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392_1990 AT

392. Verordnung: Änderung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schmied

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 392. Verordnung: Änderung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schmied

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Artikel I

Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Schmied, Verordnung BGBl.

Nr. 70/1975, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 569/1986 (Art. XVI) wird wie folgt geändert

§ 5 lautet

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Fahrzeugfertiger

oder Landmaschinenmechaniker kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Schmied abgelegt werden.

Diese hat den Gegenstand ,Fachgespräch' zu

umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2 Abs. 4

bis 6, § 4 und § 6 Abs. 1.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Anlagenmonteur,

Hüttenwerkschlosser, Karosseur, Kraftfahrzeugmechaniker,

Maschinenschlosser, Schlosser oder

Universalschweißer kann eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Schmied abgelegt werden. Diese hat die

Gegenstände ,Prüfarbeit' und ,Fachgespräch' zu

umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4

und § 6 Abs. 1.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Formschmied kann bis zum

1. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Schmied abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand

,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese

Zusatzprüfung gelten § 2 Abs. 4 bis 6, § 4 und § 6

Abs. 1"

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.

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