392. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland —
IN DEM WUNSCHE, die Beziehungen der
beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialen
Sicherheit zu fördern und mit der Rechtsentwicklung
in Einklang zu bringen —
sind übereingekommen, ein Abkommen zu
schließen, das an die Stelle des Abkommens über
Arbeitslosenversicherung vom 19. Mai 1951
treten soll.
Sie haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Willibald Pahr, Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Horst Grabert, Botschafter der Bundesrepublik
Deutschland.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch
ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten folgendes vereinbart
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Gebiet"
in bezug auf die Republik Österreich
deren Bundesgebiet,
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
den Geltungsbereich des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland;
2. „Staatsangehöriger"
in bezug auf die Republik Österreich
deren Staatsbürger,
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland;
3. „Rechtsvorschriften"
in bezug auf die Republik Österreich
die Gesetze und Verordnungen, welche
sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten
Rechtsgebiete beziehen,
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
die Gesetze, Rechtsverordnungen und
Anordnungen, welche sich auf die in
Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsgebiete
beziehen;
4. „zuständige Behörde"
in bezug auf die Republik Österreich
den Bundesminister für soziale Verwaltung,
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung;
5. „Grenzgänger"
einen Arbeitnehmer, für den aufgrund seiner
Beschäftigung im Gebiet eines Vertragsstaates
dessen Rechtsvorschriften gelten und
der sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates
gewöhnlich aufhält und dorthin
in der Regel mindestens einmal wöchentlich
zurückkehrt;
6. „Träger"
in bezug auf die Republik Österreich
die Behörde, der die Durchführung der
in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften
obliegt,
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
die Bundesanstalt für Arbeit.
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
auf die österreichischen Rechtsvorschriften
über
a) das Arbeitslosengeld,
b) die Notstandshilfe,
c) die Bevorschussung von Leistungen aus der
Pensionsversicherung,
d) die Kurzarbeitsbeihilfe,
e) die Schlechtwetterentschädigung,
f) das Insolvenz-Ausfallgeld,
auf die deutschen Rechtsvorschriften über
a) das Arbeitslosengeld,
b) die Arbeitslosenhilfe,
c) das Kurzarbeitergeld,
d) das Schlechtwettergeld,
e) das Konkursausfallgeld,
einschließlich der Rechtsvorschriften über die
Beiträge und Umlagen.
(2) Bei Anwendung dieses Abkommens finden
die Rechtsvorschriften keine Anwendung, die
sich für einen Vertragsstaat aus anderen zwischenstaatlichen
Verträgen oder aus überstaatlichem
Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt
a) für Staatsangehörige der beiden Vertragsstaaten,
b) für Flüchtlinge und Staatenlose, die sich
im Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten
gewöhnlich aufhalten.
Artikel 4
Gleichbehandlung
Ist der Anspruch auf eine in Artikel 2 Absatz 1
festgelegte Leistung nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dem diese Leistung beantragt
wird, von der Staatsangehörigkeit dieses
Vertragsstaates abhängig, so sind die Personen,
für die dieses Abkommen nach Artikel 3 gilt,
den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates
gleichgestellt.
Artikel 5
Versicherungs- und Beitragspflicht
(1) Die Versicherungs- und Beitragspflicht richtet
sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
in dessen Gebiet der Arbeitnehmer beschäftigt
ist, und zwar auch dann, wenn sich der
Arbeitgeber im Gebiet des anderen Vertragsstaates
befindet.
(2) Werden jedoch aufgrund des zwischen der
Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossenen Abkommens über
Soziale Sicherheit nicht die Rechtsvorschriften
angewandt, die am Beschäftigungsort gelten,
sondern die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates,
so gilt dies auch für die Versicherungs-
und Beitragspflicht nach den in
Artikel 2 Absatz 1 angeführten Rechtsvorschriften.
(3) Dieses Abkommen berührt nicht die im
Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen
und im Wiener Übereinkommen über
konsularische Beziehungen enthaltenen Bestimmungen,
die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1
bezeichneten Rechtsvorschriften beziehen.
ABSCHNITT II
Besondere Bestimmungen
Leistungsrecht
Artikel 6
Allgemeiner Grundsatz
Der Anspruch auf die in Artikel 2 Absatz 1
angeführten Leistungen und das Verfahren richten
sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
in dessen Gebiet der Anspruch
geltend gemacht wird, soweit die folgenden
Bestimmungen nicht anderes festlegen.
Artikel 7
Berücksichtigung von Zeiten einer beitragspflichtigen
Beschäftigung, die nach den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
zurückgelegt worden sind
(1) Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung,
die nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, werden
bei der Beurteilung, ob die Anwartschaftszeit
erfüllt ist, und bei der Festsetzung der Bezugsdauer
(Anspruchsdauer) berücksichtigt, sofern
der Antragsteller die Staatsangehörigkeit des
Vertragsstaates besitzt, in dem der Anspruch
geltend gemacht wird, und sich im Gebiet dieses
Vertragsstaates gewöhnlich aufhält. Das gleiche
gilt, wenn der Antragsteller zwecks Familienzusammenführung
in den Vertragsstaat, in dem
der Anspruch geltend gemacht wird, übersiedelt
ist und sein bereits dort lebender Ehegatte die
Staatsangehörigkeit dieses Vertragsstaates besitzt.
(2) Bei anderen Arbeitslosen werden Zeiten
einer beitragspflichtigen Beschäftigung, die nach
den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
zurückgelegt worden sind, nur dann
berücksichtigt, wenn der Arbeitslose nach seiner
letzten Einreise in das Gebiet des Vertragsstaates,
in dem er den Anspruch geltend macht, dort
mindestens vier Wochen ohne Verletzung der
Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern
als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen ist.
Artikel 8
Sonderregelung für Grenzgänger
(1) Grenzgänger erhalten Arbeitslosengeld in
dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet sie ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei der Beurteilung,
ob die Anwartschaftszeit erfüllt ist, und
bei der Festsetzung der Bezugsdauer (Anspruchsdauer)
werden Zeiten einer beitragspflichtigen
Beschäftigung, die nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates zurückgelegt worden
sind, berücksichtigt.
(2) Arbeitnehmer, die unmittelbar vor Eintritt
der Arbeitslosigkeit innerhalb einer Rahmenfrist
von sechs Jahren mindestens fünf Jahre
im anderen Vertragsstaat beschäftigt waren,
davon zuletzt nicht weniger als ein Jahr als
Grenzgänger, erhalten Arbeitslosengeld in dem
Vertrags Staat, in dessen Gebiet sie beschäftigt
waren. Sie können jedoch ihren Anspruch stattdessen
im Gebiet des Vertrags Staates, in dem sie
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, geltend
machen.
(3) Arbeitnehmern, die als Grenzgänger in der
Republik Österreich Kurzarbeit leisten, wird
Kurzarbeitsbeihilfe nach österreichischen Rechtsvorschriften
gewährt und für Arbeitnehmer, die
als Grenzgänger in der Bundesrepublik Deutschland
Kurzarbeit leisten, wird Kurzarbeitergeld
nach deutschen Rechtsvorschriften gewährt.
(4) Grenzgängern wird Schlechtwetterentschädigung
(Schlechtwettergeld) nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates gewährt, in dem
sie einen Lohnausfall wegen Schlechtwetters
erleiden.
(5) Arbeitnehmern, die bei Eröffnung des
Konkursverfahrens über das Vermögen ihres
Arbeitgebers oder einem Tatbestand, der nach
den anzuwendenden Rechtsvorschriften gleichgestellt
ist, Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben,
wird — wenn sie als Grenzgänger in der Republik
Österreich beschäftigt waren — Insolvenz-Ausfallgeld
nach österreichischen Rechtsvorschriften
— wenn sie als Grenzgänger in der Bundesrepublik
Deutschland beschäftigt waren — Konkursausfallgeld
nach deutschen Rechtsvorschriften
gewährt.
Artikel 9
Minderung der Bezugsdauer (Anspruchsdauer)
Die Bezugsdauer (Anspruchsdauer) wird um
die Zeit gemindert, in der der Arbeitslose im
anderen Vertragsstaat innerhalb der letzten
12 Monate vor dem Tag der Antragstellung
bereits Arbeitslosengeld bezogen hat. Als eine
Zeit, in der der Arbeitslose Leistungen bezogen
hat, gilt auch eine Zeit, in der Leistungen wegen
eines schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen
nicht gewährt wurden.
Artikel 10
Berücksichtigung von Einkünften, die im
anderen Vertragsstaat erzielt werden
Einkünfte aus der Sozialen Sicherheit des
anderen Vertragsstaates sind in gleicher Weise
zu berücksichtigen, wie vergleichbare Leistungen
aus der Sozialen Sicherheit des Vertragsstaates,
in dessen Gebiet der Anspruch geltend gemacht
wird.
ABSCHNITT III
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 11
Amtshilfe
Die Träger, Verbände auf dem Gebiet der
Sozialen Sicherheit, Behörden und Gerichte der
Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung
der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten
Rechtsvorschriften und dieses Abkommens gegenseitige
Hilfe, als wendeten sie die für sie geltenden
Rechtsvorschriften an. Die Hilfe ist mit Ausnahme
der Barauslagen kostenlos.
Artikel 12
Befreiung von Gebühren sowie vom Beglaubigungszwang
(1) Die nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung
von Steuern oder Gebühren einschließlich
Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben
für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung
dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind,
erstreckt sich auch auf die entsprechenden
Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung
dieses Abkommens oder der in Artikel 2 Absatz 1
bezeichneten Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
vorzulegen sind.
(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art,
die in Durchführung dieses Abkommens oder
der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates vorgelegt
werden müssen, bedürfen nicht der Beglaubigung.
Artikel 13
Unmittelbarer Verkehr
(1) Die in Artikel 11 genannten Stellen der
beiden Vertragsstaaten verkehren bei der
Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten
Rechtsvorschriften und dieses Abkommens
miteinander sowie mit den Arbeitgebern und
Arbeitnehmern und ihren Vertretern unmittelbar.
(2) Bescheide und sonstige Schriftstücke können
einer Person, die sich im Gebiet des anderen
Vertragsstaates aufhält, unmittelbar durch eingeschriebenen
Brief mit Rückschein zugestellt
werden.
Artikel 14
Verwaltungsvereinbarung und gegenseitige
Unterrichtung
(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten
können unmittelbar miteinander das
Nähere über die zur Durchführung dieses Abkommens
erforderlichen Maßnahmen vereinbaren,
soweit sie ein gegenseitiges Einverständnis
bedingen. Sie unterrichten einander über die zur
Durchführung des Abkommens getroffenen Maßnahmen
sowie über Änderungen und Ergänzungen
ihrer Rechtsvorschriften, die seine Durchführung
berühren.
(2) Zur Erleichterung der Durchführung dieses
Abkommens werden Verbindungsstellen eingerichtet.
Verbindungsstellen sind
in der Republik Österreich
das Landesarbeitsamt Salzburg,
in der Bundesrepublik Deutschland
das Landesarbeitsamt Südbayern in München.
Artikel 15
Erstattung von zu Unrecht gewährten
Leistungen sowie von Vorschüssen
(1) Hat der Träger eines Vertragsstaates einer
Person zu Unrecht Leistungen gewährt, so kann
auf dessen Ersuchen und zu dessen Gunsten der
zuständige Träger des anderen Vertragsstaates
den zu Unrecht gewährten Betrag von einer
Nachzahlung oder den laufenden Zahlungen an
den Berechtigten nach Maßgabe der für ihn
geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften
einbehalten.
(2) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates Anspruch auf eine
Geldleistung für einen Zeitraum, für den ihr
oder ihren Angehörigen von einem Fürsorgeträger
des anderen Vertragsstaates Leistungen
gewährt worden sind, so ist diese Geldleistung
auf Ersuchen und zugunsten des ersatzberechtigten
Fürsorgeträgers einzubehalten, als sei dieser
ein Fürsorgeträger mit dem Sitz im Gebiet des
ersten Vertragsstaates. Hat eine Person nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch
auf eine Geldleistung für einen Zeitraum, für den
ihr oder ihren Angehörigen von einem anderen
öffentlich-rechtlichen Leistungsträger des anderen
Vertrags Staates aus öffentlichen Mitteln Leistungen
gewährt worden sind, so ist unbeschadet
sonstiger zwischenstaatlicher Regelungen diese
Geldleistung auf Ersuchen und zugunsten des
ersatzberechtigten Leistungsträgers einzubehalten.
ABSCHNITT IV
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 16
Übergangsregelung
Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch
auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor
seinem Inkrafttreten. Entscheidungen, die vor
Inkrafttreten getroffen wurden, werden durch
dieses Abkommen nicht berührt.
Artikel 17
Schlußprotokoll
Das beiligende Schlußprotokoll ist Bestandteil
dieses Abkommens.
Artikel 18
Geltung für das Land Berlin
Dieses Abkommen gilt auch für das Land
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Bundesregierung
der Republik Österreich innerhalb von
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 19
Ratifikation, Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie
möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
zweiten Monats nach Ablauf des Monats in
Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht
werden.
Artikel 20
Geltungsdauer, Außerkrafttreten
(1) Das Abkommen wird auf unbestimmte
Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.
(2) Tritt das Abkommen infolge Kündigung
außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für
die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche
weiter, jedoch nicht länger als für die Dauer eines
Jahres nach dem Außerkrafttreten.
Artikel 21
Außerkrafttreten früherer Abkommen
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens
treten außer Kraft
das Abkommen vom 19. Mai 1951 zwischen
der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über Arbeitslosenversicherung samt
Schlußprotokoll*),
das Zusatzprotokoll vom 23. November 1951
zum Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Bundesrepublik Deutschland über
Arbeitslosenversicherung Kundgemacht in BGBl. Nr. 9/1953,
das Zweite Abkommen vom 31. Oktober 1953
zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über Arbeitslosenversicherung Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1955.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet und
mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 19. Juli 1973
in zwei Urschriften.
Für die
Republik Österreich
Willibald P. Pahr m. p.
Für die
Bundesrepublik Deutschland
Horst Grabert m. p.
Schlußprotokoll
zu dem Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über Arbeitslosenversicherung
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen
der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland geschlossenen Abkommens über
Arbeitslosenversicherung geben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsstaaten die übereinstimmende
Erklärung ab, daß über folgender.
Einverständnis besteht
1. Zu Artikel 2 Absatz 2
Das Abkommen berührt nicht das Abkommen
über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer in
seiner jeweiligen Fassung.
2. Zu Artikel 3
Mitglieder des in der Donauschiffahrt beschäftigten
fahrenden Personals, die in dieser Eigenschaft
insgesamt 5 Jahre beschäftigt waren und
weder österreichische noch deutsche Staatsangehörige
sind, stehen in den Fällen des Artikels 6
Absatz 5 des österreichisch-deutschen Abkommens
über Soziale Sicherheit den Staatsangehörigen des
Vertragsstaates gleich, dessen Rechtsvorschriften
gelten.
3. Zu Artikel 3
Zu den Flüchtlingen und Staatenlosen im
Sinne des Artikels 3 gehören
a) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge und des
Protokolls vom 31. Januar 1967 zu diesem
Abkommen,
b) Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des
Übereinkommens vom 28. September 1954
über die Rechtsstellung der Staatenlosen.
4. Zu Artikel 5
Bei Arbeitnehmern, die aufgrund des österreichisch-
deutschen Doppelbesteuerungsabkommens
hinsichtlich ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit nicht der deutschen Steuerpflicht
unterliegen, wird bei Erhebung der Umlage nach
§ 186 a des Arbeitsförderungsgesetzes der Bruttoarbeitslohn
zugrunde gelegt, der bei Vorliegen
einer Steuerpflicht lohnsteuerpflichtig wäre.
5. Zu Artikel 6
Unter Anspruch auf Leistungen im Sinne des
Artikels 6 sind insbesondere die Voraussetzungen,
die Höhe, die Dauer, die anspruchsvernichtenden
und die anspruchseinschränkenden Umstände
sowie Rückforderungen zu verstehen.
6. Zu Artikel 6
Bei der Bemessung von Leistungen nach
deutschen Rechtsvorschriften ist erforderlichenfalls
die Steuerklasse zugrunde zu legen, die für
den Arbeitnehmer maßgebend wäre, wenn er
der Steuerpflicht unterläge.
7. Zu Artikel 6 folgende
Das Arbeitslosengeld darf nicht deshalb versagt
werden, weil die Befugnis zur erneuten Aufnahme
einer Beschäftigung an die Erteilung einer Genehmigung
durch die Behörde gebunden ist.
Kurzarbeitsbeihilfe (Kurzarbeitergeld) darf nicht
deshalb versagt werden, weil die Kurzarbeit
durch Entlassung von Arbeitnehmern, die Staatsangehörige
des anderen Vertragsstaates sind,
hätte vermieden werden können.
8. Zu Artikel 6
Zur Durchführung der österreichischen Arbeitslosenversicherung
in den Gemeinden Jungholz
(politischer Bezirk Reutte) und Mittelberg (politischer
Bezirk Bregenz) kann die zuständige
österreichische Behörde durch Verordnung Näheres
bestimmen.
9. Zu Artikel 7
Wird ein Antrag auf Arbeitslosengeld in Österreich
gestellt, dann verlängern sich die Rahmenfristen
nach § 14 Abs. 1 bis 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz
um Zeiträume, in denen der
Arbeitslose in der Bundesrepublik Deutschland
a) einen geregelten Lehrgang zur beruflichen
Fortbildung besucht hat, durch den er
überwiegend in Anspruch genommen wurde;
b) Wehr- oder Zivildienst geleistet hat, sofern
er vorher in Österreich in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen
Dienstverhältnis
stand;
c) Krankengeld oder Wochengeld bezogen
hat;
d) infolge Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig
im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziffer 1 lit. k und
1 war.
10. Zu Artikel 8
Für den Bezug von Notstandshilfe (Arbeitslosenhilfe)
gilt in den Fällen des Artikels 8
Absatz 2 Satz 1 der Bezug von Arbeitslosengeld
im anderen Vertragsstaat als Vorbezug.
11. Zu Artikel 11
Es besteht Einvernehmen, daß die Portokosten
nicht zu den Barauslagen im Sinne des Artikels 11
Satz 2 gehören.
12. Zu Artikel 12
Absatz 2 gilt entsprechend, wenn anstelle der
Beglaubigung eine ähnliche Förmlichkeit vorgeschrieben
ist.
GESCHEHEN zu Wien, am 19. Juli 1978
in zwei Urschriften.
Für die
Republik Österreich
Willibald P. Pahr m. p.
Für die
Bundesrepublik Deutschland
Horst Grabert m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 23. August 1979 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem
Art. 19 Abs. 2 am 1. Oktober 1979 in Kraft.