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392_1984 AT

392. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 78 Obdacher Straße im Bereich der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 392. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 78 Obdacher Straße im Bereich der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 78 Obdacher Straße von

km 36,50 bis km 38,00 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom 26. Jänner

1977, BGBl. Nr. 62, bestimmten — Abschnitt

für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als

Bundesstraße aufgelassen.

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