393. Bundesgesetz: Änderung des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Rückzahlungsbegünstigungsgesetz, BGBl.
Nr. 336/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 448/1974 wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 1 des § 2 hat zu lauten
„(1) Die begünstigte Rückzahlung ist in der
Zeit zwischen dem 1. Jänner 1972 und dem
1. Jänner 1981 zu den Fälligkeiten der vorgeschriebenen
Halbjahresannuitäten zulässig."
2. Der Abs. 1 des § 5 hat zu lauten
„(1) Eine vorzeitige begünstigte Rückzahlung
ist nur nach gänzlicher Zuzählung des Darlehens
und wenn alle sonstigen vertragsmäßig festgesetzten
Verpflichtungen voll erfüllt sind, zulässig.
Die Zusicherung des Darlehens muß vor dem
1. Jänner 1973 erfolgt sein."
3. Der Abs. 2 des § 6 hat zu lauten
„(2) Die Tilgung in Teilbeträgen ist nur in
höchstens drei gleichbleibenden Beträgen in der
Zeit zwischen dem 1. Jänner 1972 und dem
31. Dezember 1980 zulässig."
4. Der Abs. 3 des § 7 hat zu lauten
„(3) Diese Begehren (Abs. 1 und 2) sind bis
spätestens 30. September 1980 bei den angeführten
Stellen einzubringen."
5. Im Abs. 1 des § 11 tritt an Stelle des Termins
„30. Juni" der Termin „31. März."
Artikel II
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
richtet sich nach § 15 Abs. 2 des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 336/
1971.