392. Bundesgesetz: Änderung des Landarbeitsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Landarbeitsgesetzes
Die im Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 279/
1957, 92/1959, 241/1960, 97/1961, 10/1962, 194/
1964, 238/1965, 265/1967, 283/1968, 463/1969,
239/1971, 318/1971, 333/1971, 457/1974, 782/
1974 und 360/1975 für die Regelung des Arbeitsrechtes
in der Land- und Forstwirtschaft
gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung der B-VG-Novelle
1974, BGBl. Nr. 444, aufgestellten Grundsätze
werden wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Land- und forstwirtschaftliche Angestellte
sind Personen, die in Betrieben der Land-
und Forstwirtschaft vorwiegend zur Leistung
höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu
Kanzleiarbeiten angestellt sind, wenn die vereinbarte
oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezogen
auf den Monat mindestens ein Fünftel des
4,3fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag
vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit
beträgt."
2. § 4 hat zu latuen
„§ 4. (1) Die Bestimmungen der Abschnitte 2,
7, 8, 11 und 12 sowie die §§ 40 bis 51 des
Abschnittes 3 und die §§ 65 bis 70 des Abschnittes
4 finden auf die Angestellten in der Land- und
Forstwirtschaft keine Anwendung.
(2) Für Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft oder in Betrieben eines
öffentlichen Fonds beschäftigt sind, gelten die
Vorschriften der Landarbeitsordnungen nur insoweit,
als für diese Dienstnehmer keine besonderen
Vorschriften für Rechtsgebiete bestehen, die in
den einzelnen Abschnitten dieses Bundesgesetzes
geregelt sind. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten hingegen nicht für Bedienstete,
die in land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben des Bundes, eines Bundeslandes, einer
Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt
sind."
3. Die §§ 65 bis 70 haben samt Überschrift
zu lauten
„Urlaub
§ 65. (1) D,em Dienstnehmer gebührt für jedes
Dienstjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub.
Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer
Dienstzeit von weniger als 20 Jahren 24 Werktage
und erhöht sich nach Vollendung des
20. Jahres auf 30 Werktage.
(2) Der Anspruch auf Urlaub entsteht im ersten
Dienstjahr nach Zurücklegung einer ununterbrochenen
Dienstzeit von sechs Monaten (Wartezeit),
sonst mit Beginn des Dienstjahres.
(3) Alle Zeiten, die der Dienstnehmer in unmittelbar
vorangegangenen Dienst(Lehr)verhältnissen
zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat,
gelten für die Erfüllung der Wartezeit, die Bemessung
des Urlaubsausmaßes und die Berechnung
des Urlaubsjahres als Dienstzeiten.
(4) Die Ausführungsgesetzgebung kann zulassen,
daß durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung
anstelle des Dienstjahres das Kalenderjahr
oder ein anderer Jahreszeitraum als
Urlaubsjahr vereinbart werden. Solche Vereinbarungen
können unbeschadet der Bestimmung
des § 208 vorsehen, daß
1. Dienstnehmer, deren Dienstvertrag im laufenden
Urlaubsjahr begründet wurde und
welche die Wartezeit zu Beginn des neuen
Urlaubsjahres noch nicht erfüllt haben, für
jeden begonnenen Monat V12 des Jahresurlaubes
erhalten; ist die Wartezeit erfüllt,
gebührt der volle Urlaub;
2. ein höheres Urlaubsausmaß erstmals in jenem
Kalenderjahr (Jahreszeitraum) gebührt,
in das (in den) der überwiegende Teil des
Dienstjahres fällt;
3. die Ansprüche der zu Beginn des neuen Urlaubsjahres
mindestens ein Jahr beim selben
Dienstgeber beschäftigten Dienstnehmer
für den Umstellungszeitraum gesondert berechnet
werden. Umstellungszeitraum ist der
Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres bis
zum Ende des folgenden Kalenderjahres oder
des sonstigen vereinbarten Jahreszeitraumes.
Jedenfalls muß für den Umstellungszeitraum
dem Dienstnehmer ein voller Urlaubsanspruch
und ein zusätzlicher aliquoter Anspruch
für den Zeitraum vom Beginn des
Dienstjahres bis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres
zustehen. Auf den Urlaubsanspruch
im Umstellungszeitraum ist ein für
das Dienstjahr vor der Umstellung gebührender
und bereits verbrauchter Urlaub anzurechnen.
Anrechnungsbestimmungen
§ 65 a. (1) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes
sind Dienstzeiten bei demselben Dienstgeber,
die keine längeren Unterbrechungen als
jeweils drei Monate aufweisen, zusammenzurechnen.
Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch,
wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung
des Dienstverhältnisses seitens des Dienstnehmers,
durch einen vorzeitigen Austritt ohne
wichtigen Grund oder eine vom Dienstnehmer
verschuldete Entlassung eingetreten ist.
(2) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes
sind anzurechnen
1. die in einem anderen Dienstverhältnis oder
einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne
des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl.
Nr. 105/1961, im Inland zugebrachte Dienstzeit
sowie die Beschäftigung als familieneigene
Arbeitskraft (§ 3 Abs. 2), sofern sie
mindestens je sechs Monate gedauert hat;
2. die über die Erfüllung der allgemeinen
Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums
an einer inländischen allgemeinbildenden
höheren oder einer Berufsbildenden
mittleren oder höheren Schule oder einer
Akademie im Sinne des Schulorganisationsgesetzes
1962, BGBl. Nr. 242, oder an einer diesen
gesetzlich geregelten Schularten vergleichbaren
Schule, in dem für dieses Studium nach
den schulrechtlichen Vorschriften geltenden
Mindestausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß
von vier Jahren. Als Zeitpunkt
des möglichen Studienabschlusses ist bei Studien,
die mit dem Schuljahr enden, der
30. Juni und bei Studien, die mit dem
Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzusehen.
Zeiten des Studiums an einer vergleichbaren
ausländischen Schule sind wie inländische
Schulzeiten anzurechnen, wenn das
Zeugnis einer solchen ausländischen Schule
im Sinne der Europäischen Konvention über
die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen
(BGBl. Nr. 44/1957) oder eines entsprechenden
internationalen Abkommens für die
Zulassung zu den Universitäten als einem
inländischen Reifezeugnis gleichwertig anzusehen
ist oder, wenn es nach den Bestimmungen
des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 139/1974, über die Nostrifikation ausländischer
Zeugnisse nostrifiziert werden
kann;
3. Zeiten, für welche eine Haftentschädigung
gemäß § 13 a Abs. 1 oder § 13 c Abs. 1 des
Opferfürsorgegesetzes 1947, BGBl. Nr. 133,
gebührt. Diese Anrechnung findet nicht statt,
soweit ein Dienstverhältnis während der
Haft aufrecht geblieben und aus diesem
Grunde für die Urlaubsdauer zu berücksichtigen
ist;
4. Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelfer
für eine Entwicklungshilfeorganisation im
Sinne des § 1 Abs. 2 Entwicklungshilfegesetz,
BGBl. Nr. 474/1974;
5. Zeiten einer im Inland zugebrachten selbständigen
Erwerbstätigkeit, sofern sie mindestens
je sechs Monate gedauert hat.
(3) Zeiten nach Abs. 2 Z. 1, 4 und 5 sind
insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von fünf
Jahren anzurechnen. Zeiten nach Z. 2 sind
darüber hinaus bis zu einem Höchstausmaß von
weiteren zwei Jahren anzurechnen.
(4) Fallen anrechenbare Zeiten zusammen, so
sind sie für die Bemessung der Urlaubsdauer
nur einmal zu berücksichtigen.
Verbrauch des Urlaubes
§ 65 b. (1) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes
ist zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer
unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse
des Betriebes und die Erholungsmöglichkeit
des Dienstnehmers zu vereinbaren. Diese Vereinbarung
hat so zu erfolgen, daß der Urlaub
möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in
dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht
werden kann.
(2) Für Zeiträume, während deren ein Dienstnehmer
wegen Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsunfall
oder Berufskrankheit an der Dienstleistung
verhindert ist oder während deren er sonst Anspruch
auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der
Dienstleistung hat, darf der Urlaubsantritt nicht
vereinbart werden, wenn diese Umstände bereits
bei Abschluß der Vereinbarung bekannt waren.
Geschieht dies dennoch, gilt der Zeitraum der
Dienstverhinderung nicht als Urlaub.
(3) Der Urlaub kann in zwei Teilen verbraucht
werden, doch muß ein Teil mindestens sechs
Werktage betragen.
(4) Hat der Dienstnehmer in Betrieben, in
denen ein für ihn zuständiger Betriebsrat errichtet
ist, den von ihm gewünschten Zeitpunkt
für den Antritt seines Urlaubes oder eines Urlaubsteiles
in der Dauer von mindestens 12 Werktagen
dem Dienstgeber mindestens drei Monate
vorher bekanntgegeben und kommt eine
Einigung zwischen dem Dienstgeber und dem
Dienstnehmer nicht zustande, so sind die Verhandlungen
unter Beiziehung des Betriebsrates
fortzusetzen. Kommt auch dann keine Einigung
zustande, so kann der Dienstnehmer den Urlaub
zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt
antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat
während eines Zeitraumes, der nicht mehr als
acht und nicht weniger als sechs Wochen vor
dem vom Dienstnehmer vorgeschlagenen Zeitpunkt
des Urlaubsantrittes liegen darf, wegen
des Zeitpunktes des Urlaubsantrittes die Klage
beim zuständigen Arbeitsgericht eingebracht.
(5) Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf
von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres,
in dem er entstanden ist.
Erkrankung während des Urlaubes
§ 65 c. (1) Erkrankt oder verunglückt ein
Dienstnehmer während des Urlaubes, ohne dies
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
zu. haben, so werden auf Werktage fallende
Tage der Erkrankung, an denen der Dienstnehmer
durch die Erkrankung arbeitsunfähig war,
auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn
die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert
hat.
(2) Übt ein Dienstnehmer während seines
Urlaubes eine dem Erholungszweck widersprechende
Erwerbstätigkeit aus, so findet Abs. 1
keine Anwendung, wenn die Erkrankung (der
Unglücksfall) mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem
Zusammenhang steht.
(3) Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber
nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung
unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen,
die nicht vom Dienstnehmer zu vertreten sind,
nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig
erfolgt, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des
Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Bei Wiederantritt
des Dienstes hat der Dienstnehmer ohne
schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis
oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers
über Beginn, Dauer und
Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt
der Dienstnehmer während eines Urlaubes
im Ausland, so muß dem ärztlichen Zeugnis
eine behördliche Bestätigung darüber beigefügt
sein, daß es von einem zur Ausübung
des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt
wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist
nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung
stationär oder ambulant in einer Krankenanstalt
erfolgte und hierüber eine Bestätigung dieser
Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Dienstnehmer
diesen Verpflichtungen nicht nach, so
ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
Urlaubsentgelt
§ 65 d. (1) Während des Urlaubes behält der
Dienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren
Zeiträumen bemessenes Entgelt darf für die Urlaubsdauer
nicht gemindert werden.
(3) In allen anderen Fällen ist für die Urlaubsdauer
das regelmäßige Entgelt zu zahlen. Regelmäßiges
Entgelt ist jenes Entgelt, das dem
Dienstnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub
nicht angetreten worden wäre.
(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen,
akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen
Prämien oder Entgelten ist das Urlaubsentgelt
nach dem Durchschnitt der letzten dreizehn
voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung
nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten
zu berechnen.
(5) Ist Kost vereinbart und nimmt sie der
Dienstnehmer während des Urlaubes nicht in Anspruch,
so gebührt ihm an ihrer Stelle für jeden
Urlaubstag einschließlich der in den Urlaub
fallenden Sonn- und Feiertage eine Vergütung
in der Höhe des Eineinhalbfachen der für Zwecke
der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.
(6) Die Ausführungsgesetzgebung kann zulassen,
daß durch Kollektivvertrag bestimmt wird,
welche Leistungen des Dienstgebers als Urlaubsentgelt
anzusehen sind. Weiters kann die Ausführungsgesetzgebung
zulassen, die Berechnungsart
für die Regelung der Höhe des Urlaubsentgeltes
durch Kollektivvertrag abweichend von
Abs. 3 bis 5 zu regeln.
(7) Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubes
für die ganze Urlaubsdauer im voraus
zu zahlen.
Ablöseverbot
§ 66. Vereinbarungen zwischen Dienstgeber
und Dienstnehmer, die für den NichtVerbrauch
des Urlaubes Geld oder sonstige Vermögenswerte
Leistungen des Dienstgebers vorsehen, sind rechtsunwirksam.
Aufzeichnungen
§ 67. (1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen
zu führen, aus denen hervorgeht
1. der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Dienstnehmers,
die angerechneten Dienstzeiten und
die Dauer des dem Dienstnehmer zustehenden
bezahlten Urlaubes;
2. die Zeit, in welcher der Dienstnehmer seinen
bezahlten Urlaub genommen hat;
3. das Entgelt, das der Dienstnehmer für die
Dauer des bezahlten Urlaubes erhalten hat,
und der Zeitpunkt der Auszahlung;
4. wenn das Urlaubsjahr nicht nach dem
Dienstjahr berechnet wird, der Zeitpunkt,
ab dem die Umstellung gilt, und die Norm,
auf Grund der die Umstellung erfolgt ist,
sowie das Ausmaß der dem Dienstnehmer
für den Umstellungszeitraum gebührenden
Urlaubsansprüche und der Zeitraum, in dem
dieser Urlaub verbraucht wurde.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist
auch dann erfüllt, wenn diese Angaben aus
Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber
zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen
führt.
Urlaubsentschädigung
§ 68. (1) Dem Dienstnehmer gebührt eine
Entschädigung in der Höhe des noch ausstehenden
Urlaubsentgeltes, wenn das Dienstverhältnis
nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch
vor Verbrauch des Urlaubes endet durch
1. Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers;
2. begründeten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers;
3. Kündigung seitens des Dienstgebers, wenn
die Kündigungsfrist weniger als drei Monate
beträgt;
4. Kündigung seitens des Dienstgebers, wenn
die Kündigungsfrist mindestens drei Monate
beträgt und der Urlaub während der
Kündigungsfrist nicht verbraucht werden
konnte oder dem Dienstnehmer der Urlaubsverbrauch
während der Kündigungsfrist nicht
zumutbar war;
5. Zeitablauf, einvernehmliche Lösung oder
Kündigung seitens des Dienstnehmers, wenn
in diesen Fällen bereits mehr als die Hälfte
des Urlaubsjahres verstrichen ist.
(2) Eine Entschädigung im Sinne des Abs. 1
gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis
nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch
vor Verbrauch des Urlaubes durch den Tod
des Dienstnehmers endet.
Urlaubsabfindung
§ 69. (1) Dem Dienstnehmer gebührt eine Abfindung,
wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch
des Urlaubes endet und kein Anspruch
auf Urlaubsentschädigung besteht. Die Abfindung
beträgt für jede Woche seit Beginn des Urlaubsjahres,
in dem ein Urlaub nicht verbraucht
wurde, 1/52 des Urlaubsentgeltes.
(2) Eine Abfindung im Sinne des Abs. 1 gebührt
den Erben, wenn das Dienstverhältnis
durch den Tod des Dienstnehmers endet.
(3) Die Abfindung gebührt nicht, wenn der
Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig
austritt.
Pfändungsschutz
§ 70. Das Urlaubsentgelt, die Urlaubsentschädigung
und die Urlaubsabfindung sind der
Exekution entzogen, soweit sie nicht Unterhaltsansprüche
betrifft."
4. Dem § 180 Abs. 3 ist nachstehender Satz
anzufügen
„Bei älteren Dienstnehmern sind sowohl bei
der Prüfung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt
ist, als auch beim Vergleich sozialer
Gesichtspunkte der Umstand einer vieljährigen
ununterbrochenen Beschäftigungszeit im Betrieb
oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört,
sowie die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden
Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung
in den Arbeitsprozeß besonders zu
berücksichtigen."
5. Der letzte Halbsatz des § 180 Abs. 4 vierter
Satz hat zu lauten
„in diesem Fall ist ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte
im Sinne des Abs. 3 nicht vorzunehmen."
6. Dem § 183 Abs. 1 ist nachstehender Satz
anzufügen
„Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von
einer schriftlichen Anzeige an das zuständige Arbeitsamt
auf Grund einer gemäß § 45 a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/1969,
erlassenen Verordnung unverzüglich in Kenntnis
zu setzen."
7. § 199 Abs. 2 hat zu entfallen.
8. Der erste Satz des § 207 hat zu lauten
„§ 207. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu
bestimmen, daß Übertretungen der Vorschriften
der §§ 7 Abs. 1, 56 bis 63, 67, 71 bis 77, 82
bis 85, 96 Abs. 7, 100 Abs. 2, 130 Abs. 3, 188
Abs. 4 und 205 von den Bezirksverwaltungsbehörden
zu bestrafen sind."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
Weitergelten von Regelungen
(1) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen,
daß die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bestehenden, für die Dienstnehmer
günstigeren Urlaubsregelungen, insbesondere
in Kollektivverträgen, Arbeits(Dienst)ordnungen,
Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsverträgen
unberührt bleiben.
(2) Bestehende Vereinbarungen durch Kollektivvertrag
oder Betriebsvereinbarung in Angelegenheiten,
in denen nach den Bestimmungen
der §§ 65 Abs. 4 und 65 d Abs. 6 dieses Bundesgesetzes
abweichende Regelungen durch Kollektivvertrag
oder Betriebsvereinbarung zulässig
sind, gelten als solche Regelungen, insoweit sie
der vorgenannten Bestimmung entsprechen.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens eines
Ausführungsgesetzes zu diesem Bundesgesetz anhängigen
Verfahren über die Anfechtung von
Kündigungen sowie über den Abschluß, die Abänderung
oder Aufhebung von Betriebsvereinbarungen
im Sinne des § 184 Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes
sind nach den Bestimmungen des
betreffenden Ausführungsgesetzes durchzuführen.
Inkrafttreten und Vollziehung
Artikel III
Artikel I und II treten gegenüber den Ländern
für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage
der Kundmachung, im übrigen in jedem Lande
gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Land
erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.
Artikel IV
Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu
den Grundsätzen des Art. I sind binnen sechs
Monaten, vom Tage der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
Artikel V
Mit der Wahrnehmung der dem Bunde gemäß
Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung 1929 zustehenden Rechte ist der
Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.