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392_1991 AT

392. Verordnung: Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen und Verlängerung der Geltungsdauer von Einfuhrbewilligungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 392. Verordnung: Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen und Verlängerung der Geltungsdauer von Einfuhrbewilligungen

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1989 wird verordnet

§ 1. Die Landeshauptmänner der Länder Burgenland,

Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark,

Tirol und Vorarlberg werden ermächtigt,

Ausfuhrbewilligungen an Antragsteller, die ihren

Sitz oder Wohnsitz im betreffenden Land haben,

nach Maßgabe des § 2 zu erteilen.

§ 2. Die im § 1 genannten Landeshauptmänner

werden ermächtigt, entgeltliche Rechtsgeschäfte,

welche die Ausfuhr von nachstehenden, in der

Anlage A 2 zum Außenhandelsgesetz 1984 angeführten

Waren zum Gegenstand haben, zu genehmigen,

wenn der Warenwert je Rechtsgeschäft

1 Million Schilling nicht übersteigt.

§ 3. Weiters werden die Landeshauptmänner der

in § 1 genannten Länder ermächtigt, für jene Obst-

und Gemüsesorten, für die der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft in Vollziehung des

Außenhandelsgesetzes 1984 eine mengenmäßig

unbeschränkte Einfuhr zugelassen hat, die Geltungsdauer

der vom Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft ausgestellten Einfuhrbewilligungen

zu verlängern, wenn der Endtermin für die

mengenmäßig unbeschränkte Einfuhr erstreckt

wird.

§ 4. Die Verordnung tritt mit 1. September 1991

in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft vom 30. Jänner 1990,

BGBl. Nr. 89, über die Ermächtigung von Landeshauptmännern

zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen

und Verlängerung der Geltungsdauer von

Einfuhrbewilligungen tritt mit Ablauf des 31. August

1991 außer Kraft.

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