393. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitnehmerschutzgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/
1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 544/1982, wird wie folgt geändert
Artikel I
1. Dem § 22 b Abs. 2 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Bis zum 31. Dezember 1989 kann von dem
Nachweis der anerkannten Ausbildung im Sinne
des Abs. 2 abgesehen werden, wenn der Arzt sich
bereits einer Ausbildung in der Dauer eines Drittels
der vorgeschriebenen Ausbildung unterzogen hat
und wenn in diesem Drittel die Vortragsgegenstände
„Aufgaben der betriebsärztlichen Betreuung;
rechtliche Grundlagen; Institutionen" den
Gegenstand der Ausbildung gebildet haben."
2. Abs. 3 erhält die Bezeichnung Abs. 4.
Artikel II
(1) Soweit in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften
auf Bestimmungen verwiesen wird, die
durch dieses Bundesgesetz geändert werden, erhält
die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz betraut.