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393_1989 AT

393. Verordnung: Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 393. Verordnung: Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Land- und forstwirtschaftlichen

Bundesschulgesetzes, BGBl.

Nr. 175/1966, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 332/1971, 231/1977, 231/1982 und

328/1988 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Schülerheimbeiträge

an höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten.

Höhe der Beiträge

§ 2. (1) Der Schülerheimbeitrag wird pro Schuljahr

für Schüler, die im Schülerheim untergebracht

sind, sowie verpflegt und betreut werden, mit

2600 Punkten festgesetzt.

(2) Der Schülerheimbeitrag kann in zehn gleichen

Monatsraten entrichtet werden.

§ 3. Bei verkürztem Unterrichtsjahr oder bei

Krankheit von mehr als zwei Wochen, die durch

ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden

muß, ist ein entsprechend verringerter Schülerheimbeitrag

zu entrichten.

§ 4. Werden in einzelnen Fällen Lern- und

Arbeitsmittelbeiträge eingehoben, so haben diese

kostendeckend zu sein.

Punktewert, Inkrafttreten

§ 5. Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten

Beitrages entspricht einem Betrag von

10 Schilling.

§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. September

1989 in Kraft.

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