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392_1980 AT

392. Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesens, der Wissenschaft und der Kultur

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 392. Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesens, der Wissenschaft und der Kultur

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Arabischen Republik Ägypten haben,

vom Wunsche geleitet, ihre Beziehungen

auf dem Gebiete des Erziehungswesens, der Wissenschaft

und der Kultur weiter zu entwickeln,

in Übereinstimmung mit dem am 11. Mai 1972

zwischen den beiden Staaten unterzeichneten Abkommen

über kulturelle Zusammenarbeit Kundgemacht in BGBl. Nr. 435/1973 folgendes

Übereinkommen für drei Jahre geschlossen

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien werden direkte Zusammenarbeit

und gemeinsame Forschungsarbeit

zwischen Universitäten und Forschungsinstitutionen

beider Länder auf den verschiedenen Gebieten

der Lehre und Forschung fördern, insbesondere

zwischen der Ain Shams Universität und

österreichischen Universitäten sowie zwischen der

Assuan und Assiout Universität und dem Atominstitut

der österreichischen Universitäten.

(2) Die Vertragsparteien werden Zusammenarbeit

zwischen österreichischen Universitäten

einerseits und der Al-Azhar Universität auf anderer

Seite unterstützen.

(3) Besondere Aufmerksamkeit wird der Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Medizin,

Landwirtschaft, Orientalistik sowie der arabischen

und deutschen Sprache und arabischer und österreichischer

Literatur geschenkt werden.

Artikel 2

Die Vertragsparteien werden folgende Austauschaktionen

auf der Grundlage der Gegenseitigkeit

im diplomatischen Wege fördern

a) auf Einladung der zuständigen akademischen

Behörden des Gastlandes einen Austausch

von drei Universitäts- bzw. Hochschulprofessoren

oder Universitäts- bzw.

Hochschuldozenten zur Abhaltung von

Gastvorlesungen. Voraussetzung ist, daß in

jedem einzelnen Fall das Fachgebiet, das

Thema der Vorlesungen und die Dauer des

Aufenthalts von den zuständigen akademischen

Institutionen vereinbart wurden;

b) Die Vertragsparteien werden drei Mitglieder

des Lehrkörpers der Universitäten

(Hochschulen) für je zwei Wochen zur

Herstellung von wissenschaftlichen Beziehungen

zwischen den betroffenen Universitäten

oder Hochschulen für ägyptische Kandidaten

für einen Ph.D., die an ägyptischen

Universitäten registriert sind und die einen

Teil ihrer Vorbereitungen in Österreich absolvieren,

im Rahmen der vorgesehenen

gemeinsamen Studienbetreuung austauschen.

Die Art des Programms wird in jedem einzelnen

Fall von den zuständigen akademischen

Behörden vereinbart. Die Abhaltung

von Gastvorlesungen durch die Teilnehmer

an einem solchen Austausch wird begrüßt.

Artikel 3

Die Vertragsparteien werden Delegationen von

bis zu drei Mitgliedern zum Studium einer engeren

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Hochschulbildung,

der wissenschaftlichen Forschung

und der Technologie austauschen.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden Informationen

über Zeugnisse, akademische Grade und Diplome,

die von Hochschulinstitutionen in jedem der beiden

Staaten verliehen werden, austauschen, um

deren Gleichwertigkeit zu prüfen. Zu diesem

Zweck werden Vertreter der beiden Vertragsparteien

während der Gültigkeitsdauer dieses Vertrages

zusammentreten.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden Informationen

und Publikationen, die sich auf Erziehung, einschließlich

Hochschulbildung, Wissenschaft und

Medizin beziehen, vorzugsweise in Englisch und

Französisch austauschen.

Artikel 6

(1) Die ägyptische Vertragspartei wird jährlich

Stipendien für eine Gesamtdauer von 36 Monaten

anbieten, die nach Wunsch der österreichi-

schen Vertragspartei an Studenten und graduierte

Akademiker der Republik Österreich zur Durchführung

von Spezialstudien und Forschungsarbeiten

an ihren akademischen Institutionen vergeben

werden sollen.

(2) Die österreichische Vertragspartei wird jährlich

fünf Stipendien für je ein akademisches Jahr

ägyptischen Kandidaten zur Verfügung stellen,

die an ägyptischen Universitäten für einen Ph.D.

registriert sind, um ihre Studien an österreichischen

akademischen Institutionen im Rahmen

der gemeinsamen Studienbetreuung gemäß Art. 2

lit. b durchzuführen.

(3) Die österreichische Vertragspartei wird jedes

Jahr ein Stipendium von neun Monaten zum

Studium an einer österreichischen Musikhochschule

zur Verfügung stellen. Voraussetzung ist,

daß die Kandidaten die Erfordernisse, die für die

Zulassung an solche Institutionen verlangt werden,

erfüllen.

(4) Die Stipendiaten dürfen nicht älter als

35 Jahre sein.

(5) Falls ein Stipendiat gute Erfolge nachweist,

kann sein Stipendium erneuert werden, doch wird

diese Verlängerung auf die jährliche Quote der

Stipendien angerechnet.

Artikel 7

Die österreichische Vertragspartei wird während

der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

fünf Stipendien für die Dauer von je einem akademischen

Jahr ägyptischen Kandidaten im Besitze

eines Doktorates für wissenschaftliche Forschung

zur Verfügung stellen.

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden bestrebt sein,

einen Austausch von Universitätslektoren der

arabischen Sprache und Literatur sowie der

deutschen Sprache und österreichischen Literatur

während der Dauer dieses Übereinkommens zu

fördern. Im besonderen wird die Gründung eines

Lektorates für deutsche Sprache und österreichische

Literatur an der Ain Shams Universität und

der Al-Azhar Universität in Kairo beabsichtigt.

Artikel 9

(1) Die österreichische Vertragspartei wird

jährlich drei Stipendien für Kandidaten, die ein

Magisterium oder einen gleichwertigen akademischen

Grad besitzen und die die Erreichung eines

Doktorates an einer österreichischen Universität

anstreben, gewähren. Die Stipendien werden für

die Dauer von drei Jahren in jedem einzelnen

Fall angeboten.

(2) Entsprechende Deutschkenntnisse des Kandidaten

sind unentbehrlich. Ferner dürfen die Kandidaten

bei Stipendienantritt das 32. Lebensjahr

nicht überschritten haben.

(3) Die österreichische Vertragspartei wird bemüht

sein, den Kandidaten zusätzliche Möglichkeiten

zur Verbesserung ihrer deutschen Sprachkenntnisse

zu bieten.

Artikel 10

(1) Die österreichische Vertragspartei begrüßt

Bewerbungen von wissenschaftlich und sprachlich

qualifizierten Bewerbern für Stipendien zur Teilnahme

an folgenden regelmäßig in englischer

Sprache abgehaltenen Postgraduate-Kursen

a) „Postgraduate Course in Mineral Exploration"

an der Montanuniversität in

Leoben

b) „Postgraduate Course in Limnology" an

der Universität Wien

c) „Postgraduate Training Course for Medical

Specialists" an der Universität Wien.

(2) Die österreichische Vertragspartei wird die

ägyptische Vertragspartei über zusätzliche Spezialkurse,

die für ägyptische Bewerber in Frage kommen

und die während der Dauer dieses Übereinkommens

veranstaltet werden, informieren.

Artikel 11

Die österreichische Vertragspartei begrüßt Bewerbungen

um Aufnahme an der Diplomatischen

Akademie in Wien durch Kandidaten, welche die

erforderlichen Qualifikationen besitzen.

Artikel 12

Die österreichische Vertragspartei begrüßt Bewerbungen

für den jährlich stattfindenden besonderen

Ausbildungskurs der Salzburger Fremdenverkehrsschule.

Bewerbungen können nur berücksichtigt

werden, wenn die Kandidaten die notwendigen

Kenntnisse auf diesem Gebiet und in

der englischen Sprache aufweisen.

Artikel 13

(1) Die ägyptische Vertragspartei wird dem Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz

der Republik Österreich jährlich ein dreimonatiges

Stipendium für Experten auf den Gebieten

der Tropenmedizin und des allgemeinen

Gesundheitswesens zur Verfügung stellen.

(2) Die österreichische Vertragspartei wird dem

Gesundheitsministerium der Arabischen Republik

Ägypten jährlich je ein dreimonatiges Stipendium

für Experten auf den Gebieten der therapeutischen

Medizin und des allgemeinen Gesundheitswesens

zur Verfügung stellen.

Artikel 14

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit

zwischen den österreichischen Universitäten

einerseits und der Al-Azhar Universität

in Kairo, andererseits. Besondere Aufmerksam-

keit soll der Zusammenarbeit auf den Gebieten

der Theologie, Orientalistik, des islamischen

Rechtes sowie der arabischen und deutschen

Sprache und der arabischen und österreichischen

Literatur gelten.

Artikel 15

Jede Vertragspartei wird während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens je eine aus

zwei Mitgliedern bestehende Delegation auf dem

Gebiet des Volksschul- und des Höheren Schulwesens

einschließlich der Technischen Schulen für

die Dauer von zwei Wochen empfangen.

Artikel 16

Die österreichische Vertragspartei wird pro

Jahr sechs Sommerstipendien für Spezialkurse bis

zu zwei Monaten für jüngere ägyptische Lehrer

der deutschen Sprache gewähren.

Artikel 17

Die Vertragsparteien tauschen Lehrpläne auf

den Gebieten der Geschichte und Geographie mit

dem Ziel aus, eine entsprechende Darstellung jedes

der beiden Länder zu bieten.

Artikel 18

(1) Die österreichische Vertragspartei wird im

Herbst 1980 zwei Experten in die Arabische

Republik Ägypten entsenden, um die Erfordernisse

für die Umwandlung einer dreijährigen

ägyptischen Industriemittelschule in eine fünfjährige

höhere technische Lehranstalt zu erheben.

Nach Fertigstellung des Berichtes, der innerhalb

von drei Monaten vorliegen soll, werden weitere

Schritte auf diplomatischem Wege vereinbart werden.

(2) Die österreichische Vertragspartei wird die

Möglichkeit der Zusammenarbeit für die Umwandlung

einer ägyptischen dreijährigen kaufmännischen

Höheren Schule in eine fünfjährige

kaufmännische technische Schule überprüfen.

Die ägyptische Vertragspartei stellt der österreichischen

Vertragspartei die nötigen detaillierten

Unterlagen über die umzuwandelnde Schule

zur Verfügung. Nach Prüfung dieser Unterlagen

entsendet die österreichische Vertragspartei

zwei Experten für die Dauer von bis zu drei

Wochen in die Arabische Republik Ägypten, um

die entsprechenden Erfordernisse zu erheben.

Artikel 19

Die Vertragsparteien tauschen Dokumente

und Forschungsergebnisse auf dem Gebiet

der Erziehung aus, insbesondere auf folgenden

Gebieten

— Grundschulausbildung im Pflichtschulwesen

— Gesamtschulen

— Entwicklung von Lehrplänen für Naturwissenschaften

und Sozialwissenschaften im allgemeinen

Bildungswesen

— Erziehungsplanung

— Prüfungen und Auswertungen

— Das Lehrbuch: Vorbereitung und Finanzierung

— Entwicklung von Ausbildungsprogrammen für

Studenten und Lehrer.

Artikel 20

Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit

zwischen den Akademien der Wissenschaften

beider Länder auf der Grundlage einer

zwischen den beiden Institutionen abgeschlossenen

Vereinbarung.

Artikel 21

Die Vertragsparteien werden während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens auf dem Gebiet

der Sozialen Angelegenheiten zusammenarbeiten.

Die Vertragsparteien werden austauschen

a) Je eine zweiköpfige Delegation des jeweiligen

Ministeriums für Soziale Angelegenheiten.

Die ägyptische Vertragspartei bekundet

besonderes Interesse, bei diesem Besuch die

Rehabilitation von Behinderten, Altersheime,

Säuglingsheime und SOS-Kinderdörfer

zu studieren.

b) Forschungsergebnisse, Publikationen und

Unterlagen. Die ägyptische Vertragspartei

ist besonders an den in lit. a angeführten

Gebieten interessiert.

c) Informationen über Vorschriften und

Regelungen auf den unter lit. a angeführten

Gebieten sowie Gesetze betreffend die

Entschädigung von Kriegsopfern und

Opfern von Gewaltverbrechen.

Artikel 22

Die Vertragsparteien ermutigen zum

a) Besuchsaustausch zwischen der ägyptischen

Allgemeinen Organisation für Information

und dem Österreichischen Bundespressedienst,

b) Austausch von Dokumentarfilmen und Publikationen

auf dem Gebiet des Informationswesens.

Artikel 23

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten

Zusammenarbeit zwischen den Nachrichtenagenturen

in beiden Ländern.

(2) Die Vertragsparteien werden auf Basis der

Gegenseitigkeit zur jährlichen Einladung von je

zwei Journalisten für maximal sieben Tage ermutigen.

Artikel 24

Die Vertragsparteien tauschen auf Wunsch aus

a) Kulturelle und archäologische Publikationen

und gedrucktes Informationsmaterial,

b) Informationen über Bibliotheken, Dokumentationszentren

sowie Verteilungs- und

Verbreitungssysteme,

c) Informationen und Verzeichnisse von

Handschriften und Mikrofilmen.

Artikel 25

Die ägyptische Vertragspartei begrüßt die

österreichische Teilnahme an der jährlich in Kairo

stattfindenden Buchmesse.

Artikel 26

Die österreichische Vertragspartei wird der

ägyptischen Vertragspartei jährlich zwei Stipendien

für jeweils fünf Monate zu Studien in Museen

oder ähnlichen Institutionen gewähren.

Artikel 27

Die Vertragsparteien ermutigen zum gegenseitigen

Besuch von Experten in Zentren für

Papyrologie in beiden Staaten.

Artikel 28

Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

werden die Vertragsparteien Kulturdelegationen

von maximal drei Mitgliedern für

einen Zeitraum von zwei Wochen austauschen,

um mit dem Kulturleben in den beiden Staaten

bekannt zu werden.

Artikel 29

Die Vertragsparteien werden zur Organisation

von und zur Teilnahme am Kunstausstellungen im

jeweils anderen Staat ermutigen.

Artikel 30

Die Vertragsparteien werden zum Austausch

von Solisten und künstlerischen Ensembles ermutigen.

Einzelheiten werden zwischen den in

Betracht kommenden Stellen vereinbart werden.

Artikel 31

Die Vertragsparteien werden den nichtkommerziellen

Austausch von Filmen, Zeitschriften,

Publikationen und von Informationen über neue

Entwicklungen auf dem Gebiet der kinematographischen

Forschung begünstigen.

Artikel 32

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme

an Filmfestivals in den beiden Staaten.

(2) Sie vereinbaren weiters, während der Gültigkeitsdauer

dieses Übereinkommens eine „Filmwoche"

in jedem der beiden Länder zu veranstalten.

Artikel 33

Die ägyptische Vertragspartei wird österreichische

Professoren, die auf das Gebiet der Musik

spezialisiert sind, aufnehmen, damit sie am Konservatorium

in Kairo für Zeiträume zwischen

einem Monat und einem akademischen Jahr

unterrichten.

Artikel 34

Im Rahmen der in der Arabischen Republik

Ägypten geltenden Bestimmungen für ausländische

Missionen auf den Gebieten der Archäologie

und der Urgeschichte räumt die Arabische Republik

Ägypten der Republik Österreich bezüglich

der Forschungs- und Grabungstätigkeit die Begünstigungen

ein, die der meistbegünstigten Mission

gewährt werden.

Artikel 35

Nach erfolgter direkter Kontaktnahme zwischen

der ägyptischen Altertumsverwaltung und

den zuständigen österreichischen Behörden wird

die österreichische Vertragspartei die Aktivitäten

der österreichischen Experten auf dem Gebiet der

Archäologie und Urgeschichte sowie der Erhaltung

und Restaurierung von Altertümern in der

Arabischen Republik Ägypten dadurch fördern,

daß sie solchen Experten Urlaube und andere Erleichterungen

gewährt.

Artikel 36

Die Vertragsparteien werden während der

Geltungsdauer des gegenwärtigen Übereinkommens

Besuche von drei Experten auf dem Gebiet

der Archäologie und Urgeschichte für eine Dauer

von zehn Tagen austauschen.

Artikel 37

Die Vertragsparteien werden zur Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Jugend und des

Sportes ermutigen.

Artikel 38

Jede Vertragspartei wird während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens reinen Experten

auf dem Gebiet der Jugendarbeit und des

Sportes für eine Gesamtdauer von zehn Tagen

empfangen.

Artikel 39

(1) Die Vertragsparteien werden zur Fortsetzung

der gegenseitigen Besuche von Jugendgruppen

ermutigen.

(2) Die finanziellen Bestimmungen dieses Übereinkommens

sind auf diesen Artikel nicht anwendbar.

Artikel 40

Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme

ihrer Staatsangehörigen an Sportereignissen im

anderen Land. Daten und Termine solcher Vereinbarungen

werden durch direkte Kontakte zwischen

den zuständigen Organisationen und Stellen

festgelegt.

Artikel 41

(1) Die Vertragsparteien werden zum Austausch

von Studenten und Graduierten für die Absolvierung

einer Ferienpraxis während der Sommerferien

und zu ihrer Teilnahme an Sommerkursen

ermutigen.

(2) Die finanziellen Bestimmungen dieses Übereinkommens

sind auf diesen Artikel nicht anwendbar.

Artikel 42

Die Vertragsparteien werden eine Delegation

von drei Experten auf dem Gebiet des Jugendwesens

für zwei Wochen austauschen.

Artikel 43

Die Vertragsparteien werden zum Austausch

von Jugendgruppen an Jugendlagern in beiden

Ländern ermutigen.

Artikel 44

Die Vertragsparteien werden zu direkten Kontakten

zwischen dem „Cairo Institute of National

Planning" und vergleichbaren österreichischen

Institutionen in Österreich ermutigen.

Artikel 45

Die Vertragsparteien werden Informationen

und Publikationen über wissenschaftliche Fragen

der Landwirtschaft austauschen. Die ägyptische

Vertragspartei bekundet besonderes Interesse auf

dem Gebiet des Bewässerungswesens.

Artikel 46

Die Vertragsparteien werden zu direkten Kontakten

zwischen dem Österreichischen Rundfunk

(ORF) und der Radio- und Fernsehgesellschaft der

Arabischen Republik Ägypten auch im Hinblick

auf den Austausch von kulturellem und musikalischen

Programmen ermutigen.

Artikel 47

(1) Die Vertragsparteien werden die Verwirklichung

der aus dem Inhalt dieses Übereinkommens

hervorgehenden Einladungen ermöglichen.

(2) Sie werden zu darüber hinausgehenden

Kontakten und Einladungen von Wissenschaftern,

Persönlichkeiten des kulturellen Lebens,

Künstlern und Experten ermutigen.

Artikel 48

Die Vertragsparteien werden einander die Namen

von eingeladenen und nominierten Personen

und ihre Wünsche hinsichtlich Programm und

Reiseroute mindestens drei Monate vor Antritt

der Reise und die genauen Daten ihrer Ankunft

mindestens zwei Wochen vorher bekanntgeben.

Artikel 49

Der Austausch von Universitäts- und Hochschulprofessoren

sowie Universitäts- und Hochschuldozenten

wird unter folgenden Bedingungen

erfolgen

(1) Reisekosten

Der Entsendestaat kommt für die Kosten der

Hin- und Rückreise einschließlich des Gepäcktransportes

bis zum Bestimmungsort auf.

Der Empfangsstaat trägt die zur Durchführung

des Besuchsprogrammes notwendigen Reisekosten

im Inland.

(2) Aufenthaltskosten

a) Kurzaufenthalte bis zu 21 Tagen

— die ägyptische Vertragspartei wird ein

Taggeld von ägyptischen Pfund 30,—

gewähren

— die österreichische Vertragspartei wird

ein Taggeld von öS 600,— an Professoren

und von öS 530,— an Dozenten für

Unterbringung und Aufenthalt gewähren.

Die österreichische Vertragspartei

wird auf Wunsch der ägyptischen Vertragspartei

durch die einladende Stelle

Hilfe bei der Suche nach geeigneter

Unterbringung gewähren. Jeder Vortragende

erhält außerdem einen Betnag von

öS 1000,— für jeden Universitätsort, aa

dem er eine Gastvorlesung hält.

b) Längere Aufenthalte

Im Falle eines Aufenthaltes von einem

Monat oder länger wird das Gastland eine

Aufwandsentschädigung zahlen, welche die

Lebenshaltungskosten in angemessener

Weise deckt. Die Aufwandsentschädigung

wird in jedem einzelnen Falle gesondert

festgelegt werden und zusammen mit der

Einladung oder der Annahme der Nominierung

bekanntgegeben werden.

Artikel 50

(1) Der Austausch von Personen, die auf dem

Gebiet des Unterrichtswesens, des Hochschul-

wesens und der Kultur für Kurzbesuche eingeladen

werden, wird unter folgenden Bedingungen

erfolgen

a) Der Entsendestaat wird für die Kosten der

Hin- und Rückreise bis zum Bestimmungsort

aufkommen.

b) Der Empfangsstaat wird die Aufenthaltskosten

und die zur Durchführung des Besuchsprogrammes

notwendigen Reisekosten

im Inland tragen.

(2) Die ägyptische Vertragspartei wird ein Taggeld

von ägyptischen Pfund 30,— netto gewähren.

Die österreichische Vertragspartei wird die kostenlose

Unterbringung (Nächtigung und Frühstück)

sowie ein Taggeld von öS 300,— gewähren.

Artikel 51

Der Entsendestaat wird spätestens sechs Monate

vor Antritt des Stipendiums den Namen des Stipendiumwerbers,

seine Schulbildung, seine Funktion,

sein Fachgebiet, seine Studienvorhaben und

seine Fremdsprachenkenntnisse unter Anschluß

der entsprechenden Nachweise bekanntgeben.

Artikel 52

(1) Die Arabische Republik Ägypten wird den

österreichischen Stipendiaten folgende Beträge

bieten

a) ein monatliches Stipendium von ägyptischen

Pfund 90,—

b) eine Anfangszahlung von ägyptischen

Pfund 90,—, zahlbar nur an Stipendiaten,

die ein volles akademisches Jahr bleiben

c) eine monatliche Wohnungszulage von

ägyptischen Pfund 20,— für Stipendiaten,

die nicht in Studentenheimen wohnen

d) eine monatliche Zahlung von ägyptischen

Pfund 10,— für Studienbehelfe

e) freie ärztliche Behandlung.

(2) Die Stipendien werden von sämtlichen

Steuern und Abgaben befreit sein.

Artikel 53

(1) Die österreichische Vertragspartei wird Stipendiaten

der Arabischen Republik Ägypten gemäß

Artikel 6, 7, 9 und 26 die folgenden Beträge

zahlen bzw. folgende Leistungen erbringen

a) ein monatliches Stipendium von öS 5000,—

für Studenten und öS 5500,— für Graduierte

und öS 6500,— für Dozenten

(Lecturers)

b) eine Bücherzulage von öS 1000,— pro

Semester

c) eine einmalige Zulage von öS 2500,—, zahlbar

nur an Stipendiaten, die ein volles akademisches

Jahr bleiben

d) volle Kranken- und Unfallversicherung

durch eine private Versicherungsgesellschaft

e) Unterstützung bei Unterbringung in einem

Studentenheim

f) Wohnungszulage von öS 300,—, sofern

eine Unterbringung in einem Studentenheim

nicht möglich ist.

(2) Die Höhe der von der österreichischen Vertragspartei

gemäß Artikel 16 gewährten Stipendien

beträgt öS 7500,— pro Monat. Ferner werden

die Kurs- und Einschreibegebühren übernommen.

(3) Die gemäß Artikel 10 gegebenen Stipendien

unterliegen besonderen Bedingungen, die anläßlich

der Ausschreibungen dieser Kurse bekanntgegeben

werden.

(4) Die Höhe der von der österreichischen Vertragspartei

gemäß Artikel 13 gewährten Stipendien

beträgt öS 9000,— pro Monat.

(5) Die Stipendien sind von sämtlichen Steuern

und Abgaben befreit.

Artikel 54

Sofern eine der beiden Vertragsparteien die

Beträge, die allgemein an ausländische Stipendiaten

gezahlt werden, erhöht, so wird eine derartige

Erhöhung auch automatisch auf Stipendiaten

der anderen Vertragspartei anwendbar sein.

Artikel 55

Wenn auf Grund der Studienerfolge und auf

Empfehlungen der Institution, der er zugeteilt

wurde, einem Stipendiaten eine Verlängerung

seines Stipendiums zuerkannt wird, so erhält er

das volle monatliche Stipendiengeld auch während

der drei Sommermonate ausbezahlt, vorausgesetzt,

daß der Stipendiat diese Zeit im Empfangsstaat

verbringt.

Artikel 56

Im Rahmen der akademischen Austauschprogramme

sowie der Stipendienaktionen erhalten

solche Kandidaten den Vorzug, welche an der

Durchführung von österreichisch-ägyptischen

wissenschaftlichen Kooperationsprojekten beteiligt

sind oder deren Studienvorhaben im voraus

genehmigt wurden.

Artikel 57

Die Ausgaben für Ausstellungen werden, sofern

nicht andere Vereinbarungen getroffen

wurden, wie folgt getragen

a) Der Entsendestaat trägt die Transportkosten

bis zur Hauptstadt des Empfangsstaates und

zurück. Der Entsendestaat trägt die gesamten

Kosten der Versicherung.

b) Der Empfangsstaat trägt die Transportkosten

im Inneren des Landes, die Kosten

der Organisation und Werbung (Saal, Kataloge,

Plakate und Einladungen) sowie die

Kosten des Aufenthaltes (Unterbringung

und Taggeld) für Begleitpersonen im Gesamtausmaß

von höchstens zehn Tagen je

Ausstellung unter den im Artikel 50 vorgesehenen

Bedingungen.

c) Der Empfangsstaat übernimmt ferner die

Kosten für die Sicherung der Exponate für

die Dauer ihres Aufenthaltes im Gastland.

d) Im Schadensfall stellt der Empfangsstaat

dem Entsendestaat alle für die Geltendmachung

von Schadenersatzansprüchen notwendigen

Dokumente zur Verfügung. Die

Kosten für die Beschaffung solcher Dokumente

und die Feststellung des Tatbestandes

werden vom Empfangsstaat getragen.

Artikel 58

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tage

des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat

folgt, in dem das Übereinkommen unterzeichnet

wurde. Es hat eine Geltungsdauer von drei Jahren.

(2) Sofern dieses Übereinkommeni nicht

60 Tage vor dem Ablauf seiner Geltung schriftlich

auf diplomatischem Wege gekündigt wird, gilt es

darüber hinaus bis zum Inkrafttreten eines neuen

Übereinkommens.

Artikel 59

Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens

tritt das Übereinkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung

der Arabischen Republik Ägypten über kulturelle

Zusammenarbeit, das am 7. Juni 1977 unterzeichnet

wurde Kundgemacht in BGBl. Nr. 376/1977, außer Kraft.

Geschehen zu Wien am 16. Juli 1980 in zwei

Urschriften in englischer Sprache.

Für die Österreichische Bundesregierung

Willibald Pahr m.p.

Für die Regierung der Arabischen Republik

Ägypten

Ahmed Osman m.p.

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