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393_1971 AT

393. Bundesgesetz: Anti-Marktstörungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 393. Bundesgesetz: Anti-Marktstörungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Werden Waren in einer solchen Menge

und unter solchen Umständen in das Zollgebiet

eingeführt, daß hiedurch für den gleichartige

Waren (§ 15 des Antidumpinggesetzes 1971,

BGBl. Nr. 384) herstellenden inländischen

Wirtschaftszweig eine bedeutende Schädigung

(§ 12 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 des Antidumpinggesetzes

1971) verursacht wird oder

verursacht zu werden droht, kann der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen unter Bedachtnahme auf bestehende

völkerrechtliche Verpflichtungen und gesamtwirtschaftliche

Interessen, insbesondere auf Vorschlag

der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages

oder der Präsidentenkonferenz der

Landwirtschaftskammern Österreichs, für solche

Waren durch Verordnung Richtpreise festsetzen.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind auf die Einfuhr von Waren nicht anzuwenden,

soweit diese Gegenstand von Ermittlungen

oder einer Verordnung nach dem Antidumpinggesetz

1971 sind.

§ 2. (1) Die Richtpreise sind in jener Höhe

festzusetzen, die ausreicht, um die bedeutende

Schädigung zu beheben oder zu verhüten. Sie

dürfen jedoch nicht überschreiten

1. bei Waren, die der börsenmäßigen Notierung

unterliegen, die Notierung jener Börse, die

für das internationale Preisniveau bestimmend

ist;

2. bei Waren, die der börsenmäßigen Notierung

nicht unterliegen,

a) den Durchschnitt von repräsentativen

österreichischen Exportpreisen für gleichartige

Waren, oder — falls dieser nicht

feststellbar ist — den Durchschnitt von

vergleichbaren Erzeugerpreisen für gleichartige

Waren in hiefür in Betracht kommenden

Erzeugerländern im Falle des Verkaufes

zur laufenden Ausfuhr, oder

— falls auch dieser nicht feststellbar ist —

im Falle des Verkaufes zur dortigen Verwendung,

oder

b) wenn die Feststellung von Durchschnittspreisen

nach lit. a wegen der Qualitätsvielfalt

nicht möglich ist, den niedrigsten,

österreichischen Exportpreis im normalen

Handelsverkehr für gleichartige Waren,

oder — wenn dieser nicht feststellbar ist —

jenen Preis, der für gleichartige Waren als

Exportpreis in Rechnung gestellt werden

würde, wobei jene Kostenfaktoren zu be-

rücksichtigen sind, die einem erzielbaren

österreichischen Exportpreis zugrunde

liegen würden.

(2) Ein gemäß Abs. 1 festzusetzender Richtpreis

darf den niedrigsten österreichischen Exportpreis

oder den Preis, der für gleichartige

Waren als Exportpreis in Rechnung gestellt werden

würde, um höchstens 5% unterschreiten.

(3) Soweit eine Mitwirkung des Bundesministers

für Finanzen bei der Durchführung von

Erhebungen zur Festsetzung eines Richtpreises

notwendig ist, sind die Bestimmungen der

§§ 143 ff. der Bundesabgabenordnung, BGBl.

Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden. Das Ergebnis

derartiger Erhebungen darf nur für

Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

verwendet werden.

§ 3. Für die Begutachtung, Kundmachung und

Geltungsdauer einer Verordnung gemäß § 1

Abs. 1 sind die §§ 22 Abs. 4, 24, 31, 32 und 33

des Antidumpinggesetzes 1971 sinngemäß anzuwenden.

§ 4. (1) Werden Waren, für die ein Richtpreis

festgesetzt wurde, zu Preisen eingeführt, die

unter dem festgesetzten Richtpreis liegen, so

ist eine Abgabe in der Höhe des Unterschiedsbetrages

zwischen dem Einfuhrpreis, frei österreichische

Grenze, unverzollt, und dem festgesetzten

Richtpreis zu erheben.

(2) Diese Abgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

§ 5. Eine Abgabe ist nicht zu erheben, wenn

nachgewiesen wird, daß die Ware im Zeitpunkt

des Inkrafttretens der Verordnung gemäß § 1

Abs. 1 bereits zum Versand direkt nach Österreich

gebracht wurde, nicht später als vier

Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens

erstmals zollhängig wurde und spätestens einen

Monat nach der ersten Zollhängigkeit dem Zollamt

zur Abfertigung zum freien Verkehr gestellt

wird. Die Abgabe ist jedoch zu erheben,

wenn die Ware im Zeitpunkt der Versendung

Gegenstand einer Verordnung nach § 1 Abs. 1

dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung

nach § 4 Abs. 1 des Antidumpinggesetzes 1967,

BGBl. Nr. 227, zur Durchführung von dessen

§ 1 lit. c war.

§ 6. (1) Die Erhebung der Abgabe obliegt den

Zollämtern.

(2) Auf die Erhebung der Abgabe sind, soweit

in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt

ist, die für den Zoll geltenden bundesgesetzlichen

Vorschriften, insbesondere das Zollgesetz

1955, BGBl. Nr. 129, das Zolltarifgesetz 1958,

BGBl. Nr. 74, die Bundesabgabenordnung, BGBl.

Nr. 194/1961, sowie das Finanzstrafgesetz, BGBl.

Nr. 129/1958, sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Verfügungsberechtigte hat in der

Warenerklärung (§ 52 Zollgesetz 1955) auch

alle für die Erhebung der Abgabe nach diesem

Bundesgesetz erforderlichen Angaben über die

Waren, insbesondere über deren Menge, Art und

Beschaffenheit und deren Einfuhrpreis, frei

österreichische Grenze, unverzollt, zu machen,

sofern diese Angaben nicht bereits auf Grund

der zollrechtlichen Bestimmungen in der Warenerklärung

gemacht worden sind.

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit der

Maßgabe in Kraft, daß es auf Waren anzuwenden

ist, die nach dem 31. Dezember 1971 zur

Abfertigung zum freien Verkehr gestellt werden

oder — sofern es sich um im Eingang vorgemerkte

Waren handelt — deren Zollabrechnung

nach diesem Zeitpunkt durchzuführen ist

oder für die nach diesem Zeitpunkt die Zollschuld

kraft Gesetzes entstanden ist.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember

1975 außer Kraft.

(3) § 5 des Zolltarifgesetzes 1958 ist für die

Dauer der Gültigkeit dieses Bundesgesetzes nicht

anzuwenden.

§ 8. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts

anderes bestimmt ist, der Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie betraut, hinsichtlich

des § 1 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen; betrifft die Vollziehung

des § 1 Abs. 1 Waren, bezüglich derer

für die Erteilung von Ein- oder Ausfuhrbewilligungen

nach dem Außenhandelsgesetz 1968,

BGBl. Nr. 314, der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft zuständig ist, so ist auch

mit diesem das Einvernehmen herzustellen.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 4 bis 6 und

des § 7 Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen

betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 3 ist hinsichtlich

der sinngemäßen Anwendung des § 32

Abs. 3 des Antidumpinggesetzes 1971 der Bundesminister

für Justiz betraut.

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