392. Verordnung: Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen und Verlängerung der Geltungsdauer von Einfuhrbewilligungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1989 wird verordnet
§ 1. Die Landeshauptmänner der Länder Burgenland,
Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark,
Tirol und Vorarlberg werden ermächtigt,
Ausfuhrbewilligungen an Antragsteller, die ihren
Sitz oder Wohnsitz im betreffenden Land haben,
nach Maßgabe des § 2 zu erteilen.
§ 2. Die im § 1 genannten Landeshauptmänner
werden ermächtigt, entgeltliche Rechtsgeschäfte,
welche die Ausfuhr von nachstehenden, in der
Anlage A 2 zum Außenhandelsgesetz 1984 angeführten
Waren zum Gegenstand haben, zu genehmigen,
wenn der Warenwert je Rechtsgeschäft
1 Million Schilling nicht übersteigt.
§ 3. Weiters werden die Landeshauptmänner der
in § 1 genannten Länder ermächtigt, für jene Obst-
und Gemüsesorten, für die der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft in Vollziehung des
Außenhandelsgesetzes 1984 eine mengenmäßig
unbeschränkte Einfuhr zugelassen hat, die Geltungsdauer
der vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft ausgestellten Einfuhrbewilligungen
zu verlängern, wenn der Endtermin für die
mengenmäßig unbeschränkte Einfuhr erstreckt
wird.
§ 4. Die Verordnung tritt mit 1. September 1991
in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft vom 30. Jänner 1990,
BGBl. Nr. 89, über die Ermächtigung von Landeshauptmännern
zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen
und Verlängerung der Geltungsdauer von
Einfuhrbewilligungen tritt mit Ablauf des 31. August
1991 außer Kraft.