393. Bundesgesetz: Anti-Marktstörungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Werden Waren in einer solchen Menge
und unter solchen Umständen in das Zollgebiet
eingeführt, daß hiedurch für den gleichartige
Waren (§ 15 des Antidumpinggesetzes 1971,
BGBl. Nr. 384) herstellenden inländischen
Wirtschaftszweig eine bedeutende Schädigung
(§ 12 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 des Antidumpinggesetzes
1971) verursacht wird oder
verursacht zu werden droht, kann der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen unter Bedachtnahme auf bestehende
völkerrechtliche Verpflichtungen und gesamtwirtschaftliche
Interessen, insbesondere auf Vorschlag
der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages
oder der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs, für solche
Waren durch Verordnung Richtpreise festsetzen.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind auf die Einfuhr von Waren nicht anzuwenden,
soweit diese Gegenstand von Ermittlungen
oder einer Verordnung nach dem Antidumpinggesetz
1971 sind.
§ 2. (1) Die Richtpreise sind in jener Höhe
festzusetzen, die ausreicht, um die bedeutende
Schädigung zu beheben oder zu verhüten. Sie
dürfen jedoch nicht überschreiten
1. bei Waren, die der börsenmäßigen Notierung
unterliegen, die Notierung jener Börse, die
für das internationale Preisniveau bestimmend
ist;
2. bei Waren, die der börsenmäßigen Notierung
nicht unterliegen,
a) den Durchschnitt von repräsentativen
österreichischen Exportpreisen für gleichartige
Waren, oder — falls dieser nicht
feststellbar ist — den Durchschnitt von
vergleichbaren Erzeugerpreisen für gleichartige
Waren in hiefür in Betracht kommenden
Erzeugerländern im Falle des Verkaufes
zur laufenden Ausfuhr, oder
— falls auch dieser nicht feststellbar ist —
im Falle des Verkaufes zur dortigen Verwendung,
oder
b) wenn die Feststellung von Durchschnittspreisen
nach lit. a wegen der Qualitätsvielfalt
nicht möglich ist, den niedrigsten,
österreichischen Exportpreis im normalen
Handelsverkehr für gleichartige Waren,
oder — wenn dieser nicht feststellbar ist —
jenen Preis, der für gleichartige Waren als
Exportpreis in Rechnung gestellt werden
würde, wobei jene Kostenfaktoren zu be-
rücksichtigen sind, die einem erzielbaren
österreichischen Exportpreis zugrunde
liegen würden.
(2) Ein gemäß Abs. 1 festzusetzender Richtpreis
darf den niedrigsten österreichischen Exportpreis
oder den Preis, der für gleichartige
Waren als Exportpreis in Rechnung gestellt werden
würde, um höchstens 5% unterschreiten.
(3) Soweit eine Mitwirkung des Bundesministers
für Finanzen bei der Durchführung von
Erhebungen zur Festsetzung eines Richtpreises
notwendig ist, sind die Bestimmungen der
§§ 143 ff. der Bundesabgabenordnung, BGBl.
Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden. Das Ergebnis
derartiger Erhebungen darf nur für
Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
verwendet werden.
§ 3. Für die Begutachtung, Kundmachung und
Geltungsdauer einer Verordnung gemäß § 1
Abs. 1 sind die §§ 22 Abs. 4, 24, 31, 32 und 33
des Antidumpinggesetzes 1971 sinngemäß anzuwenden.
§ 4. (1) Werden Waren, für die ein Richtpreis
festgesetzt wurde, zu Preisen eingeführt, die
unter dem festgesetzten Richtpreis liegen, so
ist eine Abgabe in der Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen dem Einfuhrpreis, frei österreichische
Grenze, unverzollt, und dem festgesetzten
Richtpreis zu erheben.
(2) Diese Abgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
§ 5. Eine Abgabe ist nicht zu erheben, wenn
nachgewiesen wird, daß die Ware im Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Verordnung gemäß § 1
Abs. 1 bereits zum Versand direkt nach Österreich
gebracht wurde, nicht später als vier
Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
erstmals zollhängig wurde und spätestens einen
Monat nach der ersten Zollhängigkeit dem Zollamt
zur Abfertigung zum freien Verkehr gestellt
wird. Die Abgabe ist jedoch zu erheben,
wenn die Ware im Zeitpunkt der Versendung
Gegenstand einer Verordnung nach § 1 Abs. 1
dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung
nach § 4 Abs. 1 des Antidumpinggesetzes 1967,
BGBl. Nr. 227, zur Durchführung von dessen
§ 1 lit. c war.
§ 6. (1) Die Erhebung der Abgabe obliegt den
Zollämtern.
(2) Auf die Erhebung der Abgabe sind, soweit
in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt
ist, die für den Zoll geltenden bundesgesetzlichen
Vorschriften, insbesondere das Zollgesetz
1955, BGBl. Nr. 129, das Zolltarifgesetz 1958,
BGBl. Nr. 74, die Bundesabgabenordnung, BGBl.
Nr. 194/1961, sowie das Finanzstrafgesetz, BGBl.
Nr. 129/1958, sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Verfügungsberechtigte hat in der
Warenerklärung (§ 52 Zollgesetz 1955) auch
alle für die Erhebung der Abgabe nach diesem
Bundesgesetz erforderlichen Angaben über die
Waren, insbesondere über deren Menge, Art und
Beschaffenheit und deren Einfuhrpreis, frei
österreichische Grenze, unverzollt, zu machen,
sofern diese Angaben nicht bereits auf Grund
der zollrechtlichen Bestimmungen in der Warenerklärung
gemacht worden sind.
§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit der
Maßgabe in Kraft, daß es auf Waren anzuwenden
ist, die nach dem 31. Dezember 1971 zur
Abfertigung zum freien Verkehr gestellt werden
oder — sofern es sich um im Eingang vorgemerkte
Waren handelt — deren Zollabrechnung
nach diesem Zeitpunkt durchzuführen ist
oder für die nach diesem Zeitpunkt die Zollschuld
kraft Gesetzes entstanden ist.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember
1975 außer Kraft.
(3) § 5 des Zolltarifgesetzes 1958 ist für die
Dauer der Gültigkeit dieses Bundesgesetzes nicht
anzuwenden.
§ 8. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt ist, der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie betraut, hinsichtlich
des § 1 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen; betrifft die Vollziehung
des § 1 Abs. 1 Waren, bezüglich derer
für die Erteilung von Ein- oder Ausfuhrbewilligungen
nach dem Außenhandelsgesetz 1968,
BGBl. Nr. 314, der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft zuständig ist, so ist auch
mit diesem das Einvernehmen herzustellen.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 4 bis 6 und
des § 7 Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen
betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 3 ist hinsichtlich
der sinngemäßen Anwendung des § 32
Abs. 3 des Antidumpinggesetzes 1971 der Bundesminister
für Justiz betraut.