393. Verordnung: Kundmachung der Regelung Nr. 40 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs.-4 des Bundesgesetzes
über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,
wird verordnet
Die Kundmachung der Regelung Nr. 40 über
einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der
Motorräder (Krafträder) hinsichtlich der Emission
luftverunreinigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung
gemäß dem Übereinkommen über die
Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung
der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971)
hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur
Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und
bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. Da die österreichische Mitteilung betreffend die
Anwendung der Regelung Nr. 40 am 3. Juli 1985 beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist,
tritt diese Regelung gemäß Artikel 1 Absatz 8 des genannten
Übereinkommens mit 1. September 1985 für Österreich
in Kraft.