitgliedern der Kommission zur Kenntnis gebracht."

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