393_1969
AT
393. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen bestimmter Beamter an die Disziplinarkommission bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 393. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen bestimmter Beamter an die Disziplinarkommission bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
1969_393_0 393. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen bestimmter Beamter an die Disziplinarkommission bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
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Auf Grund des § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, in der geltenden Fassung
wird verordnet
Die Disziplinarsachen der Beamten der Dienstklassen
I bis VI nachstehend angeführter Personalstände
werden der Disziplinarkommission bei
der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland zugewiesen
1. Finanzprokuratur,
2. Generaldirektion für die Österreichischen
Salinen,
3. Glückspielmonopolverwaltung,
4. Hauptmünzamt,
5. Hauptpunzierungs- und Probieramt,
6. Postsparkassenamt,
7. Tabakregie,
8. Zentralbesoldungsamt.