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393_1974 AT

393. Bundesgesetz: 5. Pensionsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 393. Bundesgesetz: 5. Pensionsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 200/1969,

226/1970, 216/1972 und 320/1973 wird wie folgt

geändert

1. § 11 lit. f hat zu lauten

„f) Verurteilung durch ein inländisches Gericht

wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz

begangener strafbarer Handlungen zu einer

mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Der

Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge

der Verurteilung bedingt nachgesehen

wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen

wird."

2. Der Abs. 6 des § 17 hat zu lauten

„(6) Einkünfte im Sinn dieses Bundesgesetzes

sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1972,

BGBl. Nr. 440, angeführten Einkünfte, soweit

sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit gelten jedoch auch

a) wiederkehrende Unterhaltsleistungen,

b) wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen

Unfall- und Krankenversicherung,

nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.

Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152/1957, dem

Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/

1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz

1958, BGBl. Nr. 199/1958, dem Bundesgesetz

über Ersatzleistungen an öffentlich

Bedienstete während des Karenzurlaubes

aus Anlaß der Mutterschaft, BGBl.

Nr. 98/1961, dem Bundesgesetz über die

Gewährung von Überbrückungshilfen an

ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/

1963, und nach gleichartigen landesgesetzlichen

Vorschriften.

Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge

außer Betracht, die ein Kind, das sich in

Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich

während der Schul(Hochschul)ferien

ausgeübten Beschäftigung bezieht."

3. § 21 Abs. 1 lit. d hat zu lauten

„d) Verurteilung durch ein inländisches Gericht

wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener

strafbarer Handlungen zu einer

mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Der

Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge

der Verurteilung bedingt nachgesehen

wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen

wird, oder wenn kraft besonderer

gesetzlicher Bestimmung die mit der Verurteilung

verbundenen Rechtsfolgen nicht

eintreten."

4. Der Abs. 2 des § 25 hat zu lauten

„(2) Der Witwe, deren Haushalt ein Kind des

Beamten angehört, das nach den für die Beamten

des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der

Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen

wäre, gebührt zum Witwenversorgungsgenuß

die Haushaltszulage, die dem Beamten gebühren

würde, wenn er nicht gestorben wäre. Der auf ein

Kind entfallende Teil der Haushaltszulage gebührt

nicht, wenn das Kind Anspruch auf

Waisenversorgung hat."

5. Im zweiten Satz des Abs. 1 des § 35 hat es

statt „beim Postsparkassenamt" zu lauten „bei

der Österreichischen Postsparkasse".

6. Der Abs. 2 des § 52 hat zu lauten

„(2) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer

des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer

mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen

verhängten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe

oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe

angeordneten mit Freiheitsentziehung verbundenen

vorbeugenden Maßnahme. In der Zeit,

in der der Unterhaltsbeitrag eines ehemaligen

Beamten des Ruhestandes ruht, ist der Angehörige

dieses ehemaligen Beamten wie ein Hinterbliebener

zu behandeln."

7. Der Abs. 4 des § 52 hat zu lauten

„(4) Auf den Unterhaltsbezug sind die nach

den Bestimmungen des § 159 lit. c des Richterdienstgesetzes,

BGBl. Nr. 305/1961, gebührenden

Leistungen anzurechnen."

Artikel II

(1) Es treten in Kraft

1. Art. I Z. 2 mit 1. Juli 1974,

2. Art. I Z. 1, 3, 6 und 7 mit 1. Jänner 1975.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur ein Bundesministerium betreffen,

der zuständige Bundesminister betraut.

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