392. Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Volksanwaltschaft hat am 1. Juli 1983 auf
Grund des Art. 148 h Abs. 3 B-VG folgende
Geschäftsordnung beschlossen
Organisation der Volksanwaltschaft
§ 1. (1) Die Volksanwaltschaft besteht aus drei
Volksanwälten, von denen jeweils einer den Vorsitz
ausübt. Der Vorsitz in der Volksanwaltschaft
wechselt jährlich.
(2) Der Aufgabenbereich der Volksanwälte wird
durch die Geschäftsverteilung festgelegt. Der kollegialen
Beschlußfassung sind die im § 8 dieser
Geschäftsordnung aufgezählten Angelegenheiten
vorbehalten.
Einberufung zu den Sitzungen der
Volksanwaltschaft
§ 2. (1) Der Vorsitzende hat die Volksanwälte
mindestens zwölfmal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen.
Darüber hinaus kann der Vorsitzende,
wenn er es für erforderlich erachtet, jederzeit eine
Sitzung einberufen.
(2) Der Vorsitzende hat eine Sitzung auch dann
einzuberufen, wenn es ein Volksanwalt verlangt. In
diesem Fall ist die Sitzung so anzuberaumen, daß
sie längstens zwei Wochen nach Vorbringen dieses
Verlangens stattfindet.
(3) Die Volksanwälte sind verpflichtet, an den
Sitzungen der Volksanwaltschaft teilzunehmen. Im
Falle der Verhinderung haben sie einen anderen
Volksanwalt mit ihrer Vertretung zu betrauen. Ist
der Vorsitzende verhindert, gehen seine Obliegenheiten
auf die Dauer seiner Verhinderung auf jenen
Volksanwalt über, welcher im Sinne des Art. 148 g
Abs. 3 B-VG als nächstfolgender Vorsitzender vorgesehen
ist.
(4) Der Vorsitzende hat zu den Sitzungen der
Volksanwaltschaft die beiden anderen Volksanwälte
unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig
einzuladen. In der Regel sind mit der Einladung
auch Unterlagen bekanntzugeben, die auf die
einzelnen Tagesordnungspunkte Bezug haben.
(5) Anträge auf Änderung oder Ergänzung der
Tagesordnung können von jedem Volksanwalt bis
zu Beginn der Sitzung gestellt werden. Über derartige
Anträge ist vor Eingehen in die Tagesordnung
zu beschließen.
Vertraulichkeit der Sitzungen
§ 3. (1) Die Sitzungen der Volksanwaltschaft
sind nicht öffentlich.
(2) Zu den Sitzungen der Volksanwaltschaft
können der leitende Beamte (Direktor) sowie von
jedem Volksanwalt je ein weiterer Bediensteter der
Volksanwaltschaft mit beratender Stimme beigezogen
werden.
(3) Alle Teilnehmer an den Sitzungen der Volksanwaltschaft
unterliegen im Umfange des Art. 148 b
Abs. 2 B-VG der Amtsverschwiegenheit.
Führung des Vorsitzes
§ 4. Der jeweilige Vorsitzende leitet die Sitzung.
Er kann die Sitzung unterbrechen oder vertagen.
Berichterstatter
§ 5. Berichterstatter ist jener Volksanwalt, der
auf Grund der Geschäftsverteilung zuständig ist,
sofern die Volksanwaltschaft nichts anderes
beschließt.
Beschlußfassung
§ 6. (1) Zur kollegialen Beschlußfassung der
Volksanwaltschaft ist die Anwesenheit aller drei
Volksanwälte erforderlich. Die Volksanwaltschaft
ist aber auch dann beschlußfähig, wenn nur zwei
Volksanwälte anwesend sind und der abwesende
Volksanwalt einen der beiden anderen Volksanwälte
schriftlich mit seiner Vertretung betraut hat.
Der Vertretene kann hinsichtlich seiner Stimme
dem Vertreter ein bestimmtes Abstimmungsverhalten
zu den einzelnen Tagesordnungspunkten auftragen.
(2) Die Volksanwaltschaft gibt ihrer Auffassung
in Form von Beschlüssen Ausdruck.
(3) Für eine Beschlußfassung ist die Mehrheit der
Stimmen erforderlich, sofern nicht die Einstimmigkeit
der Volksanwälte gefordert wird (Art. 148 h
Abs. 3 B-VG und § 6 der Geschäftsverteilung der
Volksanwaltschaft).
(4) Der Volksanwalt, dessen Auffassung über die
Erledigung eines Punktes der Tagesordnung nicht
die Mehrheit gefunden hat, ist befugt, seine Meinung
schriftlich dem Protokoll über diese Sitzung
anzufügen.
Aufzeichnungen und Protokolle
§ 7. (1) Die Beratungen der Volksanwaltschaft
können mittels eines Schallträgers aufgezeichnet
und in dieser Form archiviert werden.
(2) Die von der Volksanwaltschaft gefaßten
Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.
(3) Das Protokoll ist von den anwesenden Volksanwälten
und dem Schriftführer zu unterfertigen.
(4) Jedem Volksanwalt ist eine Ausfertigung des
Protokolls zu übermitteln.
Angelegenheiten der kollegialen Beschlußfassung
§ 8. Der kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaft
sind vorbehalten
1. Berichte an den Nationalrat und die Landtage;
2. Anträge an den Verfassungsgerichtshof auf
Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Verordnungen;
3. Anträge an den Verfassungsgerichtshof auf
Entscheidung im Falle von Meinungsverschiedenheiten
über die Auslegung der gesetzlichen
Bestimmungen, die die Zuständigkeit
der Volksanwaltschaft regeln;
4. die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung,
auch auf Antrag eines Volksanwaltes;
5. Vorschläge an den Bundespräsidenten auf
Verleihung von Berufstiteln und Ehrenzeichen;
6. die Behandlung jener Angelegenheiten, deren
Erledigung grundsätzliche Bedeutung hat,
wie zum Beispiel Empfehlungen gemäß
Art. 148 c B-VG, oder über den Einzelfall hinausgehende
Auswirkungen erwarten läßt;
7. Angelegenheiten, die auf Antrag eines Mitgliedes
der Volksanwaltschaft durch kollegiale
Beschlußfassung erledigt werden sollen;
8. grundsätzliche Angelegenheiten der Volksanwaltschaft,
wie zB Öffentlichkeitsarbeit.
Angelegenheiten, die von den einzelnen
Volksanwälten selbständig wahrzunehmen sind
§ 9. (1) Die nicht der kollegialen Beschlußfassung
der Volksanwaltschaft vorbehaltenen Angelegenheiten
werden auf Grund der Geschäftsverteilung
von den einzelnen Volksanwälten selbständig
besorgt.
(2) Der für die Behandlung nach der Geschäftsverteilung
zuständige Volksanwalt hat von der
beabsichtigten Enderledigung die beiden anderen
Volksanwälte rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
(3) Jeder Volksanwalt hat im Falle seiner Verhinderung
für seine Vertretung zu sorgen; eine Aufteilung
der Angelegenheiten ist dabei zulässig.
(4) Wurde im Falle einer längerdauernden Verhinderung
eines Volksanwaltes für seine Vertretung
nicht vorgesorgt, so haben die beiden anderen
Volksanwälte bis zu einer Entscheidung des verhinderten
Volksanwaltes einvernehmlich die Vertretung
festzulegen.
Akteneinsicht
§ 10. Jeder Volksanwalt hat das Recht auf uneingeschränkte
Einsicht in alle Akten der Volksanwaltschaft.
Vorzeitiges Ausscheiden eines Volksanwaltes
§ 11. (1) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens
eines Volksanwaltes hat der Vorsitzende dies
unverzüglich dem Präsidenten des Nationalrats
anzuzeigen.
(2) Die auf Grund der Geschäftsverteilung dem
ausgeschiedenen Volksanwalt zukommenden
Angelegenheiten gehen bis zum Amtsantritt eines
neuen Volksanwaltes zur einvernehmlichen Besorgung
auf die beiden im Amt verbleibenden Volksanwälte
über.
Inkrafttreten
§ 12. Diese Geschäftsordnung tritt mit 1. Juli
1983 in Kraft.