392_1984
AT
392. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 78 Obdacher Straße im Bereich der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 392. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 78 Obdacher Straße im Bereich der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal
1984_392_0 392. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 78 Obdacher Straße im Bereich der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 78 Obdacher Straße von
km 36,50 bis km 38,00 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom 26. Jänner
1977, BGBl. Nr. 62, bestimmten — Abschnitt
für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als
Bundesstraße aufgelassen.