392. Verordnung: Änderung der 1. Abwasseremissionsverordnung für kommunales Abwasser
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I
Nr. 104/2000 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von
Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete (1. AEV für kommunales
Abwasser), BGBl. Nr. 210/1996, wird wie folgt geändert
1. Nach § 5 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 muss Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus einer Abwasserreinigungsanlage
mit einem Bemessungswert von größer als 15000 EW60 vor der Einleitung in ein
Gewässer einer Zweitbehandlung oder gleichwertigen Behandlung gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie
91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40,
in der Fassung der Richtlinie 98/15/EG, ABl. Nr. L 067 vom 7. März 1998, S. 29, bis 31. Dezember 2000
unterzogen werden.“
2. Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt
„§ 6. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem
Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40, in der Fassung der Richtlinie 98/15/EG, ABl.
Nr. L 067 vom 7. März 1998, S. 29, umgesetzt.“