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393_1986 AT

393. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitnehmerschutzgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 393. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitnehmerschutzgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/

1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 544/1982, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. Dem § 22 b Abs. 2 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Bis zum 31. Dezember 1989 kann von dem

Nachweis der anerkannten Ausbildung im Sinne

des Abs. 2 abgesehen werden, wenn der Arzt sich

bereits einer Ausbildung in der Dauer eines Drittels

der vorgeschriebenen Ausbildung unterzogen hat

und wenn in diesem Drittel die Vortragsgegenstände

„Aufgaben der betriebsärztlichen Betreuung;

rechtliche Grundlagen; Institutionen" den

Gegenstand der Ausbildung gebildet haben."

2. Abs. 3 erhält die Bezeichnung Abs. 4.

Artikel II

(1) Soweit in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften

auf Bestimmungen verwiesen wird, die

durch dieses Bundesgesetz geändert werden, erhält

die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz betraut.

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