393. Verordnung: Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen aus der Pensionsversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 33 Abs. 3 Z. 1 des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes — B-PVG, BGBl.
Nr. 28/1970, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates folgendes verordnet
§ 1. Ansprüche von Staatsangehörigen der
Republik Österreich und der Vereinigten Staaten
von Amerika auf Leistungen nach dem Bauern-
Pensionsversicherungsgesetz mit Ausnahme des
Anspruches auf Abfertigung der Witwenpension
ruhen nicht, wenn sich der Anspruchsberechtigte
im Gebiet der Vereinigten Staaten von Amerika
aufhält.
§ 2. Ansprüche von Staatsangehörigen der
Vereinigten Staaten von Amerika auf die im § 1
bezeichneten Leistungen ruhen bei Aufenthalt in
einem anderen Staat als den Vereinigten Staaten
von Amerika nicht, wenn der Versicherungsträger
seine Zustimmung zum Auslandsaufenthalt
erteilt hat.
§ 3. Die Ausgleichszulage zu Pensionen (Renten)
nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
bleibt bei der Gewährung von Leistungen
nach dieser Verordnung außer Betracht.
§ 4. Bei Anwendung dieser Verordnung sind
als Staatsgebiet der Vereinigten Staaten von
Amerika die Gebiete anzusehen, in denen die
gesetzlichen Vorschriften dieses Staates über die
Leistungen der Alters-, Hinterbliebenen- und
Invaliditätsversicherung gelten.
§ 5. Die Bestimmungen der Verordnung vom
5. Juli 1961, BGBl. Nr. 176, zur Wahrung
der Gegenseitigkeit für die Gewährung von
Leistungen aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung
gegenüber den Vereinigten
Staaten von Amerika sind gemäß § 157 B-PVG
außer Kraft gesetzt.
§ 6. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1971
in Kraft.