393. Bundesgesetz: Zwischenstaatlicher Luftverkehr (BGzLV 1973)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT
LUFTVERKEHRSABKOMMEN
Grundsatz
§ 1. Zwischenstaatliche Übereinkommen über
den Luftverkehr — in den folgenden Bestimmungen
sind diese Übereinkommen als Luftverkehrsabkommen
bezeichnet — sind unbeschadet
der sonstigen in Betracht kommenden gesetzlichen
Vorschriften nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes abzuschließen.
Gewährung von Flugverkehrsrechten
§ 2. (1) In Luftverkehrsabkommen kann nach
Maßgabe der Interessen der österreichischen
Luftverkehrswirtschaft die Verpflichtung übernommen
werden, den namhaft zu machenden
Luftbeförderungsunternehmen (§ 3) eine Beförderungsbewilligung
zu erteilen und ihnen hiebei
hinsichtlich bestimmter Flugstrecken (§ 6) einzelne
oder alle der nachstehend angeführten
Rechte zu gewähren (Flugverkehrsrechte)
1. das Recht, das Bundesgebiet ohne Landung
zu überfliegen,
2. das Recht, im Bundesgebiet zu nichtgewerblichen
Zwecken zu landen (technische Landungen),
3. das Recht, Fluggäste, Fracht und Post aus
dem anderen Vertragsstaat nach Österreich
und umgekehrt zu befördern, und
4. das Recht, Fluggäste, Fracht und Post aus
dritten Staaten nach Österreich und umgekehrt
zu befördern.
(2) Eine Verpflichtung im Sinne des Abs. 1 ist
nur zu übernehmen, wenn der andere Vertragsstaat
dem österreichischerseits namhaft gemachten
Unternehmen die vertraglich zugesicherten
Rechte tatsächlich gewährt.
(3) Die gewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen,
Fracht und Post innerhalb des Bundesgebietes
bleibt österreichischen Luftbeförderungsunternehmen
vorbehalten.
Namhaftmachung von Luftbeförderungsunternehmen
§ 3. (1) Wird der Republik Österreich in einem
Luftverkehrsabkommen das Recht eingeräumt,
Luftbeförderungsunternehmen namhaft zu machen,
denen vom anderen Vertragsstaat bestimmte
Flugverkehrsrechte (§ 2) zu gewähren
sind, so obliegt die Namhaftmachung dieser Unternehmen
der Bundesregierung. Diese Namhaftmachung
kann jederzeit zugunsten eines anderen
Unternehmens widerrufen werden.
(2) Es dürfen nur Unternehmen namhaft gemacht
werden, die
a) eine Beförderungsbewilligung besitzen,
b) auf Grund ihres Betriebsumfanges die Gewähr
dafür bieten, daß sie den Verpflichtungen
nachkommen werden, die sich aus
dem betreffenden Luftverkehrsabkommen
für ein namhaft gemachtes Unternehmen
ergeben, und
c) auch sonst geeignet sind, die in Betracht
kommenden Verkehrsaufgaben zu erfüllen.
Anpassung des Flugverkehrsangebotes an die
Flugverkehrsnachfrage
§ 4. In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart
werden, daß bei Erteilung von Flugstreckenbewilligungen
(§ 8) das Flugverkehrsangebot anzupassen
ist
a) der Flugverkehrsnachfrage zwischen Österreich
und dem anderen Vertragsstaat,
b) der Flugverkehrsnachfrage zwischen den
Vertragsstaaten und dritten Staaten, die
von der betreffenden Flugstrecke berührt
werden, und
c) den Bedingungen für einen wirtschaftlichen
Betrieb der betreffenden Flugstrecke.
Versagung, Widerruf und Einschränkung von
Flugverkehrsrechten
§ 5. In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart
werden, daß Flugstreckenbewilligungen (§ 8)
zu versagen beziehungsweise zu widerrufen oder
einzuschränken sind, wenn
a) das Unternehmen gegen österreichische
Rechtsvorschriften verstoßen hat, oder
b) das Unternehmen gegen Verpflichtungen
verstoßen hat, die sich aus dem Luftverkehrsabkommen
ergeben, oder
c) nicht nachgewiesen wird, daß das überwiegende
Eigentumsrecht und die tatsächliche
Verfügungsgewalt über das Unternehmen
dem anderen Vertragsstaat zustehen. Hiebei
sind dem anderen Vertragsstaat physische
und juristische Personen dieses Staates
gleichgestellt.
Flugstreckenpläne
§ 6. Die Flugstrecken, für welche Flugstreckenbewilligungen
(§ 8) erteilt werden sollen, sind
im Rahmen der im Luftverkehrsabkommen gewährten
Flugverkehrsrechte unter Bedachtnahme
auf die Interessen der österreichischen Luftverkehrswirtschaft
zu vereinbaren (Flugstreckenpläne).
Entgelt für die Benützung von Flughäfen und
deren Einrichtungen sowie für die Bereitstellung
von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten
§ 7. Für die Benützung von Flughäfen und
deren Einrichtungen sowie für die Bereitstellung
von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten
kann in Luftverkehrsabkommen die Entrichtung
eines Entgeltes entsprechend den Grundsätzen
des Art. 15 des Abkommens über die Internationale
Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, vereinbart
werden.
II. ABSCHNITT
GRENZÜBERSCHREITENDER GEWERBSMÄSSIGER
LUFTVERKEHR
Voraussetzung für die Ausübung von Flugverkehrsrechten
§ 8. (1) Die Ausübung von Flugverkehrsrechten
(§ 2) beim gewerbsmäßigen Betrieb grenzüberschreitender
Flugstrecken bedarf — soweit
im § 10 dieses Bundesgesetzes oder in zwischenstaatlichen
Vereinbarungen nichts anderes bestimmt
ist — einer Bewilligung des Bundesministers
für Verkehr (Flugstreckenbewilligung).
(2) Bei der Ausübung von Flugverkehrsrechten
(§ 2) mit Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen
Abfluggewicht von mehr als 14.000 kg
wird die Durchführung von Beförderungsleistungen,
die mit der Absicht auf Erzielung eines
wirtschaftlichen Vorteiles von wem auch immer
verkauft oder öffentlich angeboten werden, einer
gewerbsmäßigen Luftbeförderung gleichgehalten
und ist ausschließlich Luftbeförderungsunternehmen
vorbehalten.
(3) Die Flugstreckenbewilligung ersetzt die
Fluglinienbewilligung gemäß § 111 Abs. 1 erster
Satz des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957.
Voraussetzung für die Erteilung der Flugstreckenbewilligungen
§ 9. (1) Die Flugstreckenbewilligung ist auf
Antrag zu erteilen, wenn
a) öffentliche Interessen, insbesondere Interessen
der österreichischen Luftverkehrswirtschaft
nicht entgegenstehen;
b) das Flugverkehrsangebot der Flugverkehrsnachfrage
angepaßt ist (§ 4) und
c) die zur Anwendung gelangenden Beförderungstarife
den Voraussetzungen dieses
Bundesgesetzes entsprechen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr hat unter
Bedachtnahme auf die in Abs. 1 angeführten
Voraussetzungen, auf die international hiefür
vorgesehenen Erfordernisse und auf die Art der
Flüge die Antragserfordernisse sowie die
Antragsfristen durch Verordnung festzulegen
und in der in der Luftfahrt
üblichen Weise zu verlautbaren. Über einen
Antrag auf Erteilung einer Flugstreckenbewilligung
ist bei Durchführung von Gelegenheitsflügen
ehestens, längstens jedoch innerhalb einer
Woche und bei Serienflügen ehestens, längstens
jedoch innerhalb von vier Wochen zu entscheiden.
Sofern zwischenstaatliche Regelungen andere
Fristen vorsehen, ist der Bundesminister für
Verkehr ermächtigt, durch Verordnung entsprechend
abweichende Fristen festzulegen und jn
der in der Luftfahrt üblichen Weise zu verlautbaren.
(3) Ausländischen Luftbeförderungsunternehmen
ist eine Flugstreckenbewilligung außerdem
nur zu erteilen, wenn sie in ihrem Heimatstaat
zum Betrieb zugelassen sind, und wenn österreichischen
Luftbeförderungsunternehmen in
dem betreffenden Staat die tatsächliche Ausübung
von Verkehrsrechten im selben Umfang und
unter den gleichen Bedingungen wie den betreffenden
ausländischen Luftbeförderungsunternehmen
in Österreich gestattet wird.
(4) Flugstreckenbewilligungen sind unter Bedachtnahme
auf die Verkehrsaufgaben des Luftbeförderungsunternehmens
insoweit bedingt, befristet
oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im
Interesse der Sicherheit der Luftfahrt und der
österreichischen Luftverkehrswirtschaft erforderlich
ist.
Bewilligungsfreie Flüge
§ 10. (1) Keiner Flugstreckenbewilligung bedürfen
a) Flüge zum Zwecke der Erfüllung humanitärer
Verpflichtungen oder der Hilfeleistung
in Notfällen;
b) grenzüberschreitende Gelegenheits- oder
Serienflüge (Abs. 3) österreichischer Luftbeförderungsunternehmen,
die mit Luftfahrzeugen
mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht
bis 14.000 kg durchgeführt
werden.
(2) Gelegenheitsflüge österreichischer Luftbeförderungsunternehmen,
die mit Luftfahrzeugen
mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht
von mehr als 14.000 kg durchgeführt werden,
sind dem Bundesminister für Verkehr innerhalb
eines angemessenen Zeitraumes vor den geplanten
Flügen anzuzeigen. Wenn die geplanten Flüge
nicht den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 entsprechen,
hat der Bundesminister für Verkehr
deren Durchführung zu untersagen.
(3) Gelegenheitsflüge im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Einzelflüge oder eine Reihe von
nicht mehr als vier Flügen innerhalb von zwei
Kalendermonaten auf derselben Flugstrecke.
Serienflüge sind eine Reihe von mehr als vier
Flügen innerhalb von zwei Kalendermonaten auf
derselben Flugstrecke.
B. Beförderungsbedingungen und Verkaufsorganisation
Genehmigung der Beförderungsbedingungen
§ 11. (1) Die Beförderungsbedingungen einschließlich
der Beförderungstarife der Fluglinien-
und Bedarfsunternehmen beim Betrieb grenzüberschreitender
Flugstrecken, die auf Grund
einer Flugstreckenbewilligung (§ 8) beflogen werden,
bedürfen der Genehmigung des Bundesministers
für Verkehr.
(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist auf
Antrag zu erteilen, wenn die Beförderungsbedingungen
und die Beförderungstarife einen sicheren
und wirtschaftlichen Betrieb sowie unter Berücksichtigung
aller erheblichen Faktoren (insbesondere
der gebotenen Leistungen und der Betriebskosten)
und unter Bedachtnahme auf die im internationalen
Luftverkehr üblichen Beförderungsbedingungen
einschließlich der Beförderungstarife
einen angemessenen Gewinn des Unternehmens
ermöglichen und volkswirtschaftliche Rücksichten
nicht entgegenstehen.
(3) Die Genehmigungen gemäß Abs. 1 sind
unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben
der Luftbeförderungsunternehmen insoweit bedingt,
befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als
dies im Interesse der Verkehrssicherheit und der
österreichischen Luftverkehrswirtschaft erforderlich
ist.
Fluglinientarife
§ 12. (1) Sofern in zwischenstaatlichen Vereinbarungen
nichts anderes bestimmt ist, haben
Fluglinienunternehmen die Beförderungstarife
für jene Strecken, die sie auf Grund einer österreichischen
Flugstreckenbewilligung befliegen, in
Übereinstimmung mit den auf dem Gebiet der
Tariferstellung üblichen internationalen Grundsätzen
zu vereinbaren beziehungsweise — sofern
eine Strecke von nur einem Fluglinienunternehmen
beflogen wird — zu erstellen.
(2) Wenn keine Vereinbarung beziehungsweise
Tariferstellung gemäß Abs. 1 zustande kommt,
hat der Bundesminister für Verkehr die Fluglinientarife
entsprechend den im § 11 Abs. 2 festgelegten
Grundsätzen festzusetzen.
Bedarfsflugtarife
§ 13. Der Bundesminister für Verkehr kann
durch Verordnung Beförderungstarife von Bedarfsunternehmen
festsetzen, wenn dies aus
Gründen der Verkehrssicherheit oder zur Vermeidung
eines ruinösen Wettbewerbes notwendig
erscheint. Eine solche Verordnung ist in der in
der Luftfahrt üblichen Weise zu verlautbaren.
Verkaufsorganisation
§ 14. (1) Ausländische Luftbeförderungsunternehmen
bedürfen einer Bewilligung des Bundesministers
für Verkehr, ein oder mehrere Stadtbüros
einzurichten und zu betreiben, sowie insbesondere
Flugscheine im eigenen Stadtbüro oder
durch Agenten zu verkaufen, sofern österreichische
Luftbeförderungsunternehmen im betreffenden
anderen Staat einer derartigen Bewilligung
bedürfen.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag
zu erteilen, wenn
a) das Luftbeförderungsunternehmen in seinem
Heimatstaat zum Betrieb zugelassen
ist;
b) öffentliche Interessen, insbesondere Interessen
der österreichischen Luftverkehrswirtschaft
nicht entgegenstehen, und
c) österreichischen Luftbeförderungsunternehmen
im betreffenden anderen Staat die ungehinderte
und tatsächliche Ausübung der
im Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten gestattet
wird.
(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind insoweit
bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen,
als dies im öffentlichen Interesse, insbesondere
im Interesse der österreichischen Luftverkehrswirtschaft
erforderlich ist, und jedenfalls nur in
dem Umfang und unter den Bedingungen, in
dem beziehungsweise unter denen österreichischen
Luftbeförderungsunternehmen in dem betref-
fenden anderen Staat die Ausübung der in Abs. 1
bezeichneten Tätigkeiten tatsächlich ermöglicht
wird.
Widerrufe
§ 15. Bewilligungen beziehungsweise Genehmigungen
gemäß §§ 8, 11 oder 14 sind zu widerrufen,
wenn eine der Voraussetzungen für ihre
Erteilung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben
ist.
III. ABSCHNITT
VERFAHRENS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Sonderbestimmung für Anträge
§ 16. Anträge auf Erteilung von Flugstreckenbewilligungen
(§ 8) und Genehmigung der Beförderungsbedingungen
(§ 11) für Bedarfsflüge
können gemeinsam mit Anträgen auf Erteilung
von Bewilligungen gemäß § 8 des Luftfahrtgesetzes
beim Bundesamt für Zivilluftfahrt eingebracht
werden.
Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften
§ 17. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen
Luftverkehr, BGBl. Nr. 157/1961,
außer Kraft. Bisher abgeschlossene zwischenstaatliche
Luftverkehrsabkommen bleiben unberührt.
Vollziehung
§ 18. (1) Mit der Vollziehung des I. Abschnittes
dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung
betraut, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt
wird.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 6 und 7 sowie
des II. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Verkehr betraut.
(3) Die Vorbereitung und Verhandlung von
Regierungsübereinkommen über den Luftverkehr
obliegt dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Verkehr, soweit jedoch Fragen
der Luftfahrtpolitik in Betracht kommen, ist
hiefür der Bundesminister für Verkehr zuständig.
(4) Mit der Durchführung von Maßnahmen,
die gemäß § 3 von der Bundesregierung zu treffen
sind, ist der Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten betraut.
(5) Soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes
bestimmt ist, ist mit der Vorbereitung und
Durchführung von Maßnahmen, die auf Grund
dieses Bundesgesetzes von der Bundesregierung
zu treffen sind, der Bundesminister für Verkehr
betraut.