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393_1969 AT

393. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen bestimmter Beamter an die Disziplinarkommission bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 393. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen bestimmter Beamter an die Disziplinarkommission bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland

Auf Grund des § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, in der geltenden Fassung

wird verordnet

Die Disziplinarsachen der Beamten der Dienstklassen

I bis VI nachstehend angeführter Personalstände

werden der Disziplinarkommission bei

der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich

und Burgenland zugewiesen

1. Finanzprokuratur,

2. Generaldirektion für die Österreichischen

Salinen,

3. Glückspielmonopolverwaltung,

4. Hauptmünzamt,

5. Hauptpunzierungs- und Probieramt,

6. Postsparkassenamt,

7. Tabakregie,

8. Zentralbesoldungsamt.

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