393. Bundesgesetz: Änderung des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl.
Nr. 414, wird geändert wie folgt
1. a) Im § 2 Abs. 1 lit. a ist nach dem Wort
„Kaminausschleiferbetriebe" anstelle des Strichpunktes
ein Beistrich zu setzen und sind folgende
Worte anzufügen: „Fassadenbeschichtungsbetriebe
(ausgenommen Betriebe der Maler und
Anstreicher);"
b) Im § 2 Abs. 1 ist der Punkt am Ende der
lit. f durch einen Strichpunkt zu ersetzen und
sind nachstehende lit. g und h anzufügen
„g) Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten,
die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich
der Betriebe nach lit. a bis f fallen;
h) Personalbereitstellungsbetriebe bezüglich
jener Arbeitnehmer, die zu Tätigkeiten
überlassen werden, die ihrer Art nach in
den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach
lit. a bis g fallen."
2. a) § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Betriebe, in denen sowohl Tätigkeiten,
die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der
Betriebe nach § 2 fallen, als auch Tätigkeiten
verrichtet werden, die ihrer Art nach nicht in
diese Tätigkeitsbereiche fallen, unterliegen als
Mischbetriebe nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Ausgenommen
sind Betriebe, in denen die Tätigkeiten
im Sinne des § 2 ausschließlich für den eigenen
Betrieb vorgenommen werden."
b) § 3 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) In Mischbetrieben, in denen keine organisatorische
Trennung in Betriebsabteilungen besteht,
unterliegen nur jene Arbeitnehmer den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die überwiegend
Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art
nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach
§ 2 fallen."
c) Die bisherigen Abs. 3 und 4 des § 3 erhalten
die Bezeichnung Abs. 4 und 5.
3. § 4 hat zu lauten
„§ 4. (1) Nach Beschäftigungszeiten von jeweils
46 Anwartschaftswochen (Anwartschaftsperiode)
gebührt dem Arbeitnehmer ein Urlaub
von 24 Werktagen; er erhöht sich auf 30 Werktage,
wenn Beschäftigungszeiten von mindestens
920 Anwartschaftswochen erreicht wurden.
(2) Der Arbeitnehmer erwirbt für jeden vom
Arbeitgeber zu leistenden Zuschlag zum Lohn
(§ 21) eine Anwartschaft auf den Zuschlagswert.
Die Anwartschaften sind entsprechend dem Urlaubsausmaß
auf gemeinsamen Antrag der zuständigen
kollektivvertragsfähigen Körperschaften
der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber durch
Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung
festzusetzen. Hiebei hat die sich aus den
in der Anwartschaftsperiode erworbenen Anwartschaften
ergebende Leistung (Urlaubsentgelt)
einer der Urlaubsdauer entsprechenden Lohnfortzahlung
in der Höhe des Lohnes gemäß § 21
Abs. 3 zuzüglich eines Urlaubszuschusses im gleichen
Ausmaß zu entsprechen. Erfordert es die
Gebarung der Urlaubskasse (§ 14), so hat der
Bundesminister für soziale Verwaltung in Verbindung
mit einer Regelung gemäß § 21 Abs. 1
letzter Satz durch Verordnung die entsprechende
Änderung der Anwartschaften vorzunehmen.
(3) Für die Bemessung der Urlaubsdauer sind
außer den Beschäftigungszeiten gemäß Abs. 1 anzurechnen
a) Zeiten, für welche eine Haftentschädigung
gemäß § 13 a Abs. 1 oder § 13 c Abs. 1 des
Opferfürsorgegesetzes 1947, BGBl. Nr. 183,
gebührt;
b) Zeiten des ordentlichen Präsenzdienstes, sofern
entweder bereits vor der Einberufung
zum Präsenzdienst Beschäftigungszeiten im
Sinne des § 5 zurückgelegt wurden oder
ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes
binnen sechs Werktagen nach
Ableistung des Präsenzdienstes aufgenommen
wird;
c) Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach
dem Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 76/
1957, sofern kein Entgeltanspruch gegen
den Arbeitgeber bestand;
d) Zeiten einer vom Arbeitgeber oder von
dessen Bevollmächtigten ausdrücklich genehmigten
Betriebsabwesenheit zur Teilnahme
an Ausbildungs-, Fortbildungs- und
Schulungskursen;
e) Zeiten einer erweiterten Bildungsfreistellung
gemäß § 119 des Arbeitsverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1974;
f) Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelfer
für eine Entwicklungshilfeorganisation im
Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 10. Juli 1974, BGBl. Nr. 474.
(4) Zeiten nach Abs. 3 sind für die Bemessung
der Urlaubsdauer nur insoweit anzurechnen, als
sie nicht bereits als Beschäftigungszeiten gemäß
Abs. 1 berücksichtigt wurden."
4. a) § 5 erster Satz hat zu lauten
„Als Beschäftigungszeiten gemäß § 4 Abs. 1
gelten:"
b) § 5 lit. c hat zu lauten
„c) Zeiten einer durch Krankheit (Unglücksfall),
Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
verursachten Arbeitsverhinderung für die
Dauer des Arbeitsverhältnisses oder, wenn
das Arbeitsverhältnis während der Arbeitsverhinderung
endet, für die Dauer des gesetzlichen
oder kollektivvertraglichen Entgeltanspruches
bei diesen Arbeitsverhinderungen;"
c) § 5 lit. d hat zu lauten
„d) Zeiten einer durch sonstige Gründe verursachten
Arbeitsverhinderung, für die Anspruch
auf Fortzahlung des Entgelts besteht;"
d) § 5 lit. g hat zu lauten
„g) Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß
§§ 118 und 130 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes;"
e) Dem § 5 ist als lit. h anzufügen
„h) Zeiten von Truppenübungen gemäß § 28
Abs. 4 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/
1955, in der Dauer von höchstens
60 Tagen."
5. Im § 6 Abs. 1 bis 3 ist jeweils der Ausdruck
„32 Stunden" durch den Ausdruck „31 Stunden"
zu ersetzen.
6. a) § 7 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Für Zeiträume, während deren ein Arbeitnehmer
aus einem der im § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz
1974, BGBl. Nr. 399, genannten
Gründen an der Arbeitsleistung verhindert ist,
während deren er Anspruch auf Pflegefreistellung
oder während deren er sonst Anspruch auf
Entgeltfortzahlung bei Entfall der Arbeitsleistung
hat, darf der Urlaubsantritt nicht vereinbart werden,
wenn diese Umstände bereits bei Abschluß
der Vereinbarung bekannt waren. Geschieht dies
dennoch, gilt der Zeitraum der Arbeitsverhinderung
nicht als Urlaub."
b) Die bisherigen Abs. 3 bis 6 des § 7 erhalten
die Bezeichnung Abs. 4 bis 7.
7. Nach § 7 ist ein § 7 a einzufügen, der samt
Überschrift zu lauten hat
„Erkrankung während des Urlaubes
§ 7 a. (1) Erkrankt (verunglückt) ein Arbeitnehmer
während des Urlaubes, ohne dies vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben,
so werden auf Werktage fallende Tage der Erkrankung,
an denen der Arbeitnehmer durch die
Erkrankung arbeitsunfähig war, auf das Urlaubsausmaß
nicht angerechnet, wenn die Erkrankung
länger als drei Kalendertage gedauert hat.
(2) Übt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubes
eine dem Erholungszweck widersprechende
Erwerbstätigkeit aus, so findet Abs. 1 keine Anwendung,
wenn die Erkrankung (der Unglücksfall)
mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem
Zusammenhang steht.
(3) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber
nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung
unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen,
die nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten sind,
nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig
erfolgt, wenn sie unmittelbar nach Wegfall
des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Bei
Wiederantritt des Dienstes hat der Arbeitnehmer
ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches
Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen
Krankenversicherungsträgers über Beginn, Dauer
und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.
Erkrankt der Arbeitnehmer während eines Urlaubes
im Ausland, so muß dem ärztlichen Zeugnis
eine behördliche Bestätigung darüber beigefügt
sein, daß es von einem zur Ausübung des
Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde.
Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht
erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung
stationär oder ambulant in einer Krankenanstalt
erfolgte und hierüber eine Bestätigung
dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Arbeitnehmer
diesen Verpflichtungen nicht nach, so
ist Abs. 1 nicht anzuwenden."
8. a) § 8 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dem Arbeitnehmer gebührt bei Antritt
des Urlaubes ein Urlaubsentgelt (Urlaubsgeld zuzüglich
Urlaubszuschuß), das den in der Anwartschaftsperiode
erworbenen Anwartschaften (§ 4
Abs. 2) und der Dauer des Urlaubes entspricht.
Fällt in die Anwartschaftsperiode eine kollektivvertragliche
Lohnerhöhung, so sind für die Berechnung
aller Anwartschaften dieser Anwartschaftsperiode
jene Zuschlagswerte heranzuziehen,
die sich auf Grund der Lohnerhöhung ergeben.
Der Anspruch auf das Urlaubsentgelt richtet sich
gegen die Urlaubskasse."
b) Im § 8 Abs. 2 ist der Ausdruck „Nebenstelle
der Urlaubskasse" durch den Ausdruck „Landesstelle
der Urlaubskasse" zu ersetzen.
9. Nach § 9 ist ein § 9 a einzufügen, der samt
Überschrift zu lauten hat
„Ablöseverbot
§ 9 a. Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer, die für den NichtVerbrauch
des Urlaubes Geld oder sonstige Vermögenswerte
Leistungen des Arbeitgebers vorsehen, sind rechtsunwirksam."
10. a) Im § 14 Abs. 3 ist der Ausdruck „Kassennebenstelle"
durch den Ausdruck „Landesstelle"
zu ersetzen.
b) Im § 14 Abs. 5 hat der letzte Satz zu lauten
„Dem Obmann (Stellvertreter) und den Mitgliedern
des Vorstandes, dem Vorsitzenden (Stellvertreter)
und den Mitgliedern des Kontrollausschusses
sowie den Obmännern (Stellvertretern)
der Beiräte kann eine ihrer Funktion und
dem Umfang ihrer Aufgaben angemessene Funktionsgebühr
zuerkannt werden, deren Höhe vom
Ausschuß festgesetzt wird."
11. a) § 15 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Verwaltungsorgane der Urlaubskasse
sind der Ausschuß, der Vorstand, der Kontrollausschuß
und für den Bereich einer Landesstelle
der Beirat."
b) Im § 15 Abs. 4 ist der Ausdruck „Aufsichtsrat"
durch den Ausdruck „Kontrollausschuß" zu
ersetzen.
c) Im § 15 Abs. 5 ist der Ausdruck „Nebenstelle"
durch den Ausdruck „Landesstelle" zu ersetzen.
12. a) Im § 16 Abs. 3 und 4 ist der Ausdruck
„Aufsichtsrat" durch den Ausdruck „Kontrollausschuß"
zu ersetzen.
b) Im § 16 Abs. 5 ist der Ausdruck „Nebenstelle"
durch den Ausdruck „Landesstelle" zu ersetzen.
13. Im § 17 Abs. 1 ist der Ausdruck „nach Anhörung
des Aufsichtsrates" durch den Ausdruck
„nach Anhörung des Kontrollausschusses" zu ersetzen.
14. § 20 hat zu lauten
„§ 20. (1) Ergibt sich in einem. Geschäftsjahr ein
bilanzmäßiger Gebarungsüberschuß, so hat der
Ausschuß über
a) dessen Verwendung zur Förderung von
sozialen Einrichtungen oder solchen Einrichtungen,
die der Aus- und Weiterbildung
der diesem Bundesgesetz unterliegenden
Personen dienen;
b) eine quotenmäßige Aufteilung auf Arbeitnehmer
und Arbeitgeber
zu beschließen.
(2) Der Beschluß nach Abs. 1 hat auf Grund
von Vorschlägen der Gruppen der Arbeitnehmer
und Arbeitgeber im Ausschuß zu erfolgen, wobei
das Vorschlagsrecht jeder Gruppe für die Hälfte
des Gebarungsüberschusses zusteht. Die Gruppen
können die Verwendungsmöglichkeiten des Abs. 1
im Rahmen des ihnen zustehenden Anteiles am
Gebarungsüberschuß auch wahlweise oder gemeinsam
in Anspruch nehmen. Über die Vorschläge
der Gruppen ist ein gemeinsamer Beschluß
zu fassen."
15. a) § 21 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer
die auf die einzelnen Anwartschaftswochen
entfallenden Zuschläge, ausgenommen für
Zeiten des Urlaubes (§§ 4 und 4 a) und der Truppenübungen
(§ 5 lit. h), zu entrichten. Der Zuschlag
für die Zeiten des Urlaubes und der Truppenübungen
wird von der Urlaubskasse selbst
geleistet."
b) Im § 21 Abs. 3 ist der Ausdruck „20 v. H."
durch den Ausdruck „25 v. H." zu ersetzen.
c) Im § 21 Abs. 4 sind die Ausdrücke „32 Stunden"
und „20 v. H." durch die Ausdrücke
„31 Stunden" und „25 v. H." zu ersetzen.
d) Im § 21 Abs. 5 ist der Klammerausdruck
„(§ 14 Abs. 2 Z. 2 des Betriebsrätegesetzes, BGBl.
Nr. 97/1947)" durch den Klammerausdruck „(§ 96
Abs. 1 Z. 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes)" zu
ersetzen.
16. Im § 23 hat der Klammerausdruck „(Vertrauensmännern)"
zu entfallen.
17. a) § 25 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Bestreitet der Arbeitgeber die Vorschreibung
gemäß Abs. 1 mit der Begründung, nicht in
den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu fallen,
so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf
Antrag der Urlaubskasse ehestens, spätestens aber
einen Monat nach Einlangen des Antrages mittels
Bescheides festzustellen, ob der Arbeitgeber den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegt."
b) Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung
Abs. 5, dessen erster Satz wie folgt zu lauten
hat
„Über Berufungen gegen einen Bescheid nach
Abs. 3 und 4 entscheidet der Landeshauptmann."
c) Der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung
Abs. 6.
d) Der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung
Abs. 7, dem nachstehende Sätze anzufügen sind
„Leistet der Betriebsnachfolger der Aufforderung
der Urlaubskasse, den Rückstand seines Vorgängers
binnen 14 Tagen zu bezahlen, nicht Folge,
so hat die Urlaubskasse bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
den Antrag zu stellen,
einen Bescheid des Inhalts zu erlassen, daß der
Betriebsnachfolger den Rückstand binnen zwei
Wochen an die Urlaubskasse zu entrichten hat.
Abs. 5 gilt sinngemäß."
18. Im § 41 lit. a ist der Ausdruck „§§ 2 Abs. 3
und 3 Abs. 4" durch den Ausdruck „§§ 2 Abs. 3
und 3 Abs. 5" zu ersetzen.
Artikel II
Inkrafttreten und Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 27. Dezember
1976 in Kraft.
(2) Für Anwartschaftsperioden, die vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes endeten, gelten
hinsichtlich des Urlaubes und der Ansprüche
auf Urlaubsentgelt und Abfindung die Bestimmungen
des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972 in
der bisherigen Fassung.
(3) Liegen die Anwartschaftswochen einer Anwartschaftsperiode
teils vor, teils nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes, so gelten die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die gesamte
Anwartschaftsperiode.
(4) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes können bereits von
dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen
werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens
mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt
in Kraft gesetzt werden.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.