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393_1990 AT

393. Bundesgesetz: Vorzeitige Beendigung der XVII. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 393. Bundesgesetz: Vorzeitige Beendigung der XVII. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Der Nationalrat wird gemäß Art. 29 Abs. 2 B-VG

in der Fassung von 1929 vor Ablauf der

XVII. Gesetzgebungsperiode aufgelöst.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die

Bundesregierung betraut.

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