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393_1970 AT

393. Verordnung: Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen aus der Pensionsversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 393. Verordnung: Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen aus der Pensionsversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika

Auf Grund des § 33 Abs. 3 Z. 1 des Bauern-

Pensionsversicherungsgesetzes — B-PVG, BGBl.

Nr. 28/1970, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates folgendes verordnet

§ 1. Ansprüche von Staatsangehörigen der

Republik Österreich und der Vereinigten Staaten

von Amerika auf Leistungen nach dem Bauern-

Pensionsversicherungsgesetz mit Ausnahme des

Anspruches auf Abfertigung der Witwenpension

ruhen nicht, wenn sich der Anspruchsberechtigte

im Gebiet der Vereinigten Staaten von Amerika

aufhält.

§ 2. Ansprüche von Staatsangehörigen der

Vereinigten Staaten von Amerika auf die im § 1

bezeichneten Leistungen ruhen bei Aufenthalt in

einem anderen Staat als den Vereinigten Staaten

von Amerika nicht, wenn der Versicherungsträger

seine Zustimmung zum Auslandsaufenthalt

erteilt hat.

§ 3. Die Ausgleichszulage zu Pensionen (Renten)

nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

bleibt bei der Gewährung von Leistungen

nach dieser Verordnung außer Betracht.

§ 4. Bei Anwendung dieser Verordnung sind

als Staatsgebiet der Vereinigten Staaten von

Amerika die Gebiete anzusehen, in denen die

gesetzlichen Vorschriften dieses Staates über die

Leistungen der Alters-, Hinterbliebenen- und

Invaliditätsversicherung gelten.

§ 5. Die Bestimmungen der Verordnung vom

5. Juli 1961, BGBl. Nr. 176, zur Wahrung

der Gegenseitigkeit für die Gewährung von

Leistungen aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung

gegenüber den Vereinigten

Staaten von Amerika sind gemäß § 157 B-PVG

außer Kraft gesetzt.

§ 6. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1971

in Kraft.

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