392. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 11 Pinzgauer Schnellstraße im Bereich der Marktgemeinde Saalfelden am Steinernen Meer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 (BStG 1971)
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 11
Pinzgauer Schnellstraße, welcher bis zur Umlegung
auf eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b
BStG 1971 erfüllende Straßentrasse als Bundesstraße
B gemäß dessen § 33 Abs. 5 gilt und bis
dahin die straßenpolizeiliche Bezeichnung B 312
Pinzgauer Ersatzstraße trägt, wird im Bereich der
Marktgemeinde Saalfelden am Steinernen Meer
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 65,157 nach der Brücke über den Buchweißbach,
verläuft sodann in gestreckter Linienführung
abgerückt vom Berghang im Bereich
„Brandlgsteng" und bindet bei km 68,035 vor dem
Kraftwerk „Diesbach" der Safe Salzburg, wieder in
die bestehende Bundesstraße ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Salzburger Landesregierung
sowie bei der Marktgemeinde Saalfelden am
Steinernen Meer aufliegenden Planunterlagen (im
Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.