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393_1975 AT

393. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 393. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 9. Juni 1967, betreffend

die Förderung der Finanzierung von Ausfuhrgeschäften

(Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz

1967), BGBl. Nr. 196, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 193/1969, des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 187/1970, des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 416/1974 und des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 793/1974 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Die Garantien werden übernommen

a) Zugunsten der Gläubiger der Österreichischen

Kontrollbank Aktiengesellschaft für

die Erfüllung von deren Verpflichtungen

aus Kreditoperationen gemäß Abs. 1;

b) zugunsten der Österreichischen Kontrollbank

Aktiengesellschaft für den Bestand

eines bestimmten Austauschverhältnisses

zwischen der Vertragswährung und Schilling

(Kursrisiko).

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner

ermächtigt, für jeweils höchstens 15 Milliarden

Schilling der in Abs. 1 genannten Kreditoperationen

(Nettoerlös der Kreditoperationen ohne

Zinsen und Kosten) die Beschaffungskosten

durch Zuschüsse zu vermindern."

2. § 2 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der

Haftung 30 Milliarden Schilling nicht übersteigt;

einzurechnen in die Haftungssumme sind: Zinsen,

Kosten sowie die Garantien für Kursrisken;

letztere mit 10 von 100 des Schillingwertes der

Kreditoperation;"

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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