393. Bundesgesetz: Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes
1955, BGBl. Nr. 148, in Verbindung mit § 1 des
Bundesgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl.
Nr. 226, zum 1. Jänner 1969 vorgesehene Hauptfeststellung
der Einheitswerte ist
a) beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
und bei den Betriebsgrundstücken,
die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu
einem Betriebsvermögen einen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würden
(§ 60 Abs. 1 Z. 2 des Bewertungsgesetzes
1955), zum 1. Jänner 1970,
b) beim Grundvermögen und bei den Betriebsgrundstücken,
die losgelöst von ihrer
Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen
zum Grundvermögen gehören würden
(§ 60 Abs. 1 Z. 1 des Bewertungsgesetzes
1955), sowie bei den Gewerbeberechtigungen
zum 1. Jänner 1973
durchzuführen.
§ 2. (1) Die gemäß § 1 lit. a festgestellten Einheitswerte
werden erst mit 1. Jänner 1971, die
gemäß § 1 lit. b festgestellten Einheitswerte werden
erst mit 1. Jänner 1974 wirksam. Bis zu
diesen Zeitpunkten gelten die zum 1. Jänner
1963 festgestellten Einheitswerte, soweit nicht
beim Vorliegen der Voraussetzungen gemäß
§§ 21 und 22 des Bewertungsgesetzes 1955 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 145/1963
Fortschreibungen oder Nachfeststellungen durch-
zuführen sind; beim Vorliegen der erwähnten
Voraussetzungen sind Fortschreibungen und
Nachfeststellungen auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten
gemäß § 1 lit. a und b durchzuführen.
(2) Die im Anschluß an die Hauptfeststellung
der Einheitswerte festzusetzenden Grundsteuermeßbeträge
werden abweichend von § 20 Abs. 3
des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149,
erst mit den im ersten Satz des Abs. 1 genannten
Zeitpunkten wirksam. Bis zu diesen Zeitpunkten
gilt die bisherige Veranlagung, soweit nicht beim
Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 21
und 22 des Grundsteuergesetzes 1955 Fortschreibungsveranlagungen
oder Nachveranlagungen
durchzuführen sind; beim Vorliegen der erwähnten
Voraussetzungen sind Fortschreibungsveranlagungen
und Nachveranlagungen der Grundsteuermeßbeträge
auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten
gemäß § 1 lit. a und b durchzuführen.
§ 3. Soweit bei der Bewertung von land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben der Wert der
Wohngebäude nach den Vorschriften über die
Bewertung der bebauten Grundstücke zu ermitteln
ist (§ 33 des Bewertungsgesetzes 1955 in der
Fassung der Bewertungsgesetz-Novelle 1965,
BGBl. Nr. 181, §§ 46 Abs. 5 und 49 Abs. 4 des
Bewertungsgesetzes 1955), sind bei der Hauptfeststellung
der Einheitswerte gemäß § 1 lit. a
die für die Bewertung der bebauten Grundstücke
derzeit noch maßgebenden Wertverhältnisse
vom 1. Jänner 1963 zugrunde zu legen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.