393. Änderung der Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft (GeO-Novelle 1988)
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Volksanwaltschaft hat am 21. Juni 1988 auf
Grund des Artikels 148 h Abs. 3 B-VG folgende
Änderung der Geschäftsordnung 1988, BGBl.
Nr. 219, beschlossen
1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Aufgabenbereich der Volksanwälte
wird durch die Geschäftsverteilung unter Anführung
der dem Vorsitzenden und den einzelnen
Volksanwälten zur selbständigen Erledigung obliegenden
Aufgaben (Geschäftsbereiche) festgelegt.
Der kollegialen Beschlußfassung sind die in § 8 dieser
Geschäftsordnung aufgezählten Angelegenheiten
vorbehalten."
2. Dem § 1 Abs. 2 sind folgende Absätze 3 bis 7
anzufügen
„(3) Dem Direktor der Volksanwaltschaft
obliegt die Leitung der Kanzlei der Volksanwaltschaft
(§ 4 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes
1982) unter der unmittelbaren Weisungsbefugnis
und Aufsicht des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.
(4) Der Vorsitzende der Volksanwaltschaft und
jeder Volksanwalt können unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit
bestimmte der laufenden Agenden
im Sinne des § 4 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes
der Kanzlei der Volksanwaltschaft zur selbständigen
Erledigung übertragen. Eine diesbezügliche
Entscheidung ist in kollegialer Beschlußfassung
zu treffen und den Bediensteten des Hauses
bekanntzugeben.
(5) Jedem Volksanwalt ist zur Wahrnehmung
der in seinem Geschäftsbereich anfallenden Aufgaben
die erforderliche Anzahl von Bediensteten der
Volksanwaltschaft beigegeben bzw. beizugeben.
Über die Zuweisung von Bediensteten der Volksanwaltschaft
zu einem Geschäftsbereich entscheidet
über Antrag eines Volksanwaltes das Kollegium
der Volksanwaltschaft. Eine solche Beschlußfassung
erfordert Einstimmigkeit der Volksanwälte.
(6) Unbeschadet der in Art. 148 h Abs. 1 und 2
B-VG getroffenen Regelungen übt jeder Volksanwalt
hinsichtlich der ihm gemäß Abs. 5 beigegebenen
Bediensteten die unmittelbare Weisungs- und
Aufsichtsfunktion aus.
(7) Jeder Volksanwalt kann unbeschadet seiner
Verantwortlichkeit einen rechtskundigen Bediensteten
mit der fachlichen Leitung seines Geschäftsbereiches
(Leiter des Geschäftsbereiches) betrauen.
Die Bestellung eines Stellvertreters ist zulässig. Eine
solche Betrauung kann jederzeit widerrufen werden.
Der Umfang der im Auftrag des Volksanwaltes
danach wahrzunehmenden Aufgaben wird vom
Volksanwalt für seinen Geschäftsbereich festgelegt
und kann von ihm jederzeit abgeändert werden.
Hiebei ist insbesondere auf die Umsetzung der
grundsätzlichen Entscheidungen des Volksanwaltes
sowie die damit zusammenhängende Koordination
und Kontrolle der Arbeit Bedacht zu nehmen.
Sofern nicht ausdrücklich anderes verfügt wurde,
umfaßt die fachliche Leitung des Geschäftsbereiches
auch die Führung des Sekretariates des Volks-
anwaltes sowie die Wahrnehmung der mit dem
Dienst um den Volksanwalt verbundenen Obliegenheiten."
3. § 3 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Zu den Sitzungen der Volksanwaltschaft
können der Direktor der Volksanwaltschaft sowie
von jedem Volksanwalt der Leiter seines Geschäftsbereiches
mit beratender Stimme beigezogen werden;
über entsprechenden Beschluß können noch
weitere Personen zur Auskunftserteilung an den
Sitzungen teilnehmen."
4. § 6 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Für eine Beschlußfassung ist die Mehrheit
der Stimmen erforderlich, sofern nicht die Einstimmigkeit
der Volksanwälte gefordert wird."
5. § 8 Z 4 hat zu lauten
„4. Die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung
sowie die Beschlußfassung nach § 1
Abs. 5;"