Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
392_1977 AT

392. Bundesgesetz: Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 392. Bundesgesetz: Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Kaufmännisches Wohlverhalten

§ 1. (1) Verhaltensweisen von Unternehmern

im geschäftlichen Verkehr untereinander können

untersagt werden, soweit sie geeignet sind, den

leistungsgerechten Wettbewerb zu gefährden.

(2) Solche Verhaltensweisen sind insbesondere

das Anbieten oder Fordern, Gewähren oder Annehmen

von Geld oder sonstigen Leistungen,

auch Rabatten oder Sonderkonditionen, zwischen

Lieferanten und Wiederverkäufern, die sachlich

nicht gerechtfertigt sind, vor allem, wenn zusätzlichen

Leistungen keine entsprechenden Gegenleistungen

gegenüberstehen.

§ 2. (1) Wer als Lieferant gewerberechtlich befugten

Wiederverkäufern bei Vorliegen gleicher

Voraussetzungen ohne sachliche Rechtfertigung

unterschiedliche Bedingungen gewährt oder anbietet,

kann auf Unterlassung in Anspruch genommen

werden.

(2) In gleicher Weise kann auch ein Wiederverkäufer

in Anspruch genommen werden, der

von Lieferanten sachlich nicht gerechtfertigte Bedingungen

fordert oder annimmt.

§ 3. Verfahren nach §§ 1 und 2 dürfen vom

Antragsgegner nicht zum Anlaß genommen

werden, den von einer Verhaltensweise nach diesen

Bestimmungen betroffenen Unternehmer von

einer weiteren Belieferung oder Abnahme zu angemessenen

Bedingungen auszuschließen.

Sicherung der Nahversorgung und der

Wettbewerbsfähigkeit

§ 4. (1) Unternehmer sind, soweit in anderen

Rechtsvorschriften nichts Gegenteiliges bestimmt

ist, insbesondere bei der Auswahl der Letztverkäufer

frei. Unternehmer, die üblicherweise an

Letztverkäufer liefern, können zum Vertragsabschluß

verpflichtet werden, wenn durch die

Nichtbelieferung eines Letztverkäufers die Nahversorgung

gefährdet oder die Wettbewerbsfähigkeit

des Letztverkäufers bei derjenigen Warengattung,

zu der die nicht gelieferte Ware gehört,

wesentlich beeinträchtigt wird.

(2) Die Nahversorgung ist dann gefährdet,

wenn es einer maßgeblichen Anzahl von Verbrauchern

nicht möglich ist, die zur Befriedigung

der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens

dienenden Waren unter zumutbarem Zeit- und

Kostenaufwand ohne Benützung eines Kraftfahrzeuges

oder öffentlichen Verkehrsmittels zu

kaufen.

(3) Die Lieferpflicht ist gegen Zahlung Zug um

Zug und unter Bedachtnahme auf die Bedingungen,

die vergleichbaren Letztverkäufern gewährt

werden, sowie unter Berücksichtigung der Liefermöglichkeit

des Lieferanten anzuordnen.

(4) Eine solche Lieferpflicht darf insbesondere

in jenen Fällen nicht angeordnet werden, in

denen die Belieferung

a) dem Lieferanten wirtschaftlich unzumutbar

ist oder

b) gegen ein Gesetz oder gegen die guten

Sitten verstoßen würde.

(5) Die Lieferpflicht ist auf Antrag zu widerrufen,

wenn die für ihre Anordnung maßgebenden

Gründe weggefallen sind. Wird die Existenz

von Mitbewerbern durch die Lieferpflicht

wesentlich beeinträchtigt, so ist diese auf Antrag

einzuschränken oder zu widerrufen.

Versorgungspflicht

§ 5. (1) Gewerbliche Letztverkäufer dürfen

ihre Vorräte an Waren, die den notwendigen

Bedürfnissen des täglichen Lebens dienen, nicht

verheimlichen. Sie sind verpflichtet, an Verbraucher

von ihren Vorräten an diesen Waren

eine Menge zu verkaufen, die Verbrauchern

üblicherweise abgegeben wird.

(2) Die im Abs. 1 genannten Letztverkäufer

haben den Organen der Bezirksverwaltungsbehörden

das Betreten und das Besichtigen ihres

Betriebes und der Lagerräume während der Betriebszeiten

zum Zwecke der Kontrolle der im

Abs. 1 festgelegten Verpflichtung zu ermöglichen;

sie haben diesen Organen außerdem die

notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige

Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls

Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand

sowie über Warenein- und -ausgänge zu

gewähren.

(3) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden

haben bei den Amtshandlungen gemäß

Abs. 2 beim Betreten des Betriebes oder der

Lagerräume den Betriebsinhaber oder dessen

Stellvertreter zu verständigen und darauf Bedacht

zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche

Störung oder Behinderung des Betriebes

vermieden wird. Die bei den Kontrollen erhaltenen

Angaben dürfen nur für die Vollziehung

des Abs. 1 verwendet werden.

Verfahrensvorschriften

§ 6. Zur Untersagung von Verhaltensweisen

gemäß §§ 1 und 3, von ungerechtfertigten Bedingungen

gemäß § 2 sowie zur Anordnung, Beschränkung

oder Aufhebung einer Lieferpflicht

gemäß § 4 ist das Kartellgericht beim Oberlandesgericht

Wien zuständig. Die Bestimmungen

des Kartellgesetzes über die Gerichtsorganisation

sind sinngemäß anzuwenden.

§ 7. (1) Für das Verfahren vor dem Kartellgericht

und vor dem Kartellobergericht gelten

die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über

das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten

außer Streitsachen einschließlich des

Grundsatzes, daß kein Kostenersatz stattfindet,

mit den in § 94 Abs. 1 Kartellgesetz unter Z. 2,

3, 5 und 6 festgelegten Besonderheiten, soweit

im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

(2) Zum Antrag nach den §§ 1 bis 4 sind die

Finanzprokuratur, die Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, der Österreichische Arbeiterkammertag

und die Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs berechtigt;

auch wenn sie nicht Antragsteller sind,

haben sie im Verfahren Parteistellung. Zum Antrag

auf Widerruf einer Lieferpflicht nach § 4

Abs. 5 erster Satz ist auch der Belangte berechtigt.

(3) Alle Fristen, mit Ausnahme der 14 Tage betragenden

Notfristen für die Erhebung des Rekurses

gegen die Endentscheidung und für die

Erstattung der Rekursgegenschrift, bestimmt der

Vorsitzende des Kartellgerichtes. Die Frist hat —

ausgenommen im Verfahren nach Abs. 4 —

mindestens acht Tage zu betragen.

(4) Zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen

Schadens kann das Kartellgericht

auf Antrag eine vorläufige Untersagung

oder eine vorläufige Anordnung erlassen. Der

Antragsgegner ist vor der Entscheidung zu hören.

Der Rekurs gegen eine solche Entscheidung des

Kartellgerichtes hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Tatsachen oder Beweismittel, die nach dem

Inhalt der Akten vor dem Kartellgericht nicht

vorgekommen sind, dürfen im Rechtsmittelverfahren

nur vorgebracht werden, wenn glaubhaft

gemacht wird (§ 274 ZPO), daß die Tatsachen

erst nach Fällung der Entscheidung des Kartellgerichtes

eingetreten oder daß sie, ebenso wie

die neu beantragten Beweismittel, ohne Verschulden

der Partei erst nach diesem Zeitpunkt bekannt

geworden sind, oder daß die Partei ohne

ihr Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen

oder Beweismittel rechtzeitig geltend zu

machen.

(6) Der Abschluß eines Vergleiches ist zulässig;

er unterliegt keiner Gebühr.

(7) Das Kartellgericht hat vor seiner Entscheidung

den Paritätischen Ausschuß für Kartellangelegenheiten

anzuhören. Dieser hat seine Äußerung

binnen drei Wochen nach Einlangen der Aufforderung

durch den Vorsitzenden des Kartellgerichtes

zu erstatten. Diese Anhörungspflicht

gilt nicht für Verfahren nach Abs. 4.

(8) Rechtskräftige Entscheidungen des Kartellgerichtes

und des Kartellobergerichtes sind Exekutionstitel.

Betreibender Gläubiger ist in den

Fällen der §§ 1 bis 3 der von der Verhaltensweise

betroffene Unternehmer, im Falle des § 4 der

nicht belieferte Letztverkäufer. Ist ein auf

solche Art Betroffener nicht vorhanden, kann

Exekution vom Antragsteller geführt werden.

Die Bewilligung und der Vollzug der Exekution

ist auf Grund von Titeln nach den §§ 1 bis 3 bei

dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verpflichtete

seinen allgemeinen Gerichtsstand in

Streitsachen hat (§§ 66, 75 JN), sonst bei dem

im § 18 EO bezeichneten Bezirksgericht zu beantragen.

Die Höhe der einzelnen Strafverfügung

darf 200000 S, der Gesamtbetrag der gemäß

§§ 354 und 355 EO gegen einen Verpflichteten

verhängten Geldstrafe darf 3000000 S nicht

übersteigen.

(9) Als Gerichtsgebühr ist eine Rahmengebühr

zwischen 1000 S und 50000 S festzusetzen.

Zahlungspflichtig ist der Belangte im Falle seines

Unterliegens. Die §§ 119 und 122 bis 126 des

Kartellgesetzes sind anzuwenden.

(10) Der Vorsitzende des Kartellgerichtes kann

einer Partei auf deren Antrag die Befugnis zu-

sprechen, die rechtskräftige Entscheidung über

eine Verhaltensweise gemäß §§ 1 und 2 binnen

einer bestimmten Frist auf Kosten des Gegners

zu veröffentlichen. Umfang und Art der Veröffentlichung

sind im Beschluß zu bestimmen.

Der Vorsitzende des Kartellgerichtes hat auf

Antrag mit Beschluß die Kosten der Veröffentlichung

festzusetzen und dem Gegner den Ersatz

aufzuerlegen.

Strafbestimmungen

§ 8. (1) Wer den Bestimmungen des § 5 Abs. 1

oder 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis zu 30000 S zu

bestrafen. Hiebei ist § 370 der Gewerbeordnung

1973 anzuwenden.

(2) Wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 5

Abs. 1 und 2 sind Übertretungen im Sinne des

§ 87 Abs. 1 Z. 2 lit. a der Gewerbeordnung 1973.

(3) Die Bundesgendarmerie, in Orten, in denen

Bundespolizeibehörden bestehen, die Organe des

öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden,

haben bei der Vollziehung des § 5 als Organe der

Bezirksverwaltungsbehörde durch Maßnahmen

zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen

nach § 8 Abs. 1 sowie durch Maßnahmen,

die für die Einleitung und Durchführung

der betreffenden Verwaltungsstrafverfahren

erforderlich sind, mitzuwirken.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 9. Die Vorschriften gegen den unlauteren

Wettbewerb bleiben unberührt.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich der §§ 5 und 8 der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie und

im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.

§ 11. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober

1977 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →