392_1998
AT
392. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der A 1 West Autobahn
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 392. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der A 1 West Autobahn – Autobahnzubringer Wallersee im Bereich der Marktgemeinde Eugendorf
1998_392_2 392. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der A 1 West Autobahn – Autobahnzubringer Wallersee im Bereich der Marktgemeinde Eugendorf
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet
Der Autobahnzubringer Wallersee wird von km 0,00 bis km 0,404, das ist vom südlichen Kreuzungspunkt
der Abfahrtsrampe Wien-Salzburg der Anschlußstelle Wallersee im Zuge der A 1 West Autobahn
bis zur Einmündung in den Kreisverkehr Eugendorf bei km 290,9 der B 1 Wiener Straße, als Bundesstraße
aufgelassen.
Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenteil aus den beim Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde
Eugendorf aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:5000 zu ersehen.