393. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 91 Loiblpaß Straße im Bereich der Stadtgemeinde Ferlach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 91
Loiblpaß Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde
Ferlach wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 23,15 und bindet bei km 23,31 wieder in den
Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der
Kärntner Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde
Ferlach aufliegenden Planunterlagen im
Maßstab 1 : 500 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.