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393_1976 AT

393. Bundesgesetz: Änderung des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 393. Bundesgesetz: Änderung des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl.

Nr. 414, wird geändert wie folgt

1. a) Im § 2 Abs. 1 lit. a ist nach dem Wort

„Kaminausschleiferbetriebe" anstelle des Strichpunktes

ein Beistrich zu setzen und sind folgende

Worte anzufügen: „Fassadenbeschichtungsbetriebe

(ausgenommen Betriebe der Maler und

Anstreicher);"

b) Im § 2 Abs. 1 ist der Punkt am Ende der

lit. f durch einen Strichpunkt zu ersetzen und

sind nachstehende lit. g und h anzufügen

„g) Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten,

die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich

der Betriebe nach lit. a bis f fallen;

h) Personalbereitstellungsbetriebe bezüglich

jener Arbeitnehmer, die zu Tätigkeiten

überlassen werden, die ihrer Art nach in

den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach

lit. a bis g fallen."

2. a) § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Betriebe, in denen sowohl Tätigkeiten,

die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der

Betriebe nach § 2 fallen, als auch Tätigkeiten

verrichtet werden, die ihrer Art nach nicht in

diese Tätigkeitsbereiche fallen, unterliegen als

Mischbetriebe nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Ausgenommen

sind Betriebe, in denen die Tätigkeiten

im Sinne des § 2 ausschließlich für den eigenen

Betrieb vorgenommen werden."

b) § 3 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) In Mischbetrieben, in denen keine organisatorische

Trennung in Betriebsabteilungen besteht,

unterliegen nur jene Arbeitnehmer den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die überwiegend

Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art

nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach

§ 2 fallen."

c) Die bisherigen Abs. 3 und 4 des § 3 erhalten

die Bezeichnung Abs. 4 und 5.

3. § 4 hat zu lauten

„§ 4. (1) Nach Beschäftigungszeiten von jeweils

46 Anwartschaftswochen (Anwartschaftsperiode)

gebührt dem Arbeitnehmer ein Urlaub

von 24 Werktagen; er erhöht sich auf 30 Werktage,

wenn Beschäftigungszeiten von mindestens

920 Anwartschaftswochen erreicht wurden.

(2) Der Arbeitnehmer erwirbt für jeden vom

Arbeitgeber zu leistenden Zuschlag zum Lohn

(§ 21) eine Anwartschaft auf den Zuschlagswert.

Die Anwartschaften sind entsprechend dem Urlaubsausmaß

auf gemeinsamen Antrag der zuständigen

kollektivvertragsfähigen Körperschaften

der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber durch

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung

festzusetzen. Hiebei hat die sich aus den

in der Anwartschaftsperiode erworbenen Anwartschaften

ergebende Leistung (Urlaubsentgelt)

einer der Urlaubsdauer entsprechenden Lohnfortzahlung

in der Höhe des Lohnes gemäß § 21

Abs. 3 zuzüglich eines Urlaubszuschusses im gleichen

Ausmaß zu entsprechen. Erfordert es die

Gebarung der Urlaubskasse (§ 14), so hat der

Bundesminister für soziale Verwaltung in Verbindung

mit einer Regelung gemäß § 21 Abs. 1

letzter Satz durch Verordnung die entsprechende

Änderung der Anwartschaften vorzunehmen.

(3) Für die Bemessung der Urlaubsdauer sind

außer den Beschäftigungszeiten gemäß Abs. 1 anzurechnen

a) Zeiten, für welche eine Haftentschädigung

gemäß § 13 a Abs. 1 oder § 13 c Abs. 1 des

Opferfürsorgegesetzes 1947, BGBl. Nr. 183,

gebührt;

b) Zeiten des ordentlichen Präsenzdienstes, sofern

entweder bereits vor der Einberufung

zum Präsenzdienst Beschäftigungszeiten im

Sinne des § 5 zurückgelegt wurden oder

ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes

binnen sechs Werktagen nach

Ableistung des Präsenzdienstes aufgenommen

wird;

c) Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach

dem Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 76/

1957, sofern kein Entgeltanspruch gegen

den Arbeitgeber bestand;

d) Zeiten einer vom Arbeitgeber oder von

dessen Bevollmächtigten ausdrücklich genehmigten

Betriebsabwesenheit zur Teilnahme

an Ausbildungs-, Fortbildungs- und

Schulungskursen;

e) Zeiten einer erweiterten Bildungsfreistellung

gemäß § 119 des Arbeitsverfassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1974;

f) Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelfer

für eine Entwicklungshilfeorganisation im

Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 10. Juli 1974, BGBl. Nr. 474.

(4) Zeiten nach Abs. 3 sind für die Bemessung

der Urlaubsdauer nur insoweit anzurechnen, als

sie nicht bereits als Beschäftigungszeiten gemäß

Abs. 1 berücksichtigt wurden."

4. a) § 5 erster Satz hat zu lauten

„Als Beschäftigungszeiten gemäß § 4 Abs. 1

gelten:"

b) § 5 lit. c hat zu lauten

„c) Zeiten einer durch Krankheit (Unglücksfall),

Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

verursachten Arbeitsverhinderung für die

Dauer des Arbeitsverhältnisses oder, wenn

das Arbeitsverhältnis während der Arbeitsverhinderung

endet, für die Dauer des gesetzlichen

oder kollektivvertraglichen Entgeltanspruches

bei diesen Arbeitsverhinderungen;"

c) § 5 lit. d hat zu lauten

„d) Zeiten einer durch sonstige Gründe verursachten

Arbeitsverhinderung, für die Anspruch

auf Fortzahlung des Entgelts besteht;"

d) § 5 lit. g hat zu lauten

„g) Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß

§§ 118 und 130 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes;"

e) Dem § 5 ist als lit. h anzufügen

„h) Zeiten von Truppenübungen gemäß § 28

Abs. 4 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/

1955, in der Dauer von höchstens

60 Tagen."

5. Im § 6 Abs. 1 bis 3 ist jeweils der Ausdruck

„32 Stunden" durch den Ausdruck „31 Stunden"

zu ersetzen.

6. a) § 7 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Für Zeiträume, während deren ein Arbeitnehmer

aus einem der im § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz

1974, BGBl. Nr. 399, genannten

Gründen an der Arbeitsleistung verhindert ist,

während deren er Anspruch auf Pflegefreistellung

oder während deren er sonst Anspruch auf

Entgeltfortzahlung bei Entfall der Arbeitsleistung

hat, darf der Urlaubsantritt nicht vereinbart werden,

wenn diese Umstände bereits bei Abschluß

der Vereinbarung bekannt waren. Geschieht dies

dennoch, gilt der Zeitraum der Arbeitsverhinderung

nicht als Urlaub."

b) Die bisherigen Abs. 3 bis 6 des § 7 erhalten

die Bezeichnung Abs. 4 bis 7.

7. Nach § 7 ist ein § 7 a einzufügen, der samt

Überschrift zu lauten hat

„Erkrankung während des Urlaubes

§ 7 a. (1) Erkrankt (verunglückt) ein Arbeitnehmer

während des Urlaubes, ohne dies vorsätzlich

oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben,

so werden auf Werktage fallende Tage der Erkrankung,

an denen der Arbeitnehmer durch die

Erkrankung arbeitsunfähig war, auf das Urlaubsausmaß

nicht angerechnet, wenn die Erkrankung

länger als drei Kalendertage gedauert hat.

(2) Übt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubes

eine dem Erholungszweck widersprechende

Erwerbstätigkeit aus, so findet Abs. 1 keine Anwendung,

wenn die Erkrankung (der Unglücksfall)

mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem

Zusammenhang steht.

(3) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber

nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung

unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen,

die nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten sind,

nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig

erfolgt, wenn sie unmittelbar nach Wegfall

des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Bei

Wiederantritt des Dienstes hat der Arbeitnehmer

ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches

Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen

Krankenversicherungsträgers über Beginn, Dauer

und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.

Erkrankt der Arbeitnehmer während eines Urlaubes

im Ausland, so muß dem ärztlichen Zeugnis

eine behördliche Bestätigung darüber beigefügt

sein, daß es von einem zur Ausübung des

Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde.

Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht

erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung

stationär oder ambulant in einer Krankenanstalt

erfolgte und hierüber eine Bestätigung

dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Arbeitnehmer

diesen Verpflichtungen nicht nach, so

ist Abs. 1 nicht anzuwenden."

8. a) § 8 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dem Arbeitnehmer gebührt bei Antritt

des Urlaubes ein Urlaubsentgelt (Urlaubsgeld zuzüglich

Urlaubszuschuß), das den in der Anwartschaftsperiode

erworbenen Anwartschaften (§ 4

Abs. 2) und der Dauer des Urlaubes entspricht.

Fällt in die Anwartschaftsperiode eine kollektivvertragliche

Lohnerhöhung, so sind für die Berechnung

aller Anwartschaften dieser Anwartschaftsperiode

jene Zuschlagswerte heranzuziehen,

die sich auf Grund der Lohnerhöhung ergeben.

Der Anspruch auf das Urlaubsentgelt richtet sich

gegen die Urlaubskasse."

b) Im § 8 Abs. 2 ist der Ausdruck „Nebenstelle

der Urlaubskasse" durch den Ausdruck „Landesstelle

der Urlaubskasse" zu ersetzen.

9. Nach § 9 ist ein § 9 a einzufügen, der samt

Überschrift zu lauten hat

„Ablöseverbot

§ 9 a. Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber

und Arbeitnehmer, die für den NichtVerbrauch

des Urlaubes Geld oder sonstige Vermögenswerte

Leistungen des Arbeitgebers vorsehen, sind rechtsunwirksam."

10. a) Im § 14 Abs. 3 ist der Ausdruck „Kassennebenstelle"

durch den Ausdruck „Landesstelle"

zu ersetzen.

b) Im § 14 Abs. 5 hat der letzte Satz zu lauten

„Dem Obmann (Stellvertreter) und den Mitgliedern

des Vorstandes, dem Vorsitzenden (Stellvertreter)

und den Mitgliedern des Kontrollausschusses

sowie den Obmännern (Stellvertretern)

der Beiräte kann eine ihrer Funktion und

dem Umfang ihrer Aufgaben angemessene Funktionsgebühr

zuerkannt werden, deren Höhe vom

Ausschuß festgesetzt wird."

11. a) § 15 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Verwaltungsorgane der Urlaubskasse

sind der Ausschuß, der Vorstand, der Kontrollausschuß

und für den Bereich einer Landesstelle

der Beirat."

b) Im § 15 Abs. 4 ist der Ausdruck „Aufsichtsrat"

durch den Ausdruck „Kontrollausschuß" zu

ersetzen.

c) Im § 15 Abs. 5 ist der Ausdruck „Nebenstelle"

durch den Ausdruck „Landesstelle" zu ersetzen.

12. a) Im § 16 Abs. 3 und 4 ist der Ausdruck

„Aufsichtsrat" durch den Ausdruck „Kontrollausschuß"

zu ersetzen.

b) Im § 16 Abs. 5 ist der Ausdruck „Nebenstelle"

durch den Ausdruck „Landesstelle" zu ersetzen.

13. Im § 17 Abs. 1 ist der Ausdruck „nach Anhörung

des Aufsichtsrates" durch den Ausdruck

„nach Anhörung des Kontrollausschusses" zu ersetzen.

14. § 20 hat zu lauten

„§ 20. (1) Ergibt sich in einem. Geschäftsjahr ein

bilanzmäßiger Gebarungsüberschuß, so hat der

Ausschuß über

a) dessen Verwendung zur Förderung von

sozialen Einrichtungen oder solchen Einrichtungen,

die der Aus- und Weiterbildung

der diesem Bundesgesetz unterliegenden

Personen dienen;

b) eine quotenmäßige Aufteilung auf Arbeitnehmer

und Arbeitgeber

zu beschließen.

(2) Der Beschluß nach Abs. 1 hat auf Grund

von Vorschlägen der Gruppen der Arbeitnehmer

und Arbeitgeber im Ausschuß zu erfolgen, wobei

das Vorschlagsrecht jeder Gruppe für die Hälfte

des Gebarungsüberschusses zusteht. Die Gruppen

können die Verwendungsmöglichkeiten des Abs. 1

im Rahmen des ihnen zustehenden Anteiles am

Gebarungsüberschuß auch wahlweise oder gemeinsam

in Anspruch nehmen. Über die Vorschläge

der Gruppen ist ein gemeinsamer Beschluß

zu fassen."

15. a) § 21 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer

die auf die einzelnen Anwartschaftswochen

entfallenden Zuschläge, ausgenommen für

Zeiten des Urlaubes (§§ 4 und 4 a) und der Truppenübungen

(§ 5 lit. h), zu entrichten. Der Zuschlag

für die Zeiten des Urlaubes und der Truppenübungen

wird von der Urlaubskasse selbst

geleistet."

b) Im § 21 Abs. 3 ist der Ausdruck „20 v. H."

durch den Ausdruck „25 v. H." zu ersetzen.

c) Im § 21 Abs. 4 sind die Ausdrücke „32 Stunden"

und „20 v. H." durch die Ausdrücke

„31 Stunden" und „25 v. H." zu ersetzen.

d) Im § 21 Abs. 5 ist der Klammerausdruck

„(§ 14 Abs. 2 Z. 2 des Betriebsrätegesetzes, BGBl.

Nr. 97/1947)" durch den Klammerausdruck „(§ 96

Abs. 1 Z. 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes)" zu

ersetzen.

16. Im § 23 hat der Klammerausdruck „(Vertrauensmännern)"

zu entfallen.

17. a) § 25 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Bestreitet der Arbeitgeber die Vorschreibung

gemäß Abs. 1 mit der Begründung, nicht in

den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu fallen,

so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf

Antrag der Urlaubskasse ehestens, spätestens aber

einen Monat nach Einlangen des Antrages mittels

Bescheides festzustellen, ob der Arbeitgeber den

Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegt."

b) Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung

Abs. 5, dessen erster Satz wie folgt zu lauten

hat

„Über Berufungen gegen einen Bescheid nach

Abs. 3 und 4 entscheidet der Landeshauptmann."

c) Der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung

Abs. 6.

d) Der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung

Abs. 7, dem nachstehende Sätze anzufügen sind

„Leistet der Betriebsnachfolger der Aufforderung

der Urlaubskasse, den Rückstand seines Vorgängers

binnen 14 Tagen zu bezahlen, nicht Folge,

so hat die Urlaubskasse bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

den Antrag zu stellen,

einen Bescheid des Inhalts zu erlassen, daß der

Betriebsnachfolger den Rückstand binnen zwei

Wochen an die Urlaubskasse zu entrichten hat.

Abs. 5 gilt sinngemäß."

18. Im § 41 lit. a ist der Ausdruck „§§ 2 Abs. 3

und 3 Abs. 4" durch den Ausdruck „§§ 2 Abs. 3

und 3 Abs. 5" zu ersetzen.

Artikel II

Inkrafttreten und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 27. Dezember

1976 in Kraft.

(2) Für Anwartschaftsperioden, die vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes endeten, gelten

hinsichtlich des Urlaubes und der Ansprüche

auf Urlaubsentgelt und Abfindung die Bestimmungen

des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972 in

der bisherigen Fassung.

(3) Liegen die Anwartschaftswochen einer Anwartschaftsperiode

teils vor, teils nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes, so gelten die

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die gesamte

Anwartschaftsperiode.

(4) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes können bereits von

dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen

werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens

mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt

in Kraft gesetzt werden.

(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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