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392_1981 AT

392. Beschluß Nr. 5/1981 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 392. Beschluß Nr. 5/1981 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 5/31

(In der 10. gemeinsamen Sitzung am 4. Juni

1981 gefaßt)

ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 8 UND DER

BEILAGE 8 DES ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Abs. 5 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Artikel 8 des Anhangs B des Übereinkommens

wird wie folgt abgeändert

a) Die in Absatz 1 lit. b genannte Ziffer

„2.400" wird durch die Ziffer „2.750"

ersetzt.

b) Die in Absatz 2 lit. a genannte Ziffer „165"

wird durch die Ziffer „190" ersetzt.

c) Die in Absatz 2 lit. b genannte Ziffer „480"

wird durch die Ziffer „550" ersetzt.

2. In der Beilage 8 des Anhangs B werden die

Gegenwerte in den hier aufgezählten Währungen

wie folgt abgeändert

Österreichische Schilling 17.9407

Finnische Mark 5.13767

Isländische Kronen 6.9468

Norwegische Kronen 6.82633

Portugiesische Escudos 70.3785

Schwedische Kronen 5.83759

Schweizer Franken 2.30257

3. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.

4. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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