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393_1983 AT

393. Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 393. Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft

Die Volksanwaltschaft hat am 1. Juli 1983 auf

Grund des Art. 148 h Abs. 3 B-VG folgende

Geschäftsverteilung beschlossen

§ 1. Aufgaben der Volksanwaltschaft sind von

den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft

selbständig wahrzunehmen, soweit nicht § 8 der

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft eine kollegiale

Beschlußfassung vorsieht.

§ 2. Dem Vorsitzenden obliegen

1. Ausübung der Diensthoheit gegenüber den

Bediensteten der Volksanwaltschaft gemäß

Art. 148 h Abs. 2 B-VG;

2. Personalangelegenheiten der Volksanwaltschaft

unter Bedachtnahme auf Art. 148 h

Abs. 1 B-VG;

3. Organisationsangelegenheiten der Volksanwaltschaft;

4. Entscheidungen über Befangenheitsanzeigen

gemäß § 5 des Volksanwaltschaftsgesetzes

1982;

5. Einberufung und Leitung der kollegialen Sitzungen

der Volksanwaltschaft;

6. Aufgaben der Volksanwaltschaft, soweit diese

nicht durch die §§ 3 bis 5 der Geschäftsverteilung

erfaßt sind.

§ 3. Dem Volksanwalt Franziska Fast obliegen

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die

ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich

nachstehender Bundesministerien fallen

1. Bundeskanzleramt;

2. Bundesministerium für Gesundheit und

Umweltschutz;

3. Bundesministerium für soziale Verwaltung;

4. Bundesministerium für Verkehr.

(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die

nachstehende Angelegenheiten des Verwaltungsbereichs

jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft

gem. Art. 148 i B-VG bzw. § 9 des Bundesgesetzes

über die Volksanwaltschaft vom

24. Feber 1977, BGBl. Nr. 121, für zuständig

erklärt haben

1. Angelegenheiten, die der Landesamtsdirektion

zugeordnet sind, dienst- und besoldungsrechtliche

Angelegenheiten der Landes- und

Gemeindebediensteten;

2. Gesundheitswesen;

3. Sozialwesen;

4. Verkehrswesen mit Ausnahme der Straßenpolizei.

§ 4. Dem Volksanwalt Dr. Franz Bauer obliegen

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die

ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich

nachstehender Bundesministerien fallen

1. Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten;

2. Bundesministerium für Bauten und Technik;

3. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft;

4. Bundesministerium für Unterricht und Kunst;

5. Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.

(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die

nachstehende Angelegenheiten des Verwaltungsbereichs

jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft

gem. Art. 148 i B-VG bzw. § 9 des Bundesgesetzes

über die Volksanwaltschaft vom

24. Feber 1977, BGBl. Nr. 121, für zuständig

erklärt haben

1. Gemeindeangelegenheiten mit Ausnahme der

dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten

der Gemeindebediensteten sowie der

Gemeindeabgaben;

2. Raumordnung, Wohn- und Siedlungswesen,

Bau- und Straßenrecht, Verwaltung landeseigener

Gebäude und Liegenschaften sowie

von Landesfonds;

3. Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft,

Wasser- und Energiewirtschaft;

4. Schul- und Erziehungswesen, Kultur- und

Sportwesen; dienst- und besoldungsrechtliche

Angelegenheiten der Landeslehrer.

§ 5. Dem Volksanwalt Dipl.-Vw. Helmuth Josseck

obliegen

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die

ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich

nachstehender Bundesministerien fallen

1.. Bundesministerium für Finanzen;

2. Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie;

3. Bundesministerium für Inneres;

4. Bundesministerium für Justiz;

5. Bundesministerium für Landesverteidigung.

(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die

nachstehende Angelegenheiten des Verwaltungsbereichs

jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft

gem. Art. 148 i B-VG bzw. § 9 des Bundesgesetzes

über die Volksanwaltschaft vom

24. Feber 1977, BGBl. Nr. 121, für zuständig

erklärt haben

1. Angelegenheiten der Landesfinanzen, Landes-

und Gemeindeabgaben;

2. Gemeindewesen;

3. Staatsbürgerschafts- und Personenstandsangelegenheiten,

Bevölkerungs- und Wählerevidenz;

Straßenpolizei.

§ 6. In begründeten Fällen kann eine Aufgabe

der Volksanwaltschaft auf Antrag des für die

Behandlung nach dieser Geschäftsverteilung

zuständigen Volksanwaltes einem anderen Volksanwalt

durch kollegiale Beschlußfassung zugewiesen

werden. Diese Beschlußfassung erfordert Einstimmigkeit

der Volksanwälte. Von der Änderung

der Zuständigkeit ist dem Beschwerdeführer

schriftlich Mitteilung zu machen.

§ 7. Die Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft

vom 1. Juli 1977, BGBl. Nr. 357, in der Fassung

BGBl. Nr. 457/1977, BGBl. Nr. 221/1978

und BGBl. Nr. 158/1980 tritt außer Kraft.

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