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392_2000 AT

392. Verordnung: Änderung der 1. Abwasseremissionsverordnung für kommunales Abwasser

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 392. Verordnung: Änderung der 1. Abwasseremissionsverordnung für kommunales Abwasser

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I

Nr. 104/2000 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von

Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete (1. AEV für kommunales

Abwasser), BGBl. Nr. 210/1996, wird wie folgt geändert

1. Nach § 5 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 muss Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus einer Abwasserreinigungsanlage

mit einem Bemessungswert von größer als 15000 EW60 vor der Einleitung in ein

Gewässer einer Zweitbehandlung oder gleichwertigen Behandlung gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie

91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40,

in der Fassung der Richtlinie 98/15/EG, ABl. Nr. L 067 vom 7. März 1998, S. 29, bis 31. Dezember 2000

unterzogen werden.“

2. Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt

„§ 6. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem

Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40, in der Fassung der Richtlinie 98/15/EG, ABl.

Nr. L 067 vom 7. März 1998, S. 29, umgesetzt.“

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