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392_1999 AT

392. Kundmachung: Offizielles Garantiezeichen für die Herkunft von Rum der Republik Kuba

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 392. Kundmachung: Offizielles Garantiezeichen für die Herkunft von Rum der Republik Kuba

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige

Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das offizielle

Garantiezeichen für die Herkunft von Rum der Republik Kuba Anwendung findet, welches im Markenregister

des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.

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