392. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2001 wird hinsichtlich einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
mit Zustimmung der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 11. Dezember 1974 über die Festsetzung der
Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für
die Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden, BGBl. Nr. 46/1975, wird wie
folgt geändert
1. In § 1 wird die Betragsangabe „260 S“ durch die Betragsangabe „18,9 €“ ersetzt.
2. Nach § 1 wird folgender § 2 samt Überschrift angefügt
„In-Kraft-Treten
§ 2. § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 392/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“