393. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 9. Juni 1967, betreffend
die Förderung der Finanzierung von Ausfuhrgeschäften
(Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz
1967), BGBl. Nr. 196, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 193/1969, des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 187/1970, des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 416/1974 und des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 793/1974 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Die Garantien werden übernommen
a) Zugunsten der Gläubiger der Österreichischen
Kontrollbank Aktiengesellschaft für
die Erfüllung von deren Verpflichtungen
aus Kreditoperationen gemäß Abs. 1;
b) zugunsten der Österreichischen Kontrollbank
Aktiengesellschaft für den Bestand
eines bestimmten Austauschverhältnisses
zwischen der Vertragswährung und Schilling
(Kursrisiko).
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner
ermächtigt, für jeweils höchstens 15 Milliarden
Schilling der in Abs. 1 genannten Kreditoperationen
(Nettoerlös der Kreditoperationen ohne
Zinsen und Kosten) die Beschaffungskosten
durch Zuschüsse zu vermindern."
2. § 2 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten
„1. der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der
Haftung 30 Milliarden Schilling nicht übersteigt;
einzurechnen in die Haftungssumme sind: Zinsen,
Kosten sowie die Garantien für Kursrisken;
letztere mit 10 von 100 des Schillingwertes der
Kreditoperation;"
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.