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393. Bundesgesetz: Zwischenstaatlicher Luftverkehr (BGzLV 1973)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 393. Bundesgesetz: Zwischenstaatlicher Luftverkehr (BGzLV 1973)

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT

LUFTVERKEHRSABKOMMEN

Grundsatz

§ 1. Zwischenstaatliche Übereinkommen über

den Luftverkehr — in den folgenden Bestimmungen

sind diese Übereinkommen als Luftverkehrsabkommen

bezeichnet — sind unbeschadet

der sonstigen in Betracht kommenden gesetzlichen

Vorschriften nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes abzuschließen.

Gewährung von Flugverkehrsrechten

§ 2. (1) In Luftverkehrsabkommen kann nach

Maßgabe der Interessen der österreichischen

Luftverkehrswirtschaft die Verpflichtung übernommen

werden, den namhaft zu machenden

Luftbeförderungsunternehmen (§ 3) eine Beförderungsbewilligung

zu erteilen und ihnen hiebei

hinsichtlich bestimmter Flugstrecken (§ 6) einzelne

oder alle der nachstehend angeführten

Rechte zu gewähren (Flugverkehrsrechte)

1. das Recht, das Bundesgebiet ohne Landung

zu überfliegen,

2. das Recht, im Bundesgebiet zu nichtgewerblichen

Zwecken zu landen (technische Landungen),

3. das Recht, Fluggäste, Fracht und Post aus

dem anderen Vertragsstaat nach Österreich

und umgekehrt zu befördern, und

4. das Recht, Fluggäste, Fracht und Post aus

dritten Staaten nach Österreich und umgekehrt

zu befördern.

(2) Eine Verpflichtung im Sinne des Abs. 1 ist

nur zu übernehmen, wenn der andere Vertragsstaat

dem österreichischerseits namhaft gemachten

Unternehmen die vertraglich zugesicherten

Rechte tatsächlich gewährt.

(3) Die gewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen,

Fracht und Post innerhalb des Bundesgebietes

bleibt österreichischen Luftbeförderungsunternehmen

vorbehalten.

Namhaftmachung von Luftbeförderungsunternehmen

§ 3. (1) Wird der Republik Österreich in einem

Luftverkehrsabkommen das Recht eingeräumt,

Luftbeförderungsunternehmen namhaft zu machen,

denen vom anderen Vertragsstaat bestimmte

Flugverkehrsrechte (§ 2) zu gewähren

sind, so obliegt die Namhaftmachung dieser Unternehmen

der Bundesregierung. Diese Namhaftmachung

kann jederzeit zugunsten eines anderen

Unternehmens widerrufen werden.

(2) Es dürfen nur Unternehmen namhaft gemacht

werden, die

a) eine Beförderungsbewilligung besitzen,

b) auf Grund ihres Betriebsumfanges die Gewähr

dafür bieten, daß sie den Verpflichtungen

nachkommen werden, die sich aus

dem betreffenden Luftverkehrsabkommen

für ein namhaft gemachtes Unternehmen

ergeben, und

c) auch sonst geeignet sind, die in Betracht

kommenden Verkehrsaufgaben zu erfüllen.

Anpassung des Flugverkehrsangebotes an die

Flugverkehrsnachfrage

§ 4. In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart

werden, daß bei Erteilung von Flugstreckenbewilligungen

(§ 8) das Flugverkehrsangebot anzupassen

ist

a) der Flugverkehrsnachfrage zwischen Österreich

und dem anderen Vertragsstaat,

b) der Flugverkehrsnachfrage zwischen den

Vertragsstaaten und dritten Staaten, die

von der betreffenden Flugstrecke berührt

werden, und

c) den Bedingungen für einen wirtschaftlichen

Betrieb der betreffenden Flugstrecke.

Versagung, Widerruf und Einschränkung von

Flugverkehrsrechten

§ 5. In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart

werden, daß Flugstreckenbewilligungen (§ 8)

zu versagen beziehungsweise zu widerrufen oder

einzuschränken sind, wenn

a) das Unternehmen gegen österreichische

Rechtsvorschriften verstoßen hat, oder

b) das Unternehmen gegen Verpflichtungen

verstoßen hat, die sich aus dem Luftverkehrsabkommen

ergeben, oder

c) nicht nachgewiesen wird, daß das überwiegende

Eigentumsrecht und die tatsächliche

Verfügungsgewalt über das Unternehmen

dem anderen Vertragsstaat zustehen. Hiebei

sind dem anderen Vertragsstaat physische

und juristische Personen dieses Staates

gleichgestellt.

Flugstreckenpläne

§ 6. Die Flugstrecken, für welche Flugstreckenbewilligungen

(§ 8) erteilt werden sollen, sind

im Rahmen der im Luftverkehrsabkommen gewährten

Flugverkehrsrechte unter Bedachtnahme

auf die Interessen der österreichischen Luftverkehrswirtschaft

zu vereinbaren (Flugstreckenpläne).

Entgelt für die Benützung von Flughäfen und

deren Einrichtungen sowie für die Bereitstellung

von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten

§ 7. Für die Benützung von Flughäfen und

deren Einrichtungen sowie für die Bereitstellung

von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten

kann in Luftverkehrsabkommen die Entrichtung

eines Entgeltes entsprechend den Grundsätzen

des Art. 15 des Abkommens über die Internationale

Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, vereinbart

werden.

II. ABSCHNITT

GRENZÜBERSCHREITENDER GEWERBSMÄSSIGER

LUFTVERKEHR

Voraussetzung für die Ausübung von Flugverkehrsrechten

§ 8. (1) Die Ausübung von Flugverkehrsrechten

(§ 2) beim gewerbsmäßigen Betrieb grenzüberschreitender

Flugstrecken bedarf — soweit

im § 10 dieses Bundesgesetzes oder in zwischenstaatlichen

Vereinbarungen nichts anderes bestimmt

ist — einer Bewilligung des Bundesministers

für Verkehr (Flugstreckenbewilligung).

(2) Bei der Ausübung von Flugverkehrsrechten

(§ 2) mit Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen

Abfluggewicht von mehr als 14.000 kg

wird die Durchführung von Beförderungsleistungen,

die mit der Absicht auf Erzielung eines

wirtschaftlichen Vorteiles von wem auch immer

verkauft oder öffentlich angeboten werden, einer

gewerbsmäßigen Luftbeförderung gleichgehalten

und ist ausschließlich Luftbeförderungsunternehmen

vorbehalten.

(3) Die Flugstreckenbewilligung ersetzt die

Fluglinienbewilligung gemäß § 111 Abs. 1 erster

Satz des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957.

Voraussetzung für die Erteilung der Flugstreckenbewilligungen

§ 9. (1) Die Flugstreckenbewilligung ist auf

Antrag zu erteilen, wenn

a) öffentliche Interessen, insbesondere Interessen

der österreichischen Luftverkehrswirtschaft

nicht entgegenstehen;

b) das Flugverkehrsangebot der Flugverkehrsnachfrage

angepaßt ist (§ 4) und

c) die zur Anwendung gelangenden Beförderungstarife

den Voraussetzungen dieses

Bundesgesetzes entsprechen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr hat unter

Bedachtnahme auf die in Abs. 1 angeführten

Voraussetzungen, auf die international hiefür

vorgesehenen Erfordernisse und auf die Art der

Flüge die Antragserfordernisse sowie die

Antragsfristen durch Verordnung festzulegen

und in der in der Luftfahrt

üblichen Weise zu verlautbaren. Über einen

Antrag auf Erteilung einer Flugstreckenbewilligung

ist bei Durchführung von Gelegenheitsflügen

ehestens, längstens jedoch innerhalb einer

Woche und bei Serienflügen ehestens, längstens

jedoch innerhalb von vier Wochen zu entscheiden.

Sofern zwischenstaatliche Regelungen andere

Fristen vorsehen, ist der Bundesminister für

Verkehr ermächtigt, durch Verordnung entsprechend

abweichende Fristen festzulegen und jn

der in der Luftfahrt üblichen Weise zu verlautbaren.

(3) Ausländischen Luftbeförderungsunternehmen

ist eine Flugstreckenbewilligung außerdem

nur zu erteilen, wenn sie in ihrem Heimatstaat

zum Betrieb zugelassen sind, und wenn österreichischen

Luftbeförderungsunternehmen in

dem betreffenden Staat die tatsächliche Ausübung

von Verkehrsrechten im selben Umfang und

unter den gleichen Bedingungen wie den betreffenden

ausländischen Luftbeförderungsunternehmen

in Österreich gestattet wird.

(4) Flugstreckenbewilligungen sind unter Bedachtnahme

auf die Verkehrsaufgaben des Luftbeförderungsunternehmens

insoweit bedingt, befristet

oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im

Interesse der Sicherheit der Luftfahrt und der

österreichischen Luftverkehrswirtschaft erforderlich

ist.

Bewilligungsfreie Flüge

§ 10. (1) Keiner Flugstreckenbewilligung bedürfen

a) Flüge zum Zwecke der Erfüllung humanitärer

Verpflichtungen oder der Hilfeleistung

in Notfällen;

b) grenzüberschreitende Gelegenheits- oder

Serienflüge (Abs. 3) österreichischer Luftbeförderungsunternehmen,

die mit Luftfahrzeugen

mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht

bis 14.000 kg durchgeführt

werden.

(2) Gelegenheitsflüge österreichischer Luftbeförderungsunternehmen,

die mit Luftfahrzeugen

mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht

von mehr als 14.000 kg durchgeführt werden,

sind dem Bundesminister für Verkehr innerhalb

eines angemessenen Zeitraumes vor den geplanten

Flügen anzuzeigen. Wenn die geplanten Flüge

nicht den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 entsprechen,

hat der Bundesminister für Verkehr

deren Durchführung zu untersagen.

(3) Gelegenheitsflüge im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Einzelflüge oder eine Reihe von

nicht mehr als vier Flügen innerhalb von zwei

Kalendermonaten auf derselben Flugstrecke.

Serienflüge sind eine Reihe von mehr als vier

Flügen innerhalb von zwei Kalendermonaten auf

derselben Flugstrecke.

B. Beförderungsbedingungen und Verkaufsorganisation

Genehmigung der Beförderungsbedingungen

§ 11. (1) Die Beförderungsbedingungen einschließlich

der Beförderungstarife der Fluglinien-

und Bedarfsunternehmen beim Betrieb grenzüberschreitender

Flugstrecken, die auf Grund

einer Flugstreckenbewilligung (§ 8) beflogen werden,

bedürfen der Genehmigung des Bundesministers

für Verkehr.

(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist auf

Antrag zu erteilen, wenn die Beförderungsbedingungen

und die Beförderungstarife einen sicheren

und wirtschaftlichen Betrieb sowie unter Berücksichtigung

aller erheblichen Faktoren (insbesondere

der gebotenen Leistungen und der Betriebskosten)

und unter Bedachtnahme auf die im internationalen

Luftverkehr üblichen Beförderungsbedingungen

einschließlich der Beförderungstarife

einen angemessenen Gewinn des Unternehmens

ermöglichen und volkswirtschaftliche Rücksichten

nicht entgegenstehen.

(3) Die Genehmigungen gemäß Abs. 1 sind

unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben

der Luftbeförderungsunternehmen insoweit bedingt,

befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als

dies im Interesse der Verkehrssicherheit und der

österreichischen Luftverkehrswirtschaft erforderlich

ist.

Fluglinientarife

§ 12. (1) Sofern in zwischenstaatlichen Vereinbarungen

nichts anderes bestimmt ist, haben

Fluglinienunternehmen die Beförderungstarife

für jene Strecken, die sie auf Grund einer österreichischen

Flugstreckenbewilligung befliegen, in

Übereinstimmung mit den auf dem Gebiet der

Tariferstellung üblichen internationalen Grundsätzen

zu vereinbaren beziehungsweise — sofern

eine Strecke von nur einem Fluglinienunternehmen

beflogen wird — zu erstellen.

(2) Wenn keine Vereinbarung beziehungsweise

Tariferstellung gemäß Abs. 1 zustande kommt,

hat der Bundesminister für Verkehr die Fluglinientarife

entsprechend den im § 11 Abs. 2 festgelegten

Grundsätzen festzusetzen.

Bedarfsflugtarife

§ 13. Der Bundesminister für Verkehr kann

durch Verordnung Beförderungstarife von Bedarfsunternehmen

festsetzen, wenn dies aus

Gründen der Verkehrssicherheit oder zur Vermeidung

eines ruinösen Wettbewerbes notwendig

erscheint. Eine solche Verordnung ist in der in

der Luftfahrt üblichen Weise zu verlautbaren.

Verkaufsorganisation

§ 14. (1) Ausländische Luftbeförderungsunternehmen

bedürfen einer Bewilligung des Bundesministers

für Verkehr, ein oder mehrere Stadtbüros

einzurichten und zu betreiben, sowie insbesondere

Flugscheine im eigenen Stadtbüro oder

durch Agenten zu verkaufen, sofern österreichische

Luftbeförderungsunternehmen im betreffenden

anderen Staat einer derartigen Bewilligung

bedürfen.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag

zu erteilen, wenn

a) das Luftbeförderungsunternehmen in seinem

Heimatstaat zum Betrieb zugelassen

ist;

b) öffentliche Interessen, insbesondere Interessen

der österreichischen Luftverkehrswirtschaft

nicht entgegenstehen, und

c) österreichischen Luftbeförderungsunternehmen

im betreffenden anderen Staat die ungehinderte

und tatsächliche Ausübung der

im Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten gestattet

wird.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind insoweit

bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen,

als dies im öffentlichen Interesse, insbesondere

im Interesse der österreichischen Luftverkehrswirtschaft

erforderlich ist, und jedenfalls nur in

dem Umfang und unter den Bedingungen, in

dem beziehungsweise unter denen österreichischen

Luftbeförderungsunternehmen in dem betref-

fenden anderen Staat die Ausübung der in Abs. 1

bezeichneten Tätigkeiten tatsächlich ermöglicht

wird.

Widerrufe

§ 15. Bewilligungen beziehungsweise Genehmigungen

gemäß §§ 8, 11 oder 14 sind zu widerrufen,

wenn eine der Voraussetzungen für ihre

Erteilung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben

ist.

III. ABSCHNITT

VERFAHRENS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Sonderbestimmung für Anträge

§ 16. Anträge auf Erteilung von Flugstreckenbewilligungen

(§ 8) und Genehmigung der Beförderungsbedingungen

(§ 11) für Bedarfsflüge

können gemeinsam mit Anträgen auf Erteilung

von Bewilligungen gemäß § 8 des Luftfahrtgesetzes

beim Bundesamt für Zivilluftfahrt eingebracht

werden.

Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften

§ 17. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

tritt das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen

Luftverkehr, BGBl. Nr. 157/1961,

außer Kraft. Bisher abgeschlossene zwischenstaatliche

Luftverkehrsabkommen bleiben unberührt.

Vollziehung

§ 18. (1) Mit der Vollziehung des I. Abschnittes

dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung

betraut, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt

wird.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 6 und 7 sowie

des II. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ist der

Bundesminister für Verkehr betraut.

(3) Die Vorbereitung und Verhandlung von

Regierungsübereinkommen über den Luftverkehr

obliegt dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Verkehr, soweit jedoch Fragen

der Luftfahrtpolitik in Betracht kommen, ist

hiefür der Bundesminister für Verkehr zuständig.

(4) Mit der Durchführung von Maßnahmen,

die gemäß § 3 von der Bundesregierung zu treffen

sind, ist der Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten betraut.

(5) Soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes

bestimmt ist, ist mit der Vorbereitung und

Durchführung von Maßnahmen, die auf Grund

dieses Bundesgesetzes von der Bundesregierung

zu treffen sind, der Bundesminister für Verkehr

betraut.

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