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392_2001 AT

392. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 392. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden

Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2001 wird hinsichtlich einer pauschalierten Aufwandsentschädigung

mit Zustimmung der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 11. Dezember 1974 über die Festsetzung der

Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für

die Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden, BGBl. Nr. 46/1975, wird wie

folgt geändert

1. In § 1 wird die Betragsangabe „260 S“ durch die Betragsangabe „18,9 €“ ersetzt.

2. Nach § 1 wird folgender § 2 samt Überschrift angefügt

„In-Kraft-Treten

§ 2. § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 392/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

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