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392_2002 AT

392. Verordnung: Bundes-Arbeitsmittelverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 392. Verordnung: Bundes-Arbeitsmittelverordnung – B-AM-VO

Auf Grund der §§ 4, 6 Abs. 2, 12, 14, 17, 39 Abs. 1 und 2 und des § 87 Abs. 1 und 2 des Bundes-

Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 87/2001, wird verordnet

Anwendung von Bestimmungen der AM-VO

§ 1. (1) Die Abschnitte 1 bis 4 sowie die Anlagen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft

und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und mit

der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, in der Fassung der

Verordnung BGBl. II Nr. 313/2002, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben

des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. in allen Zitaten an die Stelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“,

2. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmerin“ oder „Arbeitnehmer“ der Begriff „Bedienstete“ oder

„Bediensteter“ und

3. an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „Dienstgeber“

im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.

(2) Verweise auf die AM-VO beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.

Übergangsbestimmungen

§ 2. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende gemäß § 98 Abs. 2 bis 5 B-BSG als

Bundesgesetz geltenden Bestimmungen außer Kraft

1. § 22 Abs. 6 und 8 bis 10, § 27 Abs. 2 bis 4, § 29 Abs. 2 bis 8, § 30, § 31, § 32 samt Anhang 1 bis

4, § 33 Abs. 1 bis 8 und Abs. 10, §§ 34 bis 36, §§ 39 und 40, § 41 Abs. 1 bis 7, 9 und 10, §§ 42

bis 47, § 58, § 62 Abs. 4 bis 10 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl.

Nr. 219/1983,

2. § 4 Abs. 5 bis 9 und Abs. 11 bis 13, § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 5, 6, 13 und 14, § 10 Abs. 2, 4, 5

und 6, § 12 und § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung

(AMGSV), BGBl. Nr. 219/1983,

3. §§ 8 bis 61 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 43/1961,

4. §§ 80 bis 82, §§ 84 bis 86, § 87 Abs. 8, §§ 89 bis 91, § 93 Abs. 3 bis 6, §§ 94 bis 103, § 104

Abs. 3, § 105 Abs. 2 bis 7 und § 106 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV),

BGBl. Nr. 265/1951,

5. die Verordnung über die Verbindlicherklärung von ÖNORMEN über Bauvorschriften für Krane

und Windwerke sowie über Betriebs- und Wartungsvorschriften für Krane, BGBl. Nr. 505/1981,

6. die Verordnung, mit der eine ÖNORM über Prüfvorschriften für Krane und Hebezeuge verbindlich

erklärt wird, BGBl. Nr. 68/1985,

7. die Verordnung über die Verbindlicherklärung einer ÖNORM für die Verwendung künstlicher

Schleifkörper, BGBl. Nr. 506/1981,

8. die Verordnung, mit der ÖNORMEN über Bolzensetzgeräte für verbindlich erklärt werden,

BGBl. Nr. 290/1989.

In-Kraft-Treten

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2002 in Kraft.

(2) Folgende Anforderungen gelten erst ab 1. Jänner 2003

1. Ausrüstung von selbst fahrenden Arbeitsmitteln mit Brandbekämpfungseinrichtungen gemäß

§ 23 Abs. 8 AM-VO,

2. Einrichtungen zum Schutz der Bediensteten bei mobilen Arbeitsmitteln gemäß § 53 Abs. 1, 3, 6,

11, 12 und 13 AM-VO.

(3) Gemäß § 98 Abs. 1 und 6 B-BSG wird festgestellt, dass mit 1. November 2002 § 36 und § 37

Abs. 1 bis 5 B-BSG in Kraft treten.

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