393_1982
AT
393. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 30 Thayatal Straße im Bereich der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 393. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 30 Thayatal Straße im Bereich der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf
1982_393_0 393. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 30 Thayatal Straße im Bereich der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 30 Thayatal Straße von
km 50,97 bis km 51,25 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom 11. September
1978, BGBl. Nr. 487, bestimmten —
Abschnitt („Zissersdorf—Drosendorf") für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.