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392_1998 AT

392. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der A 1 West Autobahn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 392. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der A 1 West Autobahn – Autobahnzubringer Wallersee im Bereich der Marktgemeinde Eugendorf

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet

Der Autobahnzubringer Wallersee wird von km 0,00 bis km 0,404, das ist vom südlichen Kreuzungspunkt

der Abfahrtsrampe Wien-Salzburg der Anschlußstelle Wallersee im Zuge der A 1 West Autobahn

bis zur Einmündung in den Kreisverkehr Eugendorf bei km 290,9 der B 1 Wiener Straße, als Bundesstraße

aufgelassen.

Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenteil aus den beim Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde

Eugendorf aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:5000 zu ersehen.

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