392. Verordnung: 26. Integrations-Durchführungsgesetz-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 319/1992, wird verordnet
§ 1. Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen vom 2. Mai 1992, BGBl. Nr. 390/1993, in Verbindung mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich auf dem Gebiet der Landwirtschaft vom 17. März 1993, BGBl. Nr. 391/1993, stellt eine völkerrechtliche Vereinbarung dar, die auf dem in § 1 Z 2 der 16. IDG-Verordnung, BGBl. Nr. 731/1992, zitierten Integrationsabkommen beruht.
§ 2. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem unter § 1 genannten Abkommen vom 2. Mai 1992 in Verbindung mit dem Abkommen vom 17. März 1993 in Kraft.