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392_1982 AT

392. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 11 Pinzgauer Schnellstraße im Bereich der Marktgemeinde Saalfelden am Steinernen Meer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 392. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 11 Pinzgauer Schnellstraße im Bereich der Marktgemeinde Saalfelden am Steinernen Meer

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 (BStG 1971)

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 11

Pinzgauer Schnellstraße, welcher bis zur Umlegung

auf eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b

BStG 1971 erfüllende Straßentrasse als Bundesstraße

B gemäß dessen § 33 Abs. 5 gilt und bis

dahin die straßenpolizeiliche Bezeichnung B 312

Pinzgauer Ersatzstraße trägt, wird im Bereich der

Marktgemeinde Saalfelden am Steinernen Meer

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 65,157 nach der Brücke über den Buchweißbach,

verläuft sodann in gestreckter Linienführung

abgerückt vom Berghang im Bereich

„Brandlgsteng" und bindet bei km 68,035 vor dem

Kraftwerk „Diesbach" der Safe Salzburg, wieder in

die bestehende Bundesstraße ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Salzburger Landesregierung

sowie bei der Marktgemeinde Saalfelden am

Steinernen Meer aufliegenden Planunterlagen (im

Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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