392. Verordnung: Änderung der Zollrechts-Durchführungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird – hinsichtlich der Z 1 und 5 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – verordnet
Die Zollrechts-Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 1104/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 437/2002, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 erster Unterabsatz lautet
„Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anlässlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Früchten, Kartoffeln,
ausgenommen Saatkartoffeln, Kräutern, Gewürzen, Gemüse und Schnittblumen obliegenden Kontrollen
sind durch folgende Zollämter vorzunehmen:“
2. Der Titel zu Abschnitt C lautet
„Übertragung von Zuständigkeiten
(§ 40 Abs. 2 und § 118 Abs. 4 ZollR-DG)“
3. § 4 lautet
„§ 4. Zuständige Zollbehörde zur Erteilung von verbindlicher Zolltarifauskünfte (VZTA) und von
Bescheiden gemäß § 119 Abs. 1 ZollR-DG ist das Hauptzollamt Wien.“
4. Der Titel zu Abschnitt G lautet
„Ergänzende Regelungen betreffend Zollbefreiungen
(§ 87 Abs. 2 ZollR-DG)“
5. Im § 24 wird folgender Abs. 12 angefügt
„(12) Die §§ 2 und 4 sowie die Titel zu den Abschnitten C und G in der Fassung der Verordnung
BGBl. II Nr. 392/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.“