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393_1977 AT

393. Bundesgesetz: Änderung des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 393. Bundesgesetz: Änderung des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Rückzahlungsbegünstigungsgesetz, BGBl.

Nr. 336/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 448/1974 wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 1 des § 2 hat zu lauten

„(1) Die begünstigte Rückzahlung ist in der

Zeit zwischen dem 1. Jänner 1972 und dem

1. Jänner 1981 zu den Fälligkeiten der vorgeschriebenen

Halbjahresannuitäten zulässig."

2. Der Abs. 1 des § 5 hat zu lauten

„(1) Eine vorzeitige begünstigte Rückzahlung

ist nur nach gänzlicher Zuzählung des Darlehens

und wenn alle sonstigen vertragsmäßig festgesetzten

Verpflichtungen voll erfüllt sind, zulässig.

Die Zusicherung des Darlehens muß vor dem

1. Jänner 1973 erfolgt sein."

3. Der Abs. 2 des § 6 hat zu lauten

„(2) Die Tilgung in Teilbeträgen ist nur in

höchstens drei gleichbleibenden Beträgen in der

Zeit zwischen dem 1. Jänner 1972 und dem

31. Dezember 1980 zulässig."

4. Der Abs. 3 des § 7 hat zu lauten

„(3) Diese Begehren (Abs. 1 und 2) sind bis

spätestens 30. September 1980 bei den angeführten

Stellen einzubringen."

5. Im Abs. 1 des § 11 tritt an Stelle des Termins

„30. Juni" der Termin „31. März."

Artikel II

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

richtet sich nach § 15 Abs. 2 des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 336/

1971.

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