392. Bundesgesetz: Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Kaufmännisches Wohlverhalten
§ 1. (1) Verhaltensweisen von Unternehmern
im geschäftlichen Verkehr untereinander können
untersagt werden, soweit sie geeignet sind, den
leistungsgerechten Wettbewerb zu gefährden.
(2) Solche Verhaltensweisen sind insbesondere
das Anbieten oder Fordern, Gewähren oder Annehmen
von Geld oder sonstigen Leistungen,
auch Rabatten oder Sonderkonditionen, zwischen
Lieferanten und Wiederverkäufern, die sachlich
nicht gerechtfertigt sind, vor allem, wenn zusätzlichen
Leistungen keine entsprechenden Gegenleistungen
gegenüberstehen.
§ 2. (1) Wer als Lieferant gewerberechtlich befugten
Wiederverkäufern bei Vorliegen gleicher
Voraussetzungen ohne sachliche Rechtfertigung
unterschiedliche Bedingungen gewährt oder anbietet,
kann auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden.
(2) In gleicher Weise kann auch ein Wiederverkäufer
in Anspruch genommen werden, der
von Lieferanten sachlich nicht gerechtfertigte Bedingungen
fordert oder annimmt.
§ 3. Verfahren nach §§ 1 und 2 dürfen vom
Antragsgegner nicht zum Anlaß genommen
werden, den von einer Verhaltensweise nach diesen
Bestimmungen betroffenen Unternehmer von
einer weiteren Belieferung oder Abnahme zu angemessenen
Bedingungen auszuschließen.
Sicherung der Nahversorgung und der
Wettbewerbsfähigkeit
§ 4. (1) Unternehmer sind, soweit in anderen
Rechtsvorschriften nichts Gegenteiliges bestimmt
ist, insbesondere bei der Auswahl der Letztverkäufer
frei. Unternehmer, die üblicherweise an
Letztverkäufer liefern, können zum Vertragsabschluß
verpflichtet werden, wenn durch die
Nichtbelieferung eines Letztverkäufers die Nahversorgung
gefährdet oder die Wettbewerbsfähigkeit
des Letztverkäufers bei derjenigen Warengattung,
zu der die nicht gelieferte Ware gehört,
wesentlich beeinträchtigt wird.
(2) Die Nahversorgung ist dann gefährdet,
wenn es einer maßgeblichen Anzahl von Verbrauchern
nicht möglich ist, die zur Befriedigung
der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens
dienenden Waren unter zumutbarem Zeit- und
Kostenaufwand ohne Benützung eines Kraftfahrzeuges
oder öffentlichen Verkehrsmittels zu
kaufen.
(3) Die Lieferpflicht ist gegen Zahlung Zug um
Zug und unter Bedachtnahme auf die Bedingungen,
die vergleichbaren Letztverkäufern gewährt
werden, sowie unter Berücksichtigung der Liefermöglichkeit
des Lieferanten anzuordnen.
(4) Eine solche Lieferpflicht darf insbesondere
in jenen Fällen nicht angeordnet werden, in
denen die Belieferung
a) dem Lieferanten wirtschaftlich unzumutbar
ist oder
b) gegen ein Gesetz oder gegen die guten
Sitten verstoßen würde.
(5) Die Lieferpflicht ist auf Antrag zu widerrufen,
wenn die für ihre Anordnung maßgebenden
Gründe weggefallen sind. Wird die Existenz
von Mitbewerbern durch die Lieferpflicht
wesentlich beeinträchtigt, so ist diese auf Antrag
einzuschränken oder zu widerrufen.
Versorgungspflicht
§ 5. (1) Gewerbliche Letztverkäufer dürfen
ihre Vorräte an Waren, die den notwendigen
Bedürfnissen des täglichen Lebens dienen, nicht
verheimlichen. Sie sind verpflichtet, an Verbraucher
von ihren Vorräten an diesen Waren
eine Menge zu verkaufen, die Verbrauchern
üblicherweise abgegeben wird.
(2) Die im Abs. 1 genannten Letztverkäufer
haben den Organen der Bezirksverwaltungsbehörden
das Betreten und das Besichtigen ihres
Betriebes und der Lagerräume während der Betriebszeiten
zum Zwecke der Kontrolle der im
Abs. 1 festgelegten Verpflichtung zu ermöglichen;
sie haben diesen Organen außerdem die
notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige
Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls
Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand
sowie über Warenein- und -ausgänge zu
gewähren.
(3) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden
haben bei den Amtshandlungen gemäß
Abs. 2 beim Betreten des Betriebes oder der
Lagerräume den Betriebsinhaber oder dessen
Stellvertreter zu verständigen und darauf Bedacht
zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche
Störung oder Behinderung des Betriebes
vermieden wird. Die bei den Kontrollen erhaltenen
Angaben dürfen nur für die Vollziehung
des Abs. 1 verwendet werden.
Verfahrensvorschriften
§ 6. Zur Untersagung von Verhaltensweisen
gemäß §§ 1 und 3, von ungerechtfertigten Bedingungen
gemäß § 2 sowie zur Anordnung, Beschränkung
oder Aufhebung einer Lieferpflicht
gemäß § 4 ist das Kartellgericht beim Oberlandesgericht
Wien zuständig. Die Bestimmungen
des Kartellgesetzes über die Gerichtsorganisation
sind sinngemäß anzuwenden.
§ 7. (1) Für das Verfahren vor dem Kartellgericht
und vor dem Kartellobergericht gelten
die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über
das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten
außer Streitsachen einschließlich des
Grundsatzes, daß kein Kostenersatz stattfindet,
mit den in § 94 Abs. 1 Kartellgesetz unter Z. 2,
3, 5 und 6 festgelegten Besonderheiten, soweit
im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(2) Zum Antrag nach den §§ 1 bis 4 sind die
Finanzprokuratur, die Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, der Österreichische Arbeiterkammertag
und die Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs berechtigt;
auch wenn sie nicht Antragsteller sind,
haben sie im Verfahren Parteistellung. Zum Antrag
auf Widerruf einer Lieferpflicht nach § 4
Abs. 5 erster Satz ist auch der Belangte berechtigt.
(3) Alle Fristen, mit Ausnahme der 14 Tage betragenden
Notfristen für die Erhebung des Rekurses
gegen die Endentscheidung und für die
Erstattung der Rekursgegenschrift, bestimmt der
Vorsitzende des Kartellgerichtes. Die Frist hat —
ausgenommen im Verfahren nach Abs. 4 —
mindestens acht Tage zu betragen.
(4) Zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen
Schadens kann das Kartellgericht
auf Antrag eine vorläufige Untersagung
oder eine vorläufige Anordnung erlassen. Der
Antragsgegner ist vor der Entscheidung zu hören.
Der Rekurs gegen eine solche Entscheidung des
Kartellgerichtes hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Tatsachen oder Beweismittel, die nach dem
Inhalt der Akten vor dem Kartellgericht nicht
vorgekommen sind, dürfen im Rechtsmittelverfahren
nur vorgebracht werden, wenn glaubhaft
gemacht wird (§ 274 ZPO), daß die Tatsachen
erst nach Fällung der Entscheidung des Kartellgerichtes
eingetreten oder daß sie, ebenso wie
die neu beantragten Beweismittel, ohne Verschulden
der Partei erst nach diesem Zeitpunkt bekannt
geworden sind, oder daß die Partei ohne
ihr Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen
oder Beweismittel rechtzeitig geltend zu
machen.
(6) Der Abschluß eines Vergleiches ist zulässig;
er unterliegt keiner Gebühr.
(7) Das Kartellgericht hat vor seiner Entscheidung
den Paritätischen Ausschuß für Kartellangelegenheiten
anzuhören. Dieser hat seine Äußerung
binnen drei Wochen nach Einlangen der Aufforderung
durch den Vorsitzenden des Kartellgerichtes
zu erstatten. Diese Anhörungspflicht
gilt nicht für Verfahren nach Abs. 4.
(8) Rechtskräftige Entscheidungen des Kartellgerichtes
und des Kartellobergerichtes sind Exekutionstitel.
Betreibender Gläubiger ist in den
Fällen der §§ 1 bis 3 der von der Verhaltensweise
betroffene Unternehmer, im Falle des § 4 der
nicht belieferte Letztverkäufer. Ist ein auf
solche Art Betroffener nicht vorhanden, kann
Exekution vom Antragsteller geführt werden.
Die Bewilligung und der Vollzug der Exekution
ist auf Grund von Titeln nach den §§ 1 bis 3 bei
dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verpflichtete
seinen allgemeinen Gerichtsstand in
Streitsachen hat (§§ 66, 75 JN), sonst bei dem
im § 18 EO bezeichneten Bezirksgericht zu beantragen.
Die Höhe der einzelnen Strafverfügung
darf 200000 S, der Gesamtbetrag der gemäß
§§ 354 und 355 EO gegen einen Verpflichteten
verhängten Geldstrafe darf 3000000 S nicht
übersteigen.
(9) Als Gerichtsgebühr ist eine Rahmengebühr
zwischen 1000 S und 50000 S festzusetzen.
Zahlungspflichtig ist der Belangte im Falle seines
Unterliegens. Die §§ 119 und 122 bis 126 des
Kartellgesetzes sind anzuwenden.
(10) Der Vorsitzende des Kartellgerichtes kann
einer Partei auf deren Antrag die Befugnis zu-
sprechen, die rechtskräftige Entscheidung über
eine Verhaltensweise gemäß §§ 1 und 2 binnen
einer bestimmten Frist auf Kosten des Gegners
zu veröffentlichen. Umfang und Art der Veröffentlichung
sind im Beschluß zu bestimmen.
Der Vorsitzende des Kartellgerichtes hat auf
Antrag mit Beschluß die Kosten der Veröffentlichung
festzusetzen und dem Gegner den Ersatz
aufzuerlegen.
Strafbestimmungen
§ 8. (1) Wer den Bestimmungen des § 5 Abs. 1
oder 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu 30000 S zu
bestrafen. Hiebei ist § 370 der Gewerbeordnung
1973 anzuwenden.
(2) Wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 5
Abs. 1 und 2 sind Übertretungen im Sinne des
§ 87 Abs. 1 Z. 2 lit. a der Gewerbeordnung 1973.
(3) Die Bundesgendarmerie, in Orten, in denen
Bundespolizeibehörden bestehen, die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden,
haben bei der Vollziehung des § 5 als Organe der
Bezirksverwaltungsbehörde durch Maßnahmen
zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen
nach § 8 Abs. 1 sowie durch Maßnahmen,
die für die Einleitung und Durchführung
der betreffenden Verwaltungsstrafverfahren
erforderlich sind, mitzuwirken.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 9. Die Vorschriften gegen den unlauteren
Wettbewerb bleiben unberührt.
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich der §§ 5 und 8 der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie und
im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.
§ 11. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober
1977 in Kraft.