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392. Bundesgesetz: Änderung des Landarbeitsgesetzes

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 392. Bundesgesetz: Änderung des Landarbeitsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Landarbeitsgesetzes

Die im Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 279/

1957, 92/1959, 241/1960, 97/1961, 10/1962, 194/

1964, 238/1965, 265/1967, 283/1968, 463/1969,

239/1971, 318/1971, 333/1971, 457/1974, 782/

1974 und 360/1975 für die Regelung des Arbeitsrechtes

in der Land- und Forstwirtschaft

gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung der B-VG-Novelle

1974, BGBl. Nr. 444, aufgestellten Grundsätze

werden wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Land- und forstwirtschaftliche Angestellte

sind Personen, die in Betrieben der Land-

und Forstwirtschaft vorwiegend zur Leistung

höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu

Kanzleiarbeiten angestellt sind, wenn die vereinbarte

oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezogen

auf den Monat mindestens ein Fünftel des

4,3fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag

vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit

beträgt."

2. § 4 hat zu latuen

„§ 4. (1) Die Bestimmungen der Abschnitte 2,

7, 8, 11 und 12 sowie die §§ 40 bis 51 des

Abschnittes 3 und die §§ 65 bis 70 des Abschnittes

4 finden auf die Angestellten in der Land- und

Forstwirtschaft keine Anwendung.

(2) Für Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben einer öffentlich-rechtlichen

Körperschaft oder in Betrieben eines

öffentlichen Fonds beschäftigt sind, gelten die

Vorschriften der Landarbeitsordnungen nur insoweit,

als für diese Dienstnehmer keine besonderen

Vorschriften für Rechtsgebiete bestehen, die in

den einzelnen Abschnitten dieses Bundesgesetzes

geregelt sind. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten hingegen nicht für Bedienstete,

die in land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben des Bundes, eines Bundeslandes, einer

Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt

sind."

3. Die §§ 65 bis 70 haben samt Überschrift

zu lauten

„Urlaub

§ 65. (1) D,em Dienstnehmer gebührt für jedes

Dienstjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub.

Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer

Dienstzeit von weniger als 20 Jahren 24 Werktage

und erhöht sich nach Vollendung des

20. Jahres auf 30 Werktage.

(2) Der Anspruch auf Urlaub entsteht im ersten

Dienstjahr nach Zurücklegung einer ununterbrochenen

Dienstzeit von sechs Monaten (Wartezeit),

sonst mit Beginn des Dienstjahres.

(3) Alle Zeiten, die der Dienstnehmer in unmittelbar

vorangegangenen Dienst(Lehr)verhältnissen

zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat,

gelten für die Erfüllung der Wartezeit, die Bemessung

des Urlaubsausmaßes und die Berechnung

des Urlaubsjahres als Dienstzeiten.

(4) Die Ausführungsgesetzgebung kann zulassen,

daß durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung

anstelle des Dienstjahres das Kalenderjahr

oder ein anderer Jahreszeitraum als

Urlaubsjahr vereinbart werden. Solche Vereinbarungen

können unbeschadet der Bestimmung

des § 208 vorsehen, daß

1. Dienstnehmer, deren Dienstvertrag im laufenden

Urlaubsjahr begründet wurde und

welche die Wartezeit zu Beginn des neuen

Urlaubsjahres noch nicht erfüllt haben, für

jeden begonnenen Monat V12 des Jahresurlaubes

erhalten; ist die Wartezeit erfüllt,

gebührt der volle Urlaub;

2. ein höheres Urlaubsausmaß erstmals in jenem

Kalenderjahr (Jahreszeitraum) gebührt,

in das (in den) der überwiegende Teil des

Dienstjahres fällt;

3. die Ansprüche der zu Beginn des neuen Urlaubsjahres

mindestens ein Jahr beim selben

Dienstgeber beschäftigten Dienstnehmer

für den Umstellungszeitraum gesondert berechnet

werden. Umstellungszeitraum ist der

Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres bis

zum Ende des folgenden Kalenderjahres oder

des sonstigen vereinbarten Jahreszeitraumes.

Jedenfalls muß für den Umstellungszeitraum

dem Dienstnehmer ein voller Urlaubsanspruch

und ein zusätzlicher aliquoter Anspruch

für den Zeitraum vom Beginn des

Dienstjahres bis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres

zustehen. Auf den Urlaubsanspruch

im Umstellungszeitraum ist ein für

das Dienstjahr vor der Umstellung gebührender

und bereits verbrauchter Urlaub anzurechnen.

Anrechnungsbestimmungen

§ 65 a. (1) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes

sind Dienstzeiten bei demselben Dienstgeber,

die keine längeren Unterbrechungen als

jeweils drei Monate aufweisen, zusammenzurechnen.

Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch,

wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung

des Dienstverhältnisses seitens des Dienstnehmers,

durch einen vorzeitigen Austritt ohne

wichtigen Grund oder eine vom Dienstnehmer

verschuldete Entlassung eingetreten ist.

(2) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes

sind anzurechnen

1. die in einem anderen Dienstverhältnis oder

einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne

des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl.

Nr. 105/1961, im Inland zugebrachte Dienstzeit

sowie die Beschäftigung als familieneigene

Arbeitskraft (§ 3 Abs. 2), sofern sie

mindestens je sechs Monate gedauert hat;

2. die über die Erfüllung der allgemeinen

Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums

an einer inländischen allgemeinbildenden

höheren oder einer Berufsbildenden

mittleren oder höheren Schule oder einer

Akademie im Sinne des Schulorganisationsgesetzes

1962, BGBl. Nr. 242, oder an einer diesen

gesetzlich geregelten Schularten vergleichbaren

Schule, in dem für dieses Studium nach

den schulrechtlichen Vorschriften geltenden

Mindestausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß

von vier Jahren. Als Zeitpunkt

des möglichen Studienabschlusses ist bei Studien,

die mit dem Schuljahr enden, der

30. Juni und bei Studien, die mit dem

Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzusehen.

Zeiten des Studiums an einer vergleichbaren

ausländischen Schule sind wie inländische

Schulzeiten anzurechnen, wenn das

Zeugnis einer solchen ausländischen Schule

im Sinne der Europäischen Konvention über

die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen

(BGBl. Nr. 44/1957) oder eines entsprechenden

internationalen Abkommens für die

Zulassung zu den Universitäten als einem

inländischen Reifezeugnis gleichwertig anzusehen

ist oder, wenn es nach den Bestimmungen

des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 139/1974, über die Nostrifikation ausländischer

Zeugnisse nostrifiziert werden

kann;

3. Zeiten, für welche eine Haftentschädigung

gemäß § 13 a Abs. 1 oder § 13 c Abs. 1 des

Opferfürsorgegesetzes 1947, BGBl. Nr. 133,

gebührt. Diese Anrechnung findet nicht statt,

soweit ein Dienstverhältnis während der

Haft aufrecht geblieben und aus diesem

Grunde für die Urlaubsdauer zu berücksichtigen

ist;

4. Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelfer

für eine Entwicklungshilfeorganisation im

Sinne des § 1 Abs. 2 Entwicklungshilfegesetz,

BGBl. Nr. 474/1974;

5. Zeiten einer im Inland zugebrachten selbständigen

Erwerbstätigkeit, sofern sie mindestens

je sechs Monate gedauert hat.

(3) Zeiten nach Abs. 2 Z. 1, 4 und 5 sind

insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von fünf

Jahren anzurechnen. Zeiten nach Z. 2 sind

darüber hinaus bis zu einem Höchstausmaß von

weiteren zwei Jahren anzurechnen.

(4) Fallen anrechenbare Zeiten zusammen, so

sind sie für die Bemessung der Urlaubsdauer

nur einmal zu berücksichtigen.

Verbrauch des Urlaubes

§ 65 b. (1) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes

ist zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer

unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse

des Betriebes und die Erholungsmöglichkeit

des Dienstnehmers zu vereinbaren. Diese Vereinbarung

hat so zu erfolgen, daß der Urlaub

möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in

dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht

werden kann.

(2) Für Zeiträume, während deren ein Dienstnehmer

wegen Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsunfall

oder Berufskrankheit an der Dienstleistung

verhindert ist oder während deren er sonst Anspruch

auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der

Dienstleistung hat, darf der Urlaubsantritt nicht

vereinbart werden, wenn diese Umstände bereits

bei Abschluß der Vereinbarung bekannt waren.

Geschieht dies dennoch, gilt der Zeitraum der

Dienstverhinderung nicht als Urlaub.

(3) Der Urlaub kann in zwei Teilen verbraucht

werden, doch muß ein Teil mindestens sechs

Werktage betragen.

(4) Hat der Dienstnehmer in Betrieben, in

denen ein für ihn zuständiger Betriebsrat errichtet

ist, den von ihm gewünschten Zeitpunkt

für den Antritt seines Urlaubes oder eines Urlaubsteiles

in der Dauer von mindestens 12 Werktagen

dem Dienstgeber mindestens drei Monate

vorher bekanntgegeben und kommt eine

Einigung zwischen dem Dienstgeber und dem

Dienstnehmer nicht zustande, so sind die Verhandlungen

unter Beiziehung des Betriebsrates

fortzusetzen. Kommt auch dann keine Einigung

zustande, so kann der Dienstnehmer den Urlaub

zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt

antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat

während eines Zeitraumes, der nicht mehr als

acht und nicht weniger als sechs Wochen vor

dem vom Dienstnehmer vorgeschlagenen Zeitpunkt

des Urlaubsantrittes liegen darf, wegen

des Zeitpunktes des Urlaubsantrittes die Klage

beim zuständigen Arbeitsgericht eingebracht.

(5) Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf

von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres,

in dem er entstanden ist.

Erkrankung während des Urlaubes

§ 65 c. (1) Erkrankt oder verunglückt ein

Dienstnehmer während des Urlaubes, ohne dies

vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt

zu. haben, so werden auf Werktage fallende

Tage der Erkrankung, an denen der Dienstnehmer

durch die Erkrankung arbeitsunfähig war,

auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn

die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert

hat.

(2) Übt ein Dienstnehmer während seines

Urlaubes eine dem Erholungszweck widersprechende

Erwerbstätigkeit aus, so findet Abs. 1

keine Anwendung, wenn die Erkrankung (der

Unglücksfall) mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem

Zusammenhang steht.

(3) Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber

nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung

unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen,

die nicht vom Dienstnehmer zu vertreten sind,

nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig

erfolgt, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des

Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Bei Wiederantritt

des Dienstes hat der Dienstnehmer ohne

schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis

oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers

über Beginn, Dauer und

Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt

der Dienstnehmer während eines Urlaubes

im Ausland, so muß dem ärztlichen Zeugnis

eine behördliche Bestätigung darüber beigefügt

sein, daß es von einem zur Ausübung

des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt

wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist

nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung

stationär oder ambulant in einer Krankenanstalt

erfolgte und hierüber eine Bestätigung dieser

Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Dienstnehmer

diesen Verpflichtungen nicht nach, so

ist Abs. 1 nicht anzuwenden.

Urlaubsentgelt

§ 65 d. (1) Während des Urlaubes behält der

Dienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren

Zeiträumen bemessenes Entgelt darf für die Urlaubsdauer

nicht gemindert werden.

(3) In allen anderen Fällen ist für die Urlaubsdauer

das regelmäßige Entgelt zu zahlen. Regelmäßiges

Entgelt ist jenes Entgelt, das dem

Dienstnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub

nicht angetreten worden wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen,

akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen

Prämien oder Entgelten ist das Urlaubsentgelt

nach dem Durchschnitt der letzten dreizehn

voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung

nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten

zu berechnen.

(5) Ist Kost vereinbart und nimmt sie der

Dienstnehmer während des Urlaubes nicht in Anspruch,

so gebührt ihm an ihrer Stelle für jeden

Urlaubstag einschließlich der in den Urlaub

fallenden Sonn- und Feiertage eine Vergütung

in der Höhe des Eineinhalbfachen der für Zwecke

der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.

(6) Die Ausführungsgesetzgebung kann zulassen,

daß durch Kollektivvertrag bestimmt wird,

welche Leistungen des Dienstgebers als Urlaubsentgelt

anzusehen sind. Weiters kann die Ausführungsgesetzgebung

zulassen, die Berechnungsart

für die Regelung der Höhe des Urlaubsentgeltes

durch Kollektivvertrag abweichend von

Abs. 3 bis 5 zu regeln.

(7) Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubes

für die ganze Urlaubsdauer im voraus

zu zahlen.

Ablöseverbot

§ 66. Vereinbarungen zwischen Dienstgeber

und Dienstnehmer, die für den NichtVerbrauch

des Urlaubes Geld oder sonstige Vermögenswerte

Leistungen des Dienstgebers vorsehen, sind rechtsunwirksam.

Aufzeichnungen

§ 67. (1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen

zu führen, aus denen hervorgeht

1. der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Dienstnehmers,

die angerechneten Dienstzeiten und

die Dauer des dem Dienstnehmer zustehenden

bezahlten Urlaubes;

2. die Zeit, in welcher der Dienstnehmer seinen

bezahlten Urlaub genommen hat;

3. das Entgelt, das der Dienstnehmer für die

Dauer des bezahlten Urlaubes erhalten hat,

und der Zeitpunkt der Auszahlung;

4. wenn das Urlaubsjahr nicht nach dem

Dienstjahr berechnet wird, der Zeitpunkt,

ab dem die Umstellung gilt, und die Norm,

auf Grund der die Umstellung erfolgt ist,

sowie das Ausmaß der dem Dienstnehmer

für den Umstellungszeitraum gebührenden

Urlaubsansprüche und der Zeitraum, in dem

dieser Urlaub verbraucht wurde.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist

auch dann erfüllt, wenn diese Angaben aus

Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber

zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen

führt.

Urlaubsentschädigung

§ 68. (1) Dem Dienstnehmer gebührt eine

Entschädigung in der Höhe des noch ausstehenden

Urlaubsentgeltes, wenn das Dienstverhältnis

nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch

vor Verbrauch des Urlaubes endet durch

1. Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers;

2. begründeten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers;

3. Kündigung seitens des Dienstgebers, wenn

die Kündigungsfrist weniger als drei Monate

beträgt;

4. Kündigung seitens des Dienstgebers, wenn

die Kündigungsfrist mindestens drei Monate

beträgt und der Urlaub während der

Kündigungsfrist nicht verbraucht werden

konnte oder dem Dienstnehmer der Urlaubsverbrauch

während der Kündigungsfrist nicht

zumutbar war;

5. Zeitablauf, einvernehmliche Lösung oder

Kündigung seitens des Dienstnehmers, wenn

in diesen Fällen bereits mehr als die Hälfte

des Urlaubsjahres verstrichen ist.

(2) Eine Entschädigung im Sinne des Abs. 1

gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis

nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch

vor Verbrauch des Urlaubes durch den Tod

des Dienstnehmers endet.

Urlaubsabfindung

§ 69. (1) Dem Dienstnehmer gebührt eine Abfindung,

wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch

des Urlaubes endet und kein Anspruch

auf Urlaubsentschädigung besteht. Die Abfindung

beträgt für jede Woche seit Beginn des Urlaubsjahres,

in dem ein Urlaub nicht verbraucht

wurde, 1/52 des Urlaubsentgeltes.

(2) Eine Abfindung im Sinne des Abs. 1 gebührt

den Erben, wenn das Dienstverhältnis

durch den Tod des Dienstnehmers endet.

(3) Die Abfindung gebührt nicht, wenn der

Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig

austritt.

Pfändungsschutz

§ 70. Das Urlaubsentgelt, die Urlaubsentschädigung

und die Urlaubsabfindung sind der

Exekution entzogen, soweit sie nicht Unterhaltsansprüche

betrifft."

4. Dem § 180 Abs. 3 ist nachstehender Satz

anzufügen

„Bei älteren Dienstnehmern sind sowohl bei

der Prüfung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt

ist, als auch beim Vergleich sozialer

Gesichtspunkte der Umstand einer vieljährigen

ununterbrochenen Beschäftigungszeit im Betrieb

oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört,

sowie die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden

Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung

in den Arbeitsprozeß besonders zu

berücksichtigen."

5. Der letzte Halbsatz des § 180 Abs. 4 vierter

Satz hat zu lauten

„in diesem Fall ist ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte

im Sinne des Abs. 3 nicht vorzunehmen."

6. Dem § 183 Abs. 1 ist nachstehender Satz

anzufügen

„Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von

einer schriftlichen Anzeige an das zuständige Arbeitsamt

auf Grund einer gemäß § 45 a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 31/1969,

erlassenen Verordnung unverzüglich in Kenntnis

zu setzen."

7. § 199 Abs. 2 hat zu entfallen.

8. Der erste Satz des § 207 hat zu lauten

„§ 207. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu

bestimmen, daß Übertretungen der Vorschriften

der §§ 7 Abs. 1, 56 bis 63, 67, 71 bis 77, 82

bis 85, 96 Abs. 7, 100 Abs. 2, 130 Abs. 3, 188

Abs. 4 und 205 von den Bezirksverwaltungsbehörden

zu bestrafen sind."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

Weitergelten von Regelungen

(1) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen,

daß die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bestehenden, für die Dienstnehmer

günstigeren Urlaubsregelungen, insbesondere

in Kollektivverträgen, Arbeits(Dienst)ordnungen,

Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsverträgen

unberührt bleiben.

(2) Bestehende Vereinbarungen durch Kollektivvertrag

oder Betriebsvereinbarung in Angelegenheiten,

in denen nach den Bestimmungen

der §§ 65 Abs. 4 und 65 d Abs. 6 dieses Bundesgesetzes

abweichende Regelungen durch Kollektivvertrag

oder Betriebsvereinbarung zulässig

sind, gelten als solche Regelungen, insoweit sie

der vorgenannten Bestimmung entsprechen.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens eines

Ausführungsgesetzes zu diesem Bundesgesetz anhängigen

Verfahren über die Anfechtung von

Kündigungen sowie über den Abschluß, die Abänderung

oder Aufhebung von Betriebsvereinbarungen

im Sinne des § 184 Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes

sind nach den Bestimmungen des

betreffenden Ausführungsgesetzes durchzuführen.

Inkrafttreten und Vollziehung

Artikel III

Artikel I und II treten gegenüber den Ländern

für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage

der Kundmachung, im übrigen in jedem Lande

gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Land

erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.

Artikel IV

Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu

den Grundsätzen des Art. I sind binnen sechs

Monaten, vom Tage der Kundmachung dieses

Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.

Artikel V

Mit der Wahrnehmung der dem Bunde gemäß

Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung 1929 zustehenden Rechte ist der

Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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