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393_1988 AT

393. Änderung der Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft (GeO-Novelle 1988)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 393. Änderung der Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft (GeO-Novelle 1988)

Die Volksanwaltschaft hat am 21. Juni 1988 auf

Grund des Artikels 148 h Abs. 3 B-VG folgende

Änderung der Geschäftsordnung 1988, BGBl.

Nr. 219, beschlossen

1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Aufgabenbereich der Volksanwälte

wird durch die Geschäftsverteilung unter Anführung

der dem Vorsitzenden und den einzelnen

Volksanwälten zur selbständigen Erledigung obliegenden

Aufgaben (Geschäftsbereiche) festgelegt.

Der kollegialen Beschlußfassung sind die in § 8 dieser

Geschäftsordnung aufgezählten Angelegenheiten

vorbehalten."

2. Dem § 1 Abs. 2 sind folgende Absätze 3 bis 7

anzufügen

„(3) Dem Direktor der Volksanwaltschaft

obliegt die Leitung der Kanzlei der Volksanwaltschaft

(§ 4 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes

1982) unter der unmittelbaren Weisungsbefugnis

und Aufsicht des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.

(4) Der Vorsitzende der Volksanwaltschaft und

jeder Volksanwalt können unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit

bestimmte der laufenden Agenden

im Sinne des § 4 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes

der Kanzlei der Volksanwaltschaft zur selbständigen

Erledigung übertragen. Eine diesbezügliche

Entscheidung ist in kollegialer Beschlußfassung

zu treffen und den Bediensteten des Hauses

bekanntzugeben.

(5) Jedem Volksanwalt ist zur Wahrnehmung

der in seinem Geschäftsbereich anfallenden Aufgaben

die erforderliche Anzahl von Bediensteten der

Volksanwaltschaft beigegeben bzw. beizugeben.

Über die Zuweisung von Bediensteten der Volksanwaltschaft

zu einem Geschäftsbereich entscheidet

über Antrag eines Volksanwaltes das Kollegium

der Volksanwaltschaft. Eine solche Beschlußfassung

erfordert Einstimmigkeit der Volksanwälte.

(6) Unbeschadet der in Art. 148 h Abs. 1 und 2

B-VG getroffenen Regelungen übt jeder Volksanwalt

hinsichtlich der ihm gemäß Abs. 5 beigegebenen

Bediensteten die unmittelbare Weisungs- und

Aufsichtsfunktion aus.

(7) Jeder Volksanwalt kann unbeschadet seiner

Verantwortlichkeit einen rechtskundigen Bediensteten

mit der fachlichen Leitung seines Geschäftsbereiches

(Leiter des Geschäftsbereiches) betrauen.

Die Bestellung eines Stellvertreters ist zulässig. Eine

solche Betrauung kann jederzeit widerrufen werden.

Der Umfang der im Auftrag des Volksanwaltes

danach wahrzunehmenden Aufgaben wird vom

Volksanwalt für seinen Geschäftsbereich festgelegt

und kann von ihm jederzeit abgeändert werden.

Hiebei ist insbesondere auf die Umsetzung der

grundsätzlichen Entscheidungen des Volksanwaltes

sowie die damit zusammenhängende Koordination

und Kontrolle der Arbeit Bedacht zu nehmen.

Sofern nicht ausdrücklich anderes verfügt wurde,

umfaßt die fachliche Leitung des Geschäftsbereiches

auch die Führung des Sekretariates des Volks-

anwaltes sowie die Wahrnehmung der mit dem

Dienst um den Volksanwalt verbundenen Obliegenheiten."

3. § 3 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Zu den Sitzungen der Volksanwaltschaft

können der Direktor der Volksanwaltschaft sowie

von jedem Volksanwalt der Leiter seines Geschäftsbereiches

mit beratender Stimme beigezogen werden;

über entsprechenden Beschluß können noch

weitere Personen zur Auskunftserteilung an den

Sitzungen teilnehmen."

4. § 6 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Für eine Beschlußfassung ist die Mehrheit

der Stimmen erforderlich, sofern nicht die Einstimmigkeit

der Volksanwälte gefordert wird."

5. § 8 Z 4 hat zu lauten

„4. Die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung

sowie die Beschlußfassung nach § 1

Abs. 5;"

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