Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
393_1985 AT

393. Verordnung: Kundmachung der Regelung Nr. 40 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 393. Verordnung: Kundmachung der Regelung Nr. 40 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

Auf Grund des § 2 Abs.-4 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,

wird verordnet

Die Kundmachung der Regelung Nr. 40 über

einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der

Motorräder (Krafträder) hinsichtlich der Emission

luftverunreinigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung

gemäß dem Übereinkommen über die

Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung

der Ausrüstungsgegenstände und Teile von

Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung

der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971)

hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur

Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und

bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. Da die österreichische Mitteilung betreffend die

Anwendung der Regelung Nr. 40 am 3. Juli 1985 beim

Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist,

tritt diese Regelung gemäß Artikel 1 Absatz 8 des genannten

Übereinkommens mit 1. September 1985 für Österreich

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →