393. Verordnung: Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes, BGBl.
Nr. 175/1966, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 332/1971, 231/1977, 231/1982 und
328/1988 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Schülerheimbeiträge
an höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten.
Höhe der Beiträge
§ 2. (1) Der Schülerheimbeitrag wird pro Schuljahr
für Schüler, die im Schülerheim untergebracht
sind, sowie verpflegt und betreut werden, mit
2600 Punkten festgesetzt.
(2) Der Schülerheimbeitrag kann in zehn gleichen
Monatsraten entrichtet werden.
§ 3. Bei verkürztem Unterrichtsjahr oder bei
Krankheit von mehr als zwei Wochen, die durch
ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden
muß, ist ein entsprechend verringerter Schülerheimbeitrag
zu entrichten.
§ 4. Werden in einzelnen Fällen Lern- und
Arbeitsmittelbeiträge eingehoben, so haben diese
kostendeckend zu sein.
Punktewert, Inkrafttreten
§ 5. Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten
Beitrages entspricht einem Betrag von
10 Schilling.
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. September
1989 in Kraft.