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392_1988 AT

392. Verordnung: Größen, Formen, Farben, Anbringung und Beschriftung der Banderolen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 392. Verordnung: Größen, Formen, Farben, Anbringung und Beschriftung der Banderolen

Auf Grund des § 45 Abs. 1 und 2 des Weingesetzes

1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 298/1988 wird verordnet

§ 1. (1) Die Banderolen haben in Größe, Form

und Aussehen einer der in der Anlage unter Z 1

(150 mm x 16 mm), Z 2 (90 mm x 16 mm) oder

Z 3 (40 mm x 16 mm) enthaltenen Abbildungen

zu entsprechen.

(2) Die in der Anlage unter Z 1 und Z 2 abgebildeten

Banderolen dürfen auf eine Länge von

80 mm verkürzt werden, wobei die auf der Banderole

angebrachte Beschriftung zur Gänze erhalten

bleiben muß.

(3) Bei Flaschen mit einem Nenninhalt bis zu

0,1 Liter darf die in der Anlage unter Z 4

(40 mm x 10 mm) abgebildete Banderole verwendet

werden.

§ 2. Die Farben der Banderolen sind für österreichischen

Wein rot-weiß-rot, für ausländischen

Wein, für Verschnitt von österreichischem mit ausländischem

Wein und für versetzten sowie entalkoholisierten

Wein weiß.

§ 3. Die in der Anlage unter Z 1 und Z 2 abgebildeten

Banderolen sind über den Flaschenverschluß,

über die Flaschenkapsel oder über die Öffnung des

Behältnisses zu kleben. Die in der Anlage unter Z 3

und Z 4 abgebildeten Banderolen dürfen an einer

beliebigen Stelle der Flasche angebracht werden,

müssen jedoch deutlich sichtbar sein.

§ 4. (1) Die in der Flaschenkapsel oder im Etikett

eingedruckten Banderolen haben in Größe, Form

und Aussehen einer der in der Anlage unter Z 2

(90 mm x 16 mm), Z 3 (40 mm X 16 mm) oder

Z 4 (40 mm X 10 mm) enthaltenen Abbildungen

zu entsprechen.

(2) Die in den Flaschenverschluß (Metallverschluß,

wie Kronenkork) eingedruckte Banderole

hat farbmäßig den in der Anlage unter Z 2 enthaltenen

Abbildungen zu entsprechen. Überdies sind

die Angaben gemäß § 5 und das Staatswappen einzudrucken.

§ 5. Auf der Banderole müssen der Nenninhalt

der Flasche oder des Behältnisses sowie eine vierstellige

Buchstaben- und sechsstellige Zahlenreihe

aufscheinen. Der Nenninhalt der Flasche oder des

Behältnisses ist auf zwei Dezimalstellen genau

anzugeben. Banderolen für Flaschen oder Behältnisse

mit einem Nenninhalt von 0,20 bis 0,25 Liter

sind mit „0,2/25", Banderolen für Flaschen oder

Behältnisse mit einem Nenninhalt von 0,70 bis

0,75 Liter mit „0,7/75" zu kennzeichnen. Aus der

Buchstaben- und Zahlenkombination muß die

Bezirksverwaltungsbehörde, die die Banderole ausgegeben

hat, feststellbar sein.

§ 6. Auf der Bezugsberechtigung für die in Flaschenkapseln,

Etiketten oder Flaschenverschlüssen

eingedruckten Banderolen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde

die beantragte Menge der Flaschenkapseln,

Etiketten oder Flaschenverschlüsse

sowie die zugeteilten Nummern einzutragen.

§ 7. Flaschen oder sonstige Behältnisse mit einem

Inhalt bis zu 50 Liter, in denen Wein exportiert

wird, sind jedenfalls mit einer in der Anlage unter

Z 1, Z 2 oder Z 4 abgebildeten oder in der Flaschenkapsel

eingedruckten Banderole zu versehen.

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