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393_1991 AT

393. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 91 Loiblpaß Straße im Bereich der Stadtgemeinde Ferlach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 393. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 91 Loiblpaß Straße im Bereich der Stadtgemeinde Ferlach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 91

Loiblpaß Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde

Ferlach wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 23,15 und bindet bei km 23,31 wieder in den

Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der

Kärntner Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde

Ferlach aufliegenden Planunterlagen im

Maßstab 1 : 500 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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