393. Bundesgesetz: 5. Pensionsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 200/1969,
226/1970, 216/1972 und 320/1973 wird wie folgt
geändert
1. § 11 lit. f hat zu lauten
„f) Verurteilung durch ein inländisches Gericht
wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz
begangener strafbarer Handlungen zu einer
mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Der
Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge
der Verurteilung bedingt nachgesehen
wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen
wird."
2. Der Abs. 6 des § 17 hat zu lauten
„(6) Einkünfte im Sinn dieses Bundesgesetzes
sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1972,
BGBl. Nr. 440, angeführten Einkünfte, soweit
sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit gelten jedoch auch
a) wiederkehrende Unterhaltsleistungen,
b) wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen
Unfall- und Krankenversicherung,
nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.
Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152/1957, dem
Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/
1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1958, BGBl. Nr. 199/1958, dem Bundesgesetz
über Ersatzleistungen an öffentlich
Bedienstete während des Karenzurlaubes
aus Anlaß der Mutterschaft, BGBl.
Nr. 98/1961, dem Bundesgesetz über die
Gewährung von Überbrückungshilfen an
ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/
1963, und nach gleichartigen landesgesetzlichen
Vorschriften.
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge
außer Betracht, die ein Kind, das sich in
Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich
während der Schul(Hochschul)ferien
ausgeübten Beschäftigung bezieht."
3. § 21 Abs. 1 lit. d hat zu lauten
„d) Verurteilung durch ein inländisches Gericht
wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener
strafbarer Handlungen zu einer
mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Der
Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge
der Verurteilung bedingt nachgesehen
wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen
wird, oder wenn kraft besonderer
gesetzlicher Bestimmung die mit der Verurteilung
verbundenen Rechtsfolgen nicht
eintreten."
4. Der Abs. 2 des § 25 hat zu lauten
„(2) Der Witwe, deren Haushalt ein Kind des
Beamten angehört, das nach den für die Beamten
des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der
Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen
wäre, gebührt zum Witwenversorgungsgenuß
die Haushaltszulage, die dem Beamten gebühren
würde, wenn er nicht gestorben wäre. Der auf ein
Kind entfallende Teil der Haushaltszulage gebührt
nicht, wenn das Kind Anspruch auf
Waisenversorgung hat."
5. Im zweiten Satz des Abs. 1 des § 35 hat es
statt „beim Postsparkassenamt" zu lauten „bei
der Österreichischen Postsparkasse".
6. Der Abs. 2 des § 52 hat zu lauten
„(2) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer
des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer
mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen
verhängten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe
oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe
angeordneten mit Freiheitsentziehung verbundenen
vorbeugenden Maßnahme. In der Zeit,
in der der Unterhaltsbeitrag eines ehemaligen
Beamten des Ruhestandes ruht, ist der Angehörige
dieses ehemaligen Beamten wie ein Hinterbliebener
zu behandeln."
7. Der Abs. 4 des § 52 hat zu lauten
„(4) Auf den Unterhaltsbezug sind die nach
den Bestimmungen des § 159 lit. c des Richterdienstgesetzes,
BGBl. Nr. 305/1961, gebührenden
Leistungen anzurechnen."
Artikel II
(1) Es treten in Kraft
1. Art. I Z. 2 mit 1. Juli 1974,
2. Art. I Z. 1, 3, 6 und 7 mit 1. Jänner 1975.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur ein Bundesministerium betreffen,
der zuständige Bundesminister betraut.