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392_1979 AT

392. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 392. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland —

IN DEM WUNSCHE, die Beziehungen der

beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialen

Sicherheit zu fördern und mit der Rechtsentwicklung

in Einklang zu bringen —

sind übereingekommen, ein Abkommen zu

schließen, das an die Stelle des Abkommens über

Arbeitslosenversicherung vom 19. Mai 1951

treten soll.

Sie haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Willibald Pahr, Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

Herrn Horst Grabert, Botschafter der Bundesrepublik

Deutschland.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch

ihrer in guter und gehöriger Form befundenen

Vollmachten folgendes vereinbart

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Gebiet"

in bezug auf die Republik Österreich

deren Bundesgebiet,

in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland

den Geltungsbereich des Grundgesetzes

für die Bundesrepublik Deutschland;

2. „Staatsangehöriger"

in bezug auf die Republik Österreich

deren Staatsbürger,

in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland

einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes

für die Bundesrepublik Deutschland;

3. „Rechtsvorschriften"

in bezug auf die Republik Österreich

die Gesetze und Verordnungen, welche

sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten

Rechtsgebiete beziehen,

in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland

die Gesetze, Rechtsverordnungen und

Anordnungen, welche sich auf die in

Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsgebiete

beziehen;

4. „zuständige Behörde"

in bezug auf die Republik Österreich

den Bundesminister für soziale Verwaltung,

in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland

den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung;

5. „Grenzgänger"

einen Arbeitnehmer, für den aufgrund seiner

Beschäftigung im Gebiet eines Vertragsstaates

dessen Rechtsvorschriften gelten und

der sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates

gewöhnlich aufhält und dorthin

in der Regel mindestens einmal wöchentlich

zurückkehrt;

6. „Träger"

in bezug auf die Republik Österreich

die Behörde, der die Durchführung der

in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften

obliegt,

in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland

die Bundesanstalt für Arbeit.

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

auf die österreichischen Rechtsvorschriften

über

a) das Arbeitslosengeld,

b) die Notstandshilfe,

c) die Bevorschussung von Leistungen aus der

Pensionsversicherung,

d) die Kurzarbeitsbeihilfe,

e) die Schlechtwetterentschädigung,

f) das Insolvenz-Ausfallgeld,

auf die deutschen Rechtsvorschriften über

a) das Arbeitslosengeld,

b) die Arbeitslosenhilfe,

c) das Kurzarbeitergeld,

d) das Schlechtwettergeld,

e) das Konkursausfallgeld,

einschließlich der Rechtsvorschriften über die

Beiträge und Umlagen.

(2) Bei Anwendung dieses Abkommens finden

die Rechtsvorschriften keine Anwendung, die

sich für einen Vertragsstaat aus anderen zwischenstaatlichen

Verträgen oder aus überstaatlichem

Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen.

Artikel 3

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt

a) für Staatsangehörige der beiden Vertragsstaaten,

b) für Flüchtlinge und Staatenlose, die sich

im Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten

gewöhnlich aufhalten.

Artikel 4

Gleichbehandlung

Ist der Anspruch auf eine in Artikel 2 Absatz 1

festgelegte Leistung nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dem diese Leistung beantragt

wird, von der Staatsangehörigkeit dieses

Vertragsstaates abhängig, so sind die Personen,

für die dieses Abkommen nach Artikel 3 gilt,

den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates

gleichgestellt.

Artikel 5

Versicherungs- und Beitragspflicht

(1) Die Versicherungs- und Beitragspflicht richtet

sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,

in dessen Gebiet der Arbeitnehmer beschäftigt

ist, und zwar auch dann, wenn sich der

Arbeitgeber im Gebiet des anderen Vertragsstaates

befindet.

(2) Werden jedoch aufgrund des zwischen der

Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland abgeschlossenen Abkommens über

Soziale Sicherheit nicht die Rechtsvorschriften

angewandt, die am Beschäftigungsort gelten,

sondern die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates,

so gilt dies auch für die Versicherungs-

und Beitragspflicht nach den in

Artikel 2 Absatz 1 angeführten Rechtsvorschriften.

(3) Dieses Abkommen berührt nicht die im

Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen

und im Wiener Übereinkommen über

konsularische Beziehungen enthaltenen Bestimmungen,

die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1

bezeichneten Rechtsvorschriften beziehen.

ABSCHNITT II

Besondere Bestimmungen

Leistungsrecht

Artikel 6

Allgemeiner Grundsatz

Der Anspruch auf die in Artikel 2 Absatz 1

angeführten Leistungen und das Verfahren richten

sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,

in dessen Gebiet der Anspruch

geltend gemacht wird, soweit die folgenden

Bestimmungen nicht anderes festlegen.

Artikel 7

Berücksichtigung von Zeiten einer beitragspflichtigen

Beschäftigung, die nach den

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

zurückgelegt worden sind

(1) Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung,

die nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, werden

bei der Beurteilung, ob die Anwartschaftszeit

erfüllt ist, und bei der Festsetzung der Bezugsdauer

(Anspruchsdauer) berücksichtigt, sofern

der Antragsteller die Staatsangehörigkeit des

Vertragsstaates besitzt, in dem der Anspruch

geltend gemacht wird, und sich im Gebiet dieses

Vertragsstaates gewöhnlich aufhält. Das gleiche

gilt, wenn der Antragsteller zwecks Familienzusammenführung

in den Vertragsstaat, in dem

der Anspruch geltend gemacht wird, übersiedelt

ist und sein bereits dort lebender Ehegatte die

Staatsangehörigkeit dieses Vertragsstaates besitzt.

(2) Bei anderen Arbeitslosen werden Zeiten

einer beitragspflichtigen Beschäftigung, die nach

den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

zurückgelegt worden sind, nur dann

berücksichtigt, wenn der Arbeitslose nach seiner

letzten Einreise in das Gebiet des Vertragsstaates,

in dem er den Anspruch geltend macht, dort

mindestens vier Wochen ohne Verletzung der

Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern

als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen ist.

Artikel 8

Sonderregelung für Grenzgänger

(1) Grenzgänger erhalten Arbeitslosengeld in

dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet sie ihren

gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei der Beurteilung,

ob die Anwartschaftszeit erfüllt ist, und

bei der Festsetzung der Bezugsdauer (Anspruchsdauer)

werden Zeiten einer beitragspflichtigen

Beschäftigung, die nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates zurückgelegt worden

sind, berücksichtigt.

(2) Arbeitnehmer, die unmittelbar vor Eintritt

der Arbeitslosigkeit innerhalb einer Rahmenfrist

von sechs Jahren mindestens fünf Jahre

im anderen Vertragsstaat beschäftigt waren,

davon zuletzt nicht weniger als ein Jahr als

Grenzgänger, erhalten Arbeitslosengeld in dem

Vertrags Staat, in dessen Gebiet sie beschäftigt

waren. Sie können jedoch ihren Anspruch stattdessen

im Gebiet des Vertrags Staates, in dem sie

ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, geltend

machen.

(3) Arbeitnehmern, die als Grenzgänger in der

Republik Österreich Kurzarbeit leisten, wird

Kurzarbeitsbeihilfe nach österreichischen Rechtsvorschriften

gewährt und für Arbeitnehmer, die

als Grenzgänger in der Bundesrepublik Deutschland

Kurzarbeit leisten, wird Kurzarbeitergeld

nach deutschen Rechtsvorschriften gewährt.

(4) Grenzgängern wird Schlechtwetterentschädigung

(Schlechtwettergeld) nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates gewährt, in dem

sie einen Lohnausfall wegen Schlechtwetters

erleiden.

(5) Arbeitnehmern, die bei Eröffnung des

Konkursverfahrens über das Vermögen ihres

Arbeitgebers oder einem Tatbestand, der nach

den anzuwendenden Rechtsvorschriften gleichgestellt

ist, Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben,

wird — wenn sie als Grenzgänger in der Republik

Österreich beschäftigt waren — Insolvenz-Ausfallgeld

nach österreichischen Rechtsvorschriften

— wenn sie als Grenzgänger in der Bundesrepublik

Deutschland beschäftigt waren — Konkursausfallgeld

nach deutschen Rechtsvorschriften

gewährt.

Artikel 9

Minderung der Bezugsdauer (Anspruchsdauer)

Die Bezugsdauer (Anspruchsdauer) wird um

die Zeit gemindert, in der der Arbeitslose im

anderen Vertragsstaat innerhalb der letzten

12 Monate vor dem Tag der Antragstellung

bereits Arbeitslosengeld bezogen hat. Als eine

Zeit, in der der Arbeitslose Leistungen bezogen

hat, gilt auch eine Zeit, in der Leistungen wegen

eines schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen

nicht gewährt wurden.

Artikel 10

Berücksichtigung von Einkünften, die im

anderen Vertragsstaat erzielt werden

Einkünfte aus der Sozialen Sicherheit des

anderen Vertragsstaates sind in gleicher Weise

zu berücksichtigen, wie vergleichbare Leistungen

aus der Sozialen Sicherheit des Vertragsstaates,

in dessen Gebiet der Anspruch geltend gemacht

wird.

ABSCHNITT III

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 11

Amtshilfe

Die Träger, Verbände auf dem Gebiet der

Sozialen Sicherheit, Behörden und Gerichte der

Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung

der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten

Rechtsvorschriften und dieses Abkommens gegenseitige

Hilfe, als wendeten sie die für sie geltenden

Rechtsvorschriften an. Die Hilfe ist mit Ausnahme

der Barauslagen kostenlos.

Artikel 12

Befreiung von Gebühren sowie vom Beglaubigungszwang

(1) Die nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung

von Steuern oder Gebühren einschließlich

Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben

für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung

dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind,

erstreckt sich auch auf die entsprechenden

Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung

dieses Abkommens oder der in Artikel 2 Absatz 1

bezeichneten Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

vorzulegen sind.

(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art,

die in Durchführung dieses Abkommens oder

der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates vorgelegt

werden müssen, bedürfen nicht der Beglaubigung.

Artikel 13

Unmittelbarer Verkehr

(1) Die in Artikel 11 genannten Stellen der

beiden Vertragsstaaten verkehren bei der

Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten

Rechtsvorschriften und dieses Abkommens

miteinander sowie mit den Arbeitgebern und

Arbeitnehmern und ihren Vertretern unmittelbar.

(2) Bescheide und sonstige Schriftstücke können

einer Person, die sich im Gebiet des anderen

Vertragsstaates aufhält, unmittelbar durch eingeschriebenen

Brief mit Rückschein zugestellt

werden.

Artikel 14

Verwaltungsvereinbarung und gegenseitige

Unterrichtung

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten

können unmittelbar miteinander das

Nähere über die zur Durchführung dieses Abkommens

erforderlichen Maßnahmen vereinbaren,

soweit sie ein gegenseitiges Einverständnis

bedingen. Sie unterrichten einander über die zur

Durchführung des Abkommens getroffenen Maßnahmen

sowie über Änderungen und Ergänzungen

ihrer Rechtsvorschriften, die seine Durchführung

berühren.

(2) Zur Erleichterung der Durchführung dieses

Abkommens werden Verbindungsstellen eingerichtet.

Verbindungsstellen sind

in der Republik Österreich

das Landesarbeitsamt Salzburg,

in der Bundesrepublik Deutschland

das Landesarbeitsamt Südbayern in München.

Artikel 15

Erstattung von zu Unrecht gewährten

Leistungen sowie von Vorschüssen

(1) Hat der Träger eines Vertragsstaates einer

Person zu Unrecht Leistungen gewährt, so kann

auf dessen Ersuchen und zu dessen Gunsten der

zuständige Träger des anderen Vertragsstaates

den zu Unrecht gewährten Betrag von einer

Nachzahlung oder den laufenden Zahlungen an

den Berechtigten nach Maßgabe der für ihn

geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften

einbehalten.

(2) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates Anspruch auf eine

Geldleistung für einen Zeitraum, für den ihr

oder ihren Angehörigen von einem Fürsorgeträger

des anderen Vertragsstaates Leistungen

gewährt worden sind, so ist diese Geldleistung

auf Ersuchen und zugunsten des ersatzberechtigten

Fürsorgeträgers einzubehalten, als sei dieser

ein Fürsorgeträger mit dem Sitz im Gebiet des

ersten Vertragsstaates. Hat eine Person nach den

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch

auf eine Geldleistung für einen Zeitraum, für den

ihr oder ihren Angehörigen von einem anderen

öffentlich-rechtlichen Leistungsträger des anderen

Vertrags Staates aus öffentlichen Mitteln Leistungen

gewährt worden sind, so ist unbeschadet

sonstiger zwischenstaatlicher Regelungen diese

Geldleistung auf Ersuchen und zugunsten des

ersatzberechtigten Leistungsträgers einzubehalten.

ABSCHNITT IV

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 16

Übergangsregelung

Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch

auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor

seinem Inkrafttreten. Entscheidungen, die vor

Inkrafttreten getroffen wurden, werden durch

dieses Abkommen nicht berührt.

Artikel 17

Schlußprotokoll

Das beiligende Schlußprotokoll ist Bestandteil

dieses Abkommens.

Artikel 18

Geltung für das Land Berlin

Dieses Abkommen gilt auch für das Land

Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Bundesregierung

der Republik Österreich innerhalb von

drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens

eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 19

Ratifikation, Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie

möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

zweiten Monats nach Ablauf des Monats in

Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

werden.

Artikel 20

Geltungsdauer, Außerkrafttreten

(1) Das Abkommen wird auf unbestimmte

Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es

unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten

zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.

(2) Tritt das Abkommen infolge Kündigung

außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für

die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche

weiter, jedoch nicht länger als für die Dauer eines

Jahres nach dem Außerkrafttreten.

Artikel 21

Außerkrafttreten früherer Abkommen

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens

treten außer Kraft

das Abkommen vom 19. Mai 1951 zwischen

der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland über Arbeitslosenversicherung samt

Schlußprotokoll*),

das Zusatzprotokoll vom 23. November 1951

zum Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Bundesrepublik Deutschland über

Arbeitslosenversicherung Kundgemacht in BGBl. Nr. 9/1953,

das Zweite Abkommen vom 31. Oktober 1953

zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland über Arbeitslosenversicherung Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1955.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterzeichnet und

mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 19. Juli 1973

in zwei Urschriften.

Für die

Republik Österreich

Willibald P. Pahr m. p.

Für die

Bundesrepublik Deutschland

Horst Grabert m. p.

Schlußprotokoll

zu dem Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland über Arbeitslosenversicherung

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen

der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland geschlossenen Abkommens über

Arbeitslosenversicherung geben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragsstaaten die übereinstimmende

Erklärung ab, daß über folgender.

Einverständnis besteht

1. Zu Artikel 2 Absatz 2

Das Abkommen berührt nicht das Abkommen

über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer in

seiner jeweiligen Fassung.

2. Zu Artikel 3

Mitglieder des in der Donauschiffahrt beschäftigten

fahrenden Personals, die in dieser Eigenschaft

insgesamt 5 Jahre beschäftigt waren und

weder österreichische noch deutsche Staatsangehörige

sind, stehen in den Fällen des Artikels 6

Absatz 5 des österreichisch-deutschen Abkommens

über Soziale Sicherheit den Staatsangehörigen des

Vertragsstaates gleich, dessen Rechtsvorschriften

gelten.

3. Zu Artikel 3

Zu den Flüchtlingen und Staatenlosen im

Sinne des Artikels 3 gehören

a) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des

Abkommens vom 28. Juli 1951 über die

Rechtsstellung der Flüchtlinge und des

Protokolls vom 31. Januar 1967 zu diesem

Abkommen,

b) Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des

Übereinkommens vom 28. September 1954

über die Rechtsstellung der Staatenlosen.

4. Zu Artikel 5

Bei Arbeitnehmern, die aufgrund des österreichisch-

deutschen Doppelbesteuerungsabkommens

hinsichtlich ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit nicht der deutschen Steuerpflicht

unterliegen, wird bei Erhebung der Umlage nach

§ 186 a des Arbeitsförderungsgesetzes der Bruttoarbeitslohn

zugrunde gelegt, der bei Vorliegen

einer Steuerpflicht lohnsteuerpflichtig wäre.

5. Zu Artikel 6

Unter Anspruch auf Leistungen im Sinne des

Artikels 6 sind insbesondere die Voraussetzungen,

die Höhe, die Dauer, die anspruchsvernichtenden

und die anspruchseinschränkenden Umstände

sowie Rückforderungen zu verstehen.

6. Zu Artikel 6

Bei der Bemessung von Leistungen nach

deutschen Rechtsvorschriften ist erforderlichenfalls

die Steuerklasse zugrunde zu legen, die für

den Arbeitnehmer maßgebend wäre, wenn er

der Steuerpflicht unterläge.

7. Zu Artikel 6 folgende

Das Arbeitslosengeld darf nicht deshalb versagt

werden, weil die Befugnis zur erneuten Aufnahme

einer Beschäftigung an die Erteilung einer Genehmigung

durch die Behörde gebunden ist.

Kurzarbeitsbeihilfe (Kurzarbeitergeld) darf nicht

deshalb versagt werden, weil die Kurzarbeit

durch Entlassung von Arbeitnehmern, die Staatsangehörige

des anderen Vertragsstaates sind,

hätte vermieden werden können.

8. Zu Artikel 6

Zur Durchführung der österreichischen Arbeitslosenversicherung

in den Gemeinden Jungholz

(politischer Bezirk Reutte) und Mittelberg (politischer

Bezirk Bregenz) kann die zuständige

österreichische Behörde durch Verordnung Näheres

bestimmen.

9. Zu Artikel 7

Wird ein Antrag auf Arbeitslosengeld in Österreich

gestellt, dann verlängern sich die Rahmenfristen

nach § 14 Abs. 1 bis 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz

um Zeiträume, in denen der

Arbeitslose in der Bundesrepublik Deutschland

a) einen geregelten Lehrgang zur beruflichen

Fortbildung besucht hat, durch den er

überwiegend in Anspruch genommen wurde;

b) Wehr- oder Zivildienst geleistet hat, sofern

er vorher in Österreich in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen

Dienstverhältnis

stand;

c) Krankengeld oder Wochengeld bezogen

hat;

d) infolge Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig

im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziffer 1 lit. k und

1 war.

10. Zu Artikel 8

Für den Bezug von Notstandshilfe (Arbeitslosenhilfe)

gilt in den Fällen des Artikels 8

Absatz 2 Satz 1 der Bezug von Arbeitslosengeld

im anderen Vertragsstaat als Vorbezug.

11. Zu Artikel 11

Es besteht Einvernehmen, daß die Portokosten

nicht zu den Barauslagen im Sinne des Artikels 11

Satz 2 gehören.

12. Zu Artikel 12

Absatz 2 gilt entsprechend, wenn anstelle der

Beglaubigung eine ähnliche Förmlichkeit vorgeschrieben

ist.

GESCHEHEN zu Wien, am 19. Juli 1978

in zwei Urschriften.

Für die

Republik Österreich

Willibald P. Pahr m. p.

Für die

Bundesrepublik Deutschland

Horst Grabert m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 23. August 1979 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem

Art. 19 Abs. 2 am 1. Oktober 1979 in Kraft.

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