392. Beschluß Nr. 5/1981 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 5/31
(In der 10. gemeinsamen Sitzung am 4. Juni
1981 gefaßt)
ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 8 UND DER
BEILAGE 8 DES ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Abs. 5 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Artikel 8 des Anhangs B des Übereinkommens
wird wie folgt abgeändert
a) Die in Absatz 1 lit. b genannte Ziffer
„2.400" wird durch die Ziffer „2.750"
ersetzt.
b) Die in Absatz 2 lit. a genannte Ziffer „165"
wird durch die Ziffer „190" ersetzt.
c) Die in Absatz 2 lit. b genannte Ziffer „480"
wird durch die Ziffer „550" ersetzt.
2. In der Beilage 8 des Anhangs B werden die
Gegenwerte in den hier aufgezählten Währungen
wie folgt abgeändert
Österreichische Schilling 17.9407
Finnische Mark 5.13767
Isländische Kronen 6.9468
Norwegische Kronen 6.82633
Portugiesische Escudos 70.3785
Schwedische Kronen 5.83759
Schweizer Franken 2.30257
3. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.
4. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.