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392_1983 AT

392. Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 392. Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft

Die Volksanwaltschaft hat am 1. Juli 1983 auf

Grund des Art. 148 h Abs. 3 B-VG folgende

Geschäftsordnung beschlossen

Organisation der Volksanwaltschaft

§ 1. (1) Die Volksanwaltschaft besteht aus drei

Volksanwälten, von denen jeweils einer den Vorsitz

ausübt. Der Vorsitz in der Volksanwaltschaft

wechselt jährlich.

(2) Der Aufgabenbereich der Volksanwälte wird

durch die Geschäftsverteilung festgelegt. Der kollegialen

Beschlußfassung sind die im § 8 dieser

Geschäftsordnung aufgezählten Angelegenheiten

vorbehalten.

Einberufung zu den Sitzungen der

Volksanwaltschaft

§ 2. (1) Der Vorsitzende hat die Volksanwälte

mindestens zwölfmal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen.

Darüber hinaus kann der Vorsitzende,

wenn er es für erforderlich erachtet, jederzeit eine

Sitzung einberufen.

(2) Der Vorsitzende hat eine Sitzung auch dann

einzuberufen, wenn es ein Volksanwalt verlangt. In

diesem Fall ist die Sitzung so anzuberaumen, daß

sie längstens zwei Wochen nach Vorbringen dieses

Verlangens stattfindet.

(3) Die Volksanwälte sind verpflichtet, an den

Sitzungen der Volksanwaltschaft teilzunehmen. Im

Falle der Verhinderung haben sie einen anderen

Volksanwalt mit ihrer Vertretung zu betrauen. Ist

der Vorsitzende verhindert, gehen seine Obliegenheiten

auf die Dauer seiner Verhinderung auf jenen

Volksanwalt über, welcher im Sinne des Art. 148 g

Abs. 3 B-VG als nächstfolgender Vorsitzender vorgesehen

ist.

(4) Der Vorsitzende hat zu den Sitzungen der

Volksanwaltschaft die beiden anderen Volksanwälte

unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig

einzuladen. In der Regel sind mit der Einladung

auch Unterlagen bekanntzugeben, die auf die

einzelnen Tagesordnungspunkte Bezug haben.

(5) Anträge auf Änderung oder Ergänzung der

Tagesordnung können von jedem Volksanwalt bis

zu Beginn der Sitzung gestellt werden. Über derartige

Anträge ist vor Eingehen in die Tagesordnung

zu beschließen.

Vertraulichkeit der Sitzungen

§ 3. (1) Die Sitzungen der Volksanwaltschaft

sind nicht öffentlich.

(2) Zu den Sitzungen der Volksanwaltschaft

können der leitende Beamte (Direktor) sowie von

jedem Volksanwalt je ein weiterer Bediensteter der

Volksanwaltschaft mit beratender Stimme beigezogen

werden.

(3) Alle Teilnehmer an den Sitzungen der Volksanwaltschaft

unterliegen im Umfange des Art. 148 b

Abs. 2 B-VG der Amtsverschwiegenheit.

Führung des Vorsitzes

§ 4. Der jeweilige Vorsitzende leitet die Sitzung.

Er kann die Sitzung unterbrechen oder vertagen.

Berichterstatter

§ 5. Berichterstatter ist jener Volksanwalt, der

auf Grund der Geschäftsverteilung zuständig ist,

sofern die Volksanwaltschaft nichts anderes

beschließt.

Beschlußfassung

§ 6. (1) Zur kollegialen Beschlußfassung der

Volksanwaltschaft ist die Anwesenheit aller drei

Volksanwälte erforderlich. Die Volksanwaltschaft

ist aber auch dann beschlußfähig, wenn nur zwei

Volksanwälte anwesend sind und der abwesende

Volksanwalt einen der beiden anderen Volksanwälte

schriftlich mit seiner Vertretung betraut hat.

Der Vertretene kann hinsichtlich seiner Stimme

dem Vertreter ein bestimmtes Abstimmungsverhalten

zu den einzelnen Tagesordnungspunkten auftragen.

(2) Die Volksanwaltschaft gibt ihrer Auffassung

in Form von Beschlüssen Ausdruck.

(3) Für eine Beschlußfassung ist die Mehrheit der

Stimmen erforderlich, sofern nicht die Einstimmigkeit

der Volksanwälte gefordert wird (Art. 148 h

Abs. 3 B-VG und § 6 der Geschäftsverteilung der

Volksanwaltschaft).

(4) Der Volksanwalt, dessen Auffassung über die

Erledigung eines Punktes der Tagesordnung nicht

die Mehrheit gefunden hat, ist befugt, seine Meinung

schriftlich dem Protokoll über diese Sitzung

anzufügen.

Aufzeichnungen und Protokolle

§ 7. (1) Die Beratungen der Volksanwaltschaft

können mittels eines Schallträgers aufgezeichnet

und in dieser Form archiviert werden.

(2) Die von der Volksanwaltschaft gefaßten

Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.

(3) Das Protokoll ist von den anwesenden Volksanwälten

und dem Schriftführer zu unterfertigen.

(4) Jedem Volksanwalt ist eine Ausfertigung des

Protokolls zu übermitteln.

Angelegenheiten der kollegialen Beschlußfassung

§ 8. Der kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaft

sind vorbehalten

1. Berichte an den Nationalrat und die Landtage;

2. Anträge an den Verfassungsgerichtshof auf

Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Verordnungen;

3. Anträge an den Verfassungsgerichtshof auf

Entscheidung im Falle von Meinungsverschiedenheiten

über die Auslegung der gesetzlichen

Bestimmungen, die die Zuständigkeit

der Volksanwaltschaft regeln;

4. die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung,

auch auf Antrag eines Volksanwaltes;

5. Vorschläge an den Bundespräsidenten auf

Verleihung von Berufstiteln und Ehrenzeichen;

6. die Behandlung jener Angelegenheiten, deren

Erledigung grundsätzliche Bedeutung hat,

wie zum Beispiel Empfehlungen gemäß

Art. 148 c B-VG, oder über den Einzelfall hinausgehende

Auswirkungen erwarten läßt;

7. Angelegenheiten, die auf Antrag eines Mitgliedes

der Volksanwaltschaft durch kollegiale

Beschlußfassung erledigt werden sollen;

8. grundsätzliche Angelegenheiten der Volksanwaltschaft,

wie zB Öffentlichkeitsarbeit.

Angelegenheiten, die von den einzelnen

Volksanwälten selbständig wahrzunehmen sind

§ 9. (1) Die nicht der kollegialen Beschlußfassung

der Volksanwaltschaft vorbehaltenen Angelegenheiten

werden auf Grund der Geschäftsverteilung

von den einzelnen Volksanwälten selbständig

besorgt.

(2) Der für die Behandlung nach der Geschäftsverteilung

zuständige Volksanwalt hat von der

beabsichtigten Enderledigung die beiden anderen

Volksanwälte rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

(3) Jeder Volksanwalt hat im Falle seiner Verhinderung

für seine Vertretung zu sorgen; eine Aufteilung

der Angelegenheiten ist dabei zulässig.

(4) Wurde im Falle einer längerdauernden Verhinderung

eines Volksanwaltes für seine Vertretung

nicht vorgesorgt, so haben die beiden anderen

Volksanwälte bis zu einer Entscheidung des verhinderten

Volksanwaltes einvernehmlich die Vertretung

festzulegen.

Akteneinsicht

§ 10. Jeder Volksanwalt hat das Recht auf uneingeschränkte

Einsicht in alle Akten der Volksanwaltschaft.

Vorzeitiges Ausscheiden eines Volksanwaltes

§ 11. (1) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens

eines Volksanwaltes hat der Vorsitzende dies

unverzüglich dem Präsidenten des Nationalrats

anzuzeigen.

(2) Die auf Grund der Geschäftsverteilung dem

ausgeschiedenen Volksanwalt zukommenden

Angelegenheiten gehen bis zum Amtsantritt eines

neuen Volksanwaltes zur einvernehmlichen Besorgung

auf die beiden im Amt verbleibenden Volksanwälte

über.

Inkrafttreten

§ 12. Diese Geschäftsordnung tritt mit 1. Juli

1983 in Kraft.

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