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392_2003 AT

392. Verordnung: Änderung der Zollrechts-Durchführungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 392. Verordnung: Änderung der Zollrechts-Durchführungsverordnung

Auf Grund des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird – hinsichtlich der Z 1 und 5 im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – verordnet

Die Zollrechts-Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 1104/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 437/2002, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 erster Unterabsatz lautet

„Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anlässlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Früchten, Kartoffeln,

ausgenommen Saatkartoffeln, Kräutern, Gewürzen, Gemüse und Schnittblumen obliegenden Kontrollen

sind durch folgende Zollämter vorzunehmen:“

2. Der Titel zu Abschnitt C lautet

„Übertragung von Zuständigkeiten

(§ 40 Abs. 2 und § 118 Abs. 4 ZollR-DG)“

3. § 4 lautet

„§ 4. Zuständige Zollbehörde zur Erteilung von verbindlicher Zolltarifauskünfte (VZTA) und von

Bescheiden gemäß § 119 Abs. 1 ZollR-DG ist das Hauptzollamt Wien.“

4. Der Titel zu Abschnitt G lautet

„Ergänzende Regelungen betreffend Zollbefreiungen

(§ 87 Abs. 2 ZollR-DG)“

5. Im § 24 wird folgender Abs. 12 angefügt

„(12) Die §§ 2 und 4 sowie die Titel zu den Abschnitten C und G in der Fassung der Verordnung

BGBl. II Nr. 392/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.“

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