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393_1982 AT

393. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 30 Thayatal Straße im Bereich der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 393. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 30 Thayatal Straße im Bereich der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil der B 30 Thayatal Straße von

km 50,97 bis km 51,25 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom 11. September

1978, BGBl. Nr. 487, bestimmten —

Abschnitt („Zissersdorf—Drosendorf") für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

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