392. Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesens, der Wissenschaft und der Kultur
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Arabischen Republik Ägypten haben,
vom Wunsche geleitet, ihre Beziehungen
auf dem Gebiete des Erziehungswesens, der Wissenschaft
und der Kultur weiter zu entwickeln,
in Übereinstimmung mit dem am 11. Mai 1972
zwischen den beiden Staaten unterzeichneten Abkommen
über kulturelle Zusammenarbeit Kundgemacht in BGBl. Nr. 435/1973 folgendes
Übereinkommen für drei Jahre geschlossen
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien werden direkte Zusammenarbeit
und gemeinsame Forschungsarbeit
zwischen Universitäten und Forschungsinstitutionen
beider Länder auf den verschiedenen Gebieten
der Lehre und Forschung fördern, insbesondere
zwischen der Ain Shams Universität und
österreichischen Universitäten sowie zwischen der
Assuan und Assiout Universität und dem Atominstitut
der österreichischen Universitäten.
(2) Die Vertragsparteien werden Zusammenarbeit
zwischen österreichischen Universitäten
einerseits und der Al-Azhar Universität auf anderer
Seite unterstützen.
(3) Besondere Aufmerksamkeit wird der Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Medizin,
Landwirtschaft, Orientalistik sowie der arabischen
und deutschen Sprache und arabischer und österreichischer
Literatur geschenkt werden.
Artikel 2
Die Vertragsparteien werden folgende Austauschaktionen
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
im diplomatischen Wege fördern
a) auf Einladung der zuständigen akademischen
Behörden des Gastlandes einen Austausch
von drei Universitäts- bzw. Hochschulprofessoren
oder Universitäts- bzw.
Hochschuldozenten zur Abhaltung von
Gastvorlesungen. Voraussetzung ist, daß in
jedem einzelnen Fall das Fachgebiet, das
Thema der Vorlesungen und die Dauer des
Aufenthalts von den zuständigen akademischen
Institutionen vereinbart wurden;
b) Die Vertragsparteien werden drei Mitglieder
des Lehrkörpers der Universitäten
(Hochschulen) für je zwei Wochen zur
Herstellung von wissenschaftlichen Beziehungen
zwischen den betroffenen Universitäten
oder Hochschulen für ägyptische Kandidaten
für einen Ph.D., die an ägyptischen
Universitäten registriert sind und die einen
Teil ihrer Vorbereitungen in Österreich absolvieren,
im Rahmen der vorgesehenen
gemeinsamen Studienbetreuung austauschen.
Die Art des Programms wird in jedem einzelnen
Fall von den zuständigen akademischen
Behörden vereinbart. Die Abhaltung
von Gastvorlesungen durch die Teilnehmer
an einem solchen Austausch wird begrüßt.
Artikel 3
Die Vertragsparteien werden Delegationen von
bis zu drei Mitgliedern zum Studium einer engeren
Zusammenarbeit auf den Gebieten der Hochschulbildung,
der wissenschaftlichen Forschung
und der Technologie austauschen.
Artikel 4
Die Vertragsparteien werden Informationen
über Zeugnisse, akademische Grade und Diplome,
die von Hochschulinstitutionen in jedem der beiden
Staaten verliehen werden, austauschen, um
deren Gleichwertigkeit zu prüfen. Zu diesem
Zweck werden Vertreter der beiden Vertragsparteien
während der Gültigkeitsdauer dieses Vertrages
zusammentreten.
Artikel 5
Die Vertragsparteien werden Informationen
und Publikationen, die sich auf Erziehung, einschließlich
Hochschulbildung, Wissenschaft und
Medizin beziehen, vorzugsweise in Englisch und
Französisch austauschen.
Artikel 6
(1) Die ägyptische Vertragspartei wird jährlich
Stipendien für eine Gesamtdauer von 36 Monaten
anbieten, die nach Wunsch der österreichi-
schen Vertragspartei an Studenten und graduierte
Akademiker der Republik Österreich zur Durchführung
von Spezialstudien und Forschungsarbeiten
an ihren akademischen Institutionen vergeben
werden sollen.
(2) Die österreichische Vertragspartei wird jährlich
fünf Stipendien für je ein akademisches Jahr
ägyptischen Kandidaten zur Verfügung stellen,
die an ägyptischen Universitäten für einen Ph.D.
registriert sind, um ihre Studien an österreichischen
akademischen Institutionen im Rahmen
der gemeinsamen Studienbetreuung gemäß Art. 2
lit. b durchzuführen.
(3) Die österreichische Vertragspartei wird jedes
Jahr ein Stipendium von neun Monaten zum
Studium an einer österreichischen Musikhochschule
zur Verfügung stellen. Voraussetzung ist,
daß die Kandidaten die Erfordernisse, die für die
Zulassung an solche Institutionen verlangt werden,
erfüllen.
(4) Die Stipendiaten dürfen nicht älter als
35 Jahre sein.
(5) Falls ein Stipendiat gute Erfolge nachweist,
kann sein Stipendium erneuert werden, doch wird
diese Verlängerung auf die jährliche Quote der
Stipendien angerechnet.
Artikel 7
Die österreichische Vertragspartei wird während
der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
fünf Stipendien für die Dauer von je einem akademischen
Jahr ägyptischen Kandidaten im Besitze
eines Doktorates für wissenschaftliche Forschung
zur Verfügung stellen.
Artikel 8
Die Vertragsparteien werden bestrebt sein,
einen Austausch von Universitätslektoren der
arabischen Sprache und Literatur sowie der
deutschen Sprache und österreichischen Literatur
während der Dauer dieses Übereinkommens zu
fördern. Im besonderen wird die Gründung eines
Lektorates für deutsche Sprache und österreichische
Literatur an der Ain Shams Universität und
der Al-Azhar Universität in Kairo beabsichtigt.
Artikel 9
(1) Die österreichische Vertragspartei wird
jährlich drei Stipendien für Kandidaten, die ein
Magisterium oder einen gleichwertigen akademischen
Grad besitzen und die die Erreichung eines
Doktorates an einer österreichischen Universität
anstreben, gewähren. Die Stipendien werden für
die Dauer von drei Jahren in jedem einzelnen
Fall angeboten.
(2) Entsprechende Deutschkenntnisse des Kandidaten
sind unentbehrlich. Ferner dürfen die Kandidaten
bei Stipendienantritt das 32. Lebensjahr
nicht überschritten haben.
(3) Die österreichische Vertragspartei wird bemüht
sein, den Kandidaten zusätzliche Möglichkeiten
zur Verbesserung ihrer deutschen Sprachkenntnisse
zu bieten.
Artikel 10
(1) Die österreichische Vertragspartei begrüßt
Bewerbungen von wissenschaftlich und sprachlich
qualifizierten Bewerbern für Stipendien zur Teilnahme
an folgenden regelmäßig in englischer
Sprache abgehaltenen Postgraduate-Kursen
a) „Postgraduate Course in Mineral Exploration"
an der Montanuniversität in
Leoben
b) „Postgraduate Course in Limnology" an
der Universität Wien
c) „Postgraduate Training Course for Medical
Specialists" an der Universität Wien.
(2) Die österreichische Vertragspartei wird die
ägyptische Vertragspartei über zusätzliche Spezialkurse,
die für ägyptische Bewerber in Frage kommen
und die während der Dauer dieses Übereinkommens
veranstaltet werden, informieren.
Artikel 11
Die österreichische Vertragspartei begrüßt Bewerbungen
um Aufnahme an der Diplomatischen
Akademie in Wien durch Kandidaten, welche die
erforderlichen Qualifikationen besitzen.
Artikel 12
Die österreichische Vertragspartei begrüßt Bewerbungen
für den jährlich stattfindenden besonderen
Ausbildungskurs der Salzburger Fremdenverkehrsschule.
Bewerbungen können nur berücksichtigt
werden, wenn die Kandidaten die notwendigen
Kenntnisse auf diesem Gebiet und in
der englischen Sprache aufweisen.
Artikel 13
(1) Die ägyptische Vertragspartei wird dem Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz
der Republik Österreich jährlich ein dreimonatiges
Stipendium für Experten auf den Gebieten
der Tropenmedizin und des allgemeinen
Gesundheitswesens zur Verfügung stellen.
(2) Die österreichische Vertragspartei wird dem
Gesundheitsministerium der Arabischen Republik
Ägypten jährlich je ein dreimonatiges Stipendium
für Experten auf den Gebieten der therapeutischen
Medizin und des allgemeinen Gesundheitswesens
zur Verfügung stellen.
Artikel 14
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit
zwischen den österreichischen Universitäten
einerseits und der Al-Azhar Universität
in Kairo, andererseits. Besondere Aufmerksam-
keit soll der Zusammenarbeit auf den Gebieten
der Theologie, Orientalistik, des islamischen
Rechtes sowie der arabischen und deutschen
Sprache und der arabischen und österreichischen
Literatur gelten.
Artikel 15
Jede Vertragspartei wird während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens je eine aus
zwei Mitgliedern bestehende Delegation auf dem
Gebiet des Volksschul- und des Höheren Schulwesens
einschließlich der Technischen Schulen für
die Dauer von zwei Wochen empfangen.
Artikel 16
Die österreichische Vertragspartei wird pro
Jahr sechs Sommerstipendien für Spezialkurse bis
zu zwei Monaten für jüngere ägyptische Lehrer
der deutschen Sprache gewähren.
Artikel 17
Die Vertragsparteien tauschen Lehrpläne auf
den Gebieten der Geschichte und Geographie mit
dem Ziel aus, eine entsprechende Darstellung jedes
der beiden Länder zu bieten.
Artikel 18
(1) Die österreichische Vertragspartei wird im
Herbst 1980 zwei Experten in die Arabische
Republik Ägypten entsenden, um die Erfordernisse
für die Umwandlung einer dreijährigen
ägyptischen Industriemittelschule in eine fünfjährige
höhere technische Lehranstalt zu erheben.
Nach Fertigstellung des Berichtes, der innerhalb
von drei Monaten vorliegen soll, werden weitere
Schritte auf diplomatischem Wege vereinbart werden.
(2) Die österreichische Vertragspartei wird die
Möglichkeit der Zusammenarbeit für die Umwandlung
einer ägyptischen dreijährigen kaufmännischen
Höheren Schule in eine fünfjährige
kaufmännische technische Schule überprüfen.
Die ägyptische Vertragspartei stellt der österreichischen
Vertragspartei die nötigen detaillierten
Unterlagen über die umzuwandelnde Schule
zur Verfügung. Nach Prüfung dieser Unterlagen
entsendet die österreichische Vertragspartei
zwei Experten für die Dauer von bis zu drei
Wochen in die Arabische Republik Ägypten, um
die entsprechenden Erfordernisse zu erheben.
Artikel 19
Die Vertragsparteien tauschen Dokumente
und Forschungsergebnisse auf dem Gebiet
der Erziehung aus, insbesondere auf folgenden
Gebieten
— Grundschulausbildung im Pflichtschulwesen
— Gesamtschulen
— Entwicklung von Lehrplänen für Naturwissenschaften
und Sozialwissenschaften im allgemeinen
Bildungswesen
— Erziehungsplanung
— Prüfungen und Auswertungen
— Das Lehrbuch: Vorbereitung und Finanzierung
— Entwicklung von Ausbildungsprogrammen für
Studenten und Lehrer.
Artikel 20
Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit
zwischen den Akademien der Wissenschaften
beider Länder auf der Grundlage einer
zwischen den beiden Institutionen abgeschlossenen
Vereinbarung.
Artikel 21
Die Vertragsparteien werden während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens auf dem Gebiet
der Sozialen Angelegenheiten zusammenarbeiten.
Die Vertragsparteien werden austauschen
a) Je eine zweiköpfige Delegation des jeweiligen
Ministeriums für Soziale Angelegenheiten.
Die ägyptische Vertragspartei bekundet
besonderes Interesse, bei diesem Besuch die
Rehabilitation von Behinderten, Altersheime,
Säuglingsheime und SOS-Kinderdörfer
zu studieren.
b) Forschungsergebnisse, Publikationen und
Unterlagen. Die ägyptische Vertragspartei
ist besonders an den in lit. a angeführten
Gebieten interessiert.
c) Informationen über Vorschriften und
Regelungen auf den unter lit. a angeführten
Gebieten sowie Gesetze betreffend die
Entschädigung von Kriegsopfern und
Opfern von Gewaltverbrechen.
Artikel 22
Die Vertragsparteien ermutigen zum
a) Besuchsaustausch zwischen der ägyptischen
Allgemeinen Organisation für Information
und dem Österreichischen Bundespressedienst,
b) Austausch von Dokumentarfilmen und Publikationen
auf dem Gebiet des Informationswesens.
Artikel 23
(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten
Zusammenarbeit zwischen den Nachrichtenagenturen
in beiden Ländern.
(2) Die Vertragsparteien werden auf Basis der
Gegenseitigkeit zur jährlichen Einladung von je
zwei Journalisten für maximal sieben Tage ermutigen.
Artikel 24
Die Vertragsparteien tauschen auf Wunsch aus
a) Kulturelle und archäologische Publikationen
und gedrucktes Informationsmaterial,
b) Informationen über Bibliotheken, Dokumentationszentren
sowie Verteilungs- und
Verbreitungssysteme,
c) Informationen und Verzeichnisse von
Handschriften und Mikrofilmen.
Artikel 25
Die ägyptische Vertragspartei begrüßt die
österreichische Teilnahme an der jährlich in Kairo
stattfindenden Buchmesse.
Artikel 26
Die österreichische Vertragspartei wird der
ägyptischen Vertragspartei jährlich zwei Stipendien
für jeweils fünf Monate zu Studien in Museen
oder ähnlichen Institutionen gewähren.
Artikel 27
Die Vertragsparteien ermutigen zum gegenseitigen
Besuch von Experten in Zentren für
Papyrologie in beiden Staaten.
Artikel 28
Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
werden die Vertragsparteien Kulturdelegationen
von maximal drei Mitgliedern für
einen Zeitraum von zwei Wochen austauschen,
um mit dem Kulturleben in den beiden Staaten
bekannt zu werden.
Artikel 29
Die Vertragsparteien werden zur Organisation
von und zur Teilnahme am Kunstausstellungen im
jeweils anderen Staat ermutigen.
Artikel 30
Die Vertragsparteien werden zum Austausch
von Solisten und künstlerischen Ensembles ermutigen.
Einzelheiten werden zwischen den in
Betracht kommenden Stellen vereinbart werden.
Artikel 31
Die Vertragsparteien werden den nichtkommerziellen
Austausch von Filmen, Zeitschriften,
Publikationen und von Informationen über neue
Entwicklungen auf dem Gebiet der kinematographischen
Forschung begünstigen.
Artikel 32
(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme
an Filmfestivals in den beiden Staaten.
(2) Sie vereinbaren weiters, während der Gültigkeitsdauer
dieses Übereinkommens eine „Filmwoche"
in jedem der beiden Länder zu veranstalten.
Artikel 33
Die ägyptische Vertragspartei wird österreichische
Professoren, die auf das Gebiet der Musik
spezialisiert sind, aufnehmen, damit sie am Konservatorium
in Kairo für Zeiträume zwischen
einem Monat und einem akademischen Jahr
unterrichten.
Artikel 34
Im Rahmen der in der Arabischen Republik
Ägypten geltenden Bestimmungen für ausländische
Missionen auf den Gebieten der Archäologie
und der Urgeschichte räumt die Arabische Republik
Ägypten der Republik Österreich bezüglich
der Forschungs- und Grabungstätigkeit die Begünstigungen
ein, die der meistbegünstigten Mission
gewährt werden.
Artikel 35
Nach erfolgter direkter Kontaktnahme zwischen
der ägyptischen Altertumsverwaltung und
den zuständigen österreichischen Behörden wird
die österreichische Vertragspartei die Aktivitäten
der österreichischen Experten auf dem Gebiet der
Archäologie und Urgeschichte sowie der Erhaltung
und Restaurierung von Altertümern in der
Arabischen Republik Ägypten dadurch fördern,
daß sie solchen Experten Urlaube und andere Erleichterungen
gewährt.
Artikel 36
Die Vertragsparteien werden während der
Geltungsdauer des gegenwärtigen Übereinkommens
Besuche von drei Experten auf dem Gebiet
der Archäologie und Urgeschichte für eine Dauer
von zehn Tagen austauschen.
Artikel 37
Die Vertragsparteien werden zur Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Jugend und des
Sportes ermutigen.
Artikel 38
Jede Vertragspartei wird während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens reinen Experten
auf dem Gebiet der Jugendarbeit und des
Sportes für eine Gesamtdauer von zehn Tagen
empfangen.
Artikel 39
(1) Die Vertragsparteien werden zur Fortsetzung
der gegenseitigen Besuche von Jugendgruppen
ermutigen.
(2) Die finanziellen Bestimmungen dieses Übereinkommens
sind auf diesen Artikel nicht anwendbar.
Artikel 40
Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme
ihrer Staatsangehörigen an Sportereignissen im
anderen Land. Daten und Termine solcher Vereinbarungen
werden durch direkte Kontakte zwischen
den zuständigen Organisationen und Stellen
festgelegt.
Artikel 41
(1) Die Vertragsparteien werden zum Austausch
von Studenten und Graduierten für die Absolvierung
einer Ferienpraxis während der Sommerferien
und zu ihrer Teilnahme an Sommerkursen
ermutigen.
(2) Die finanziellen Bestimmungen dieses Übereinkommens
sind auf diesen Artikel nicht anwendbar.
Artikel 42
Die Vertragsparteien werden eine Delegation
von drei Experten auf dem Gebiet des Jugendwesens
für zwei Wochen austauschen.
Artikel 43
Die Vertragsparteien werden zum Austausch
von Jugendgruppen an Jugendlagern in beiden
Ländern ermutigen.
Artikel 44
Die Vertragsparteien werden zu direkten Kontakten
zwischen dem „Cairo Institute of National
Planning" und vergleichbaren österreichischen
Institutionen in Österreich ermutigen.
Artikel 45
Die Vertragsparteien werden Informationen
und Publikationen über wissenschaftliche Fragen
der Landwirtschaft austauschen. Die ägyptische
Vertragspartei bekundet besonderes Interesse auf
dem Gebiet des Bewässerungswesens.
Artikel 46
Die Vertragsparteien werden zu direkten Kontakten
zwischen dem Österreichischen Rundfunk
(ORF) und der Radio- und Fernsehgesellschaft der
Arabischen Republik Ägypten auch im Hinblick
auf den Austausch von kulturellem und musikalischen
Programmen ermutigen.
Artikel 47
(1) Die Vertragsparteien werden die Verwirklichung
der aus dem Inhalt dieses Übereinkommens
hervorgehenden Einladungen ermöglichen.
(2) Sie werden zu darüber hinausgehenden
Kontakten und Einladungen von Wissenschaftern,
Persönlichkeiten des kulturellen Lebens,
Künstlern und Experten ermutigen.
Artikel 48
Die Vertragsparteien werden einander die Namen
von eingeladenen und nominierten Personen
und ihre Wünsche hinsichtlich Programm und
Reiseroute mindestens drei Monate vor Antritt
der Reise und die genauen Daten ihrer Ankunft
mindestens zwei Wochen vorher bekanntgeben.
Artikel 49
Der Austausch von Universitäts- und Hochschulprofessoren
sowie Universitäts- und Hochschuldozenten
wird unter folgenden Bedingungen
erfolgen
(1) Reisekosten
Der Entsendestaat kommt für die Kosten der
Hin- und Rückreise einschließlich des Gepäcktransportes
bis zum Bestimmungsort auf.
Der Empfangsstaat trägt die zur Durchführung
des Besuchsprogrammes notwendigen Reisekosten
im Inland.
(2) Aufenthaltskosten
a) Kurzaufenthalte bis zu 21 Tagen
— die ägyptische Vertragspartei wird ein
Taggeld von ägyptischen Pfund 30,—
gewähren
— die österreichische Vertragspartei wird
ein Taggeld von öS 600,— an Professoren
und von öS 530,— an Dozenten für
Unterbringung und Aufenthalt gewähren.
Die österreichische Vertragspartei
wird auf Wunsch der ägyptischen Vertragspartei
durch die einladende Stelle
Hilfe bei der Suche nach geeigneter
Unterbringung gewähren. Jeder Vortragende
erhält außerdem einen Betnag von
öS 1000,— für jeden Universitätsort, aa
dem er eine Gastvorlesung hält.
b) Längere Aufenthalte
Im Falle eines Aufenthaltes von einem
Monat oder länger wird das Gastland eine
Aufwandsentschädigung zahlen, welche die
Lebenshaltungskosten in angemessener
Weise deckt. Die Aufwandsentschädigung
wird in jedem einzelnen Falle gesondert
festgelegt werden und zusammen mit der
Einladung oder der Annahme der Nominierung
bekanntgegeben werden.
Artikel 50
(1) Der Austausch von Personen, die auf dem
Gebiet des Unterrichtswesens, des Hochschul-
wesens und der Kultur für Kurzbesuche eingeladen
werden, wird unter folgenden Bedingungen
erfolgen
a) Der Entsendestaat wird für die Kosten der
Hin- und Rückreise bis zum Bestimmungsort
aufkommen.
b) Der Empfangsstaat wird die Aufenthaltskosten
und die zur Durchführung des Besuchsprogrammes
notwendigen Reisekosten
im Inland tragen.
(2) Die ägyptische Vertragspartei wird ein Taggeld
von ägyptischen Pfund 30,— netto gewähren.
Die österreichische Vertragspartei wird die kostenlose
Unterbringung (Nächtigung und Frühstück)
sowie ein Taggeld von öS 300,— gewähren.
Artikel 51
Der Entsendestaat wird spätestens sechs Monate
vor Antritt des Stipendiums den Namen des Stipendiumwerbers,
seine Schulbildung, seine Funktion,
sein Fachgebiet, seine Studienvorhaben und
seine Fremdsprachenkenntnisse unter Anschluß
der entsprechenden Nachweise bekanntgeben.
Artikel 52
(1) Die Arabische Republik Ägypten wird den
österreichischen Stipendiaten folgende Beträge
bieten
a) ein monatliches Stipendium von ägyptischen
Pfund 90,—
b) eine Anfangszahlung von ägyptischen
Pfund 90,—, zahlbar nur an Stipendiaten,
die ein volles akademisches Jahr bleiben
c) eine monatliche Wohnungszulage von
ägyptischen Pfund 20,— für Stipendiaten,
die nicht in Studentenheimen wohnen
d) eine monatliche Zahlung von ägyptischen
Pfund 10,— für Studienbehelfe
e) freie ärztliche Behandlung.
(2) Die Stipendien werden von sämtlichen
Steuern und Abgaben befreit sein.
Artikel 53
(1) Die österreichische Vertragspartei wird Stipendiaten
der Arabischen Republik Ägypten gemäß
Artikel 6, 7, 9 und 26 die folgenden Beträge
zahlen bzw. folgende Leistungen erbringen
a) ein monatliches Stipendium von öS 5000,—
für Studenten und öS 5500,— für Graduierte
und öS 6500,— für Dozenten
(Lecturers)
b) eine Bücherzulage von öS 1000,— pro
Semester
c) eine einmalige Zulage von öS 2500,—, zahlbar
nur an Stipendiaten, die ein volles akademisches
Jahr bleiben
d) volle Kranken- und Unfallversicherung
durch eine private Versicherungsgesellschaft
e) Unterstützung bei Unterbringung in einem
Studentenheim
f) Wohnungszulage von öS 300,—, sofern
eine Unterbringung in einem Studentenheim
nicht möglich ist.
(2) Die Höhe der von der österreichischen Vertragspartei
gemäß Artikel 16 gewährten Stipendien
beträgt öS 7500,— pro Monat. Ferner werden
die Kurs- und Einschreibegebühren übernommen.
(3) Die gemäß Artikel 10 gegebenen Stipendien
unterliegen besonderen Bedingungen, die anläßlich
der Ausschreibungen dieser Kurse bekanntgegeben
werden.
(4) Die Höhe der von der österreichischen Vertragspartei
gemäß Artikel 13 gewährten Stipendien
beträgt öS 9000,— pro Monat.
(5) Die Stipendien sind von sämtlichen Steuern
und Abgaben befreit.
Artikel 54
Sofern eine der beiden Vertragsparteien die
Beträge, die allgemein an ausländische Stipendiaten
gezahlt werden, erhöht, so wird eine derartige
Erhöhung auch automatisch auf Stipendiaten
der anderen Vertragspartei anwendbar sein.
Artikel 55
Wenn auf Grund der Studienerfolge und auf
Empfehlungen der Institution, der er zugeteilt
wurde, einem Stipendiaten eine Verlängerung
seines Stipendiums zuerkannt wird, so erhält er
das volle monatliche Stipendiengeld auch während
der drei Sommermonate ausbezahlt, vorausgesetzt,
daß der Stipendiat diese Zeit im Empfangsstaat
verbringt.
Artikel 56
Im Rahmen der akademischen Austauschprogramme
sowie der Stipendienaktionen erhalten
solche Kandidaten den Vorzug, welche an der
Durchführung von österreichisch-ägyptischen
wissenschaftlichen Kooperationsprojekten beteiligt
sind oder deren Studienvorhaben im voraus
genehmigt wurden.
Artikel 57
Die Ausgaben für Ausstellungen werden, sofern
nicht andere Vereinbarungen getroffen
wurden, wie folgt getragen
a) Der Entsendestaat trägt die Transportkosten
bis zur Hauptstadt des Empfangsstaates und
zurück. Der Entsendestaat trägt die gesamten
Kosten der Versicherung.
b) Der Empfangsstaat trägt die Transportkosten
im Inneren des Landes, die Kosten
der Organisation und Werbung (Saal, Kataloge,
Plakate und Einladungen) sowie die
Kosten des Aufenthaltes (Unterbringung
und Taggeld) für Begleitpersonen im Gesamtausmaß
von höchstens zehn Tagen je
Ausstellung unter den im Artikel 50 vorgesehenen
Bedingungen.
c) Der Empfangsstaat übernimmt ferner die
Kosten für die Sicherung der Exponate für
die Dauer ihres Aufenthaltes im Gastland.
d) Im Schadensfall stellt der Empfangsstaat
dem Entsendestaat alle für die Geltendmachung
von Schadenersatzansprüchen notwendigen
Dokumente zur Verfügung. Die
Kosten für die Beschaffung solcher Dokumente
und die Feststellung des Tatbestandes
werden vom Empfangsstaat getragen.
Artikel 58
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tage
des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat
folgt, in dem das Übereinkommen unterzeichnet
wurde. Es hat eine Geltungsdauer von drei Jahren.
(2) Sofern dieses Übereinkommeni nicht
60 Tage vor dem Ablauf seiner Geltung schriftlich
auf diplomatischem Wege gekündigt wird, gilt es
darüber hinaus bis zum Inkrafttreten eines neuen
Übereinkommens.
Artikel 59
Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens
tritt das Übereinkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung
der Arabischen Republik Ägypten über kulturelle
Zusammenarbeit, das am 7. Juni 1977 unterzeichnet
wurde Kundgemacht in BGBl. Nr. 376/1977, außer Kraft.
Geschehen zu Wien am 16. Juli 1980 in zwei
Urschriften in englischer Sprache.
Für die Österreichische Bundesregierung
Willibald Pahr m.p.
Für die Regierung der Arabischen Republik
Ägypten
Ahmed Osman m.p.