392. Verordnung: Änderung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schmied
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Artikel I
Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Schmied, Verordnung BGBl.
Nr. 70/1975, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 569/1986 (Art. XVI) wird wie folgt geändert
§ 5 lautet
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Fahrzeugfertiger
oder Landmaschinenmechaniker kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Schmied abgelegt werden.
Diese hat den Gegenstand ,Fachgespräch' zu
umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2 Abs. 4
bis 6, § 4 und § 6 Abs. 1.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Anlagenmonteur,
Hüttenwerkschlosser, Karosseur, Kraftfahrzeugmechaniker,
Maschinenschlosser, Schlosser oder
Universalschweißer kann eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Schmied abgelegt werden. Diese hat die
Gegenstände ,Prüfarbeit' und ,Fachgespräch' zu
umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4
und § 6 Abs. 1.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Formschmied kann bis zum
1. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Schmied abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand
,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese
Zusatzprüfung gelten § 2 Abs. 4 bis 6, § 4 und § 6
Abs. 1"
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.