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393_1968 AT

393. Bundesgesetz: Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 393. Bundesgesetz: Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes

1955, BGBl. Nr. 148, in Verbindung mit § 1 des

Bundesgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl.

Nr. 226, zum 1. Jänner 1969 vorgesehene Hauptfeststellung

der Einheitswerte ist

a) beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen

und bei den Betriebsgrundstücken,

die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu

einem Betriebsvermögen einen land- und

forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würden

(§ 60 Abs. 1 Z. 2 des Bewertungsgesetzes

1955), zum 1. Jänner 1970,

b) beim Grundvermögen und bei den Betriebsgrundstücken,

die losgelöst von ihrer

Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen

zum Grundvermögen gehören würden

(§ 60 Abs. 1 Z. 1 des Bewertungsgesetzes

1955), sowie bei den Gewerbeberechtigungen

zum 1. Jänner 1973

durchzuführen.

§ 2. (1) Die gemäß § 1 lit. a festgestellten Einheitswerte

werden erst mit 1. Jänner 1971, die

gemäß § 1 lit. b festgestellten Einheitswerte werden

erst mit 1. Jänner 1974 wirksam. Bis zu

diesen Zeitpunkten gelten die zum 1. Jänner

1963 festgestellten Einheitswerte, soweit nicht

beim Vorliegen der Voraussetzungen gemäß

§§ 21 und 22 des Bewertungsgesetzes 1955 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 145/1963

Fortschreibungen oder Nachfeststellungen durch-

zuführen sind; beim Vorliegen der erwähnten

Voraussetzungen sind Fortschreibungen und

Nachfeststellungen auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten

gemäß § 1 lit. a und b durchzuführen.

(2) Die im Anschluß an die Hauptfeststellung

der Einheitswerte festzusetzenden Grundsteuermeßbeträge

werden abweichend von § 20 Abs. 3

des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149,

erst mit den im ersten Satz des Abs. 1 genannten

Zeitpunkten wirksam. Bis zu diesen Zeitpunkten

gilt die bisherige Veranlagung, soweit nicht beim

Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 21

und 22 des Grundsteuergesetzes 1955 Fortschreibungsveranlagungen

oder Nachveranlagungen

durchzuführen sind; beim Vorliegen der erwähnten

Voraussetzungen sind Fortschreibungsveranlagungen

und Nachveranlagungen der Grundsteuermeßbeträge

auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten

gemäß § 1 lit. a und b durchzuführen.

§ 3. Soweit bei der Bewertung von land- und

forstwirtschaftlichen Betrieben der Wert der

Wohngebäude nach den Vorschriften über die

Bewertung der bebauten Grundstücke zu ermitteln

ist (§ 33 des Bewertungsgesetzes 1955 in der

Fassung der Bewertungsgesetz-Novelle 1965,

BGBl. Nr. 181, §§ 46 Abs. 5 und 49 Abs. 4 des

Bewertungsgesetzes 1955), sind bei der Hauptfeststellung

der Einheitswerte gemäß § 1 lit. a

die für die Bewertung der bebauten Grundstücke

derzeit noch maßgebenden Wertverhältnisse

vom 1. Jänner 1963 zugrunde zu legen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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