392. Verordnung: Größen, Formen, Farben, Anbringung und Beschriftung der Banderolen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 45 Abs. 1 und 2 des Weingesetzes
1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 298/1988 wird verordnet
§ 1. (1) Die Banderolen haben in Größe, Form
und Aussehen einer der in der Anlage unter Z 1
(150 mm x 16 mm), Z 2 (90 mm x 16 mm) oder
Z 3 (40 mm x 16 mm) enthaltenen Abbildungen
zu entsprechen.
(2) Die in der Anlage unter Z 1 und Z 2 abgebildeten
Banderolen dürfen auf eine Länge von
80 mm verkürzt werden, wobei die auf der Banderole
angebrachte Beschriftung zur Gänze erhalten
bleiben muß.
(3) Bei Flaschen mit einem Nenninhalt bis zu
0,1 Liter darf die in der Anlage unter Z 4
(40 mm x 10 mm) abgebildete Banderole verwendet
werden.
§ 2. Die Farben der Banderolen sind für österreichischen
Wein rot-weiß-rot, für ausländischen
Wein, für Verschnitt von österreichischem mit ausländischem
Wein und für versetzten sowie entalkoholisierten
Wein weiß.
§ 3. Die in der Anlage unter Z 1 und Z 2 abgebildeten
Banderolen sind über den Flaschenverschluß,
über die Flaschenkapsel oder über die Öffnung des
Behältnisses zu kleben. Die in der Anlage unter Z 3
und Z 4 abgebildeten Banderolen dürfen an einer
beliebigen Stelle der Flasche angebracht werden,
müssen jedoch deutlich sichtbar sein.
§ 4. (1) Die in der Flaschenkapsel oder im Etikett
eingedruckten Banderolen haben in Größe, Form
und Aussehen einer der in der Anlage unter Z 2
(90 mm x 16 mm), Z 3 (40 mm X 16 mm) oder
Z 4 (40 mm X 10 mm) enthaltenen Abbildungen
zu entsprechen.
(2) Die in den Flaschenverschluß (Metallverschluß,
wie Kronenkork) eingedruckte Banderole
hat farbmäßig den in der Anlage unter Z 2 enthaltenen
Abbildungen zu entsprechen. Überdies sind
die Angaben gemäß § 5 und das Staatswappen einzudrucken.
§ 5. Auf der Banderole müssen der Nenninhalt
der Flasche oder des Behältnisses sowie eine vierstellige
Buchstaben- und sechsstellige Zahlenreihe
aufscheinen. Der Nenninhalt der Flasche oder des
Behältnisses ist auf zwei Dezimalstellen genau
anzugeben. Banderolen für Flaschen oder Behältnisse
mit einem Nenninhalt von 0,20 bis 0,25 Liter
sind mit „0,2/25", Banderolen für Flaschen oder
Behältnisse mit einem Nenninhalt von 0,70 bis
0,75 Liter mit „0,7/75" zu kennzeichnen. Aus der
Buchstaben- und Zahlenkombination muß die
Bezirksverwaltungsbehörde, die die Banderole ausgegeben
hat, feststellbar sein.
§ 6. Auf der Bezugsberechtigung für die in Flaschenkapseln,
Etiketten oder Flaschenverschlüssen
eingedruckten Banderolen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
die beantragte Menge der Flaschenkapseln,
Etiketten oder Flaschenverschlüsse
sowie die zugeteilten Nummern einzutragen.
§ 7. Flaschen oder sonstige Behältnisse mit einem
Inhalt bis zu 50 Liter, in denen Wein exportiert
wird, sind jedenfalls mit einer in der Anlage unter
Z 1, Z 2 oder Z 4 abgebildeten oder in der Flaschenkapsel
eingedruckten Banderole zu versehen.