392. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1964
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl.
Nr. 200, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 90/1965, des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 195/1967, des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 192/1969, des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 186/1970, des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 65/1972 und des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 415/1974 wird wie folgt geändert
1. § 1 (Verfassungsbestimmung) hat zu lauten
„ § 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Zur Förderung
der Ausfuhr ist der Bundesminister für
Finanzen ermächtigt, Haftungen namens des
Bundes für Verträge (Ausfuhrgeschäfte) von
Unternehmen mit Sitz im Inland (Exportunternehmen)
mit Vertragspartnern mit Sitz im Ausland
zu übernehmen.
Die Haftungen werden für folgende Verträge
übernommen
a) Verträge über die Lieferung und die Herstellung
von Gütern und die Erbringung
von Leistungen (Kauf- und Werkverträge);
b) Lizenz- und Patentverwertungsverträge,
Verträge über die Hingabe von Erfahrungswissen
auf gewerblichem Gebiet, Werknutzungsverträge
(Werknutzungsrecht,
Werknutzungsbewilligungen) und Verlagsverträge;
c) Miet-, Pacht- oder Kaufmietverträge für
Güter, die sich im Ausland befinden
und der Herstellung anderer Güter dienen.
(2) Zur Förderung der Ausfuhr ist der
Bundesminister für Finanzen ferner ermächtigt,
Haftungen namens des Bundes für Ausfuhrgeschäfte
von Exportunternehmen und Unternehmen
mit Sitz im Ausland oder Rückhaftungen
für Exportkreditgarantieinstitutionen
zu übernehmen.
Die Haftungen werden für nachstehend angeführte
Verträge übernommen
a) Verträge über die Lieferung und die Herstellung
von Gütern und die Erbringung
von Leistungen (Kauf- und Werkverträge)
von Unternehmen mit Sitz im Ausland,
soweit der Erlös direkt oder indirekt der
Bezahlung von Ausfuhrgeschäften von
Exportunternehmen dient;
b) Verträge über die Lieferung und die Herstellung
von Gütern und die Erbringung
von Leistungen (Kauf- und Werkverträge)
von Unternehmen mit Sitz im Ausland in
dem Ausmaß, als Exportunternehmen an
der Erfüllung des betreffenden Ausfuhrgeschäftes
mitwirken;
c) Garantieverträge, die Exportkreditgarantieinstitutionen
übernehmen, in dem Ausmaß,
als Exportunternehmen an der Erfüllung
der von den Exportkreditgarantieinstitutionen
gewährleisteten Ausfuhrgeschäfte
mitwirken.
(3) Zur Förderung der Ausfuhr ist der Bundesminister
für Finanzen ferner ermächtigt, Haftungen
namens des Bundes für nachstehend angeführte
Verträge oder Verpflichtungen von Kreditunternehmungen
mit Sitz im In- oder Ausland
zu übernehmen
a) Kreditverträge, welche mit Unternehmen
mit Sitz im Ausland geschlossen werden
und der Bezahlung von Ausfuhrgeschäften
gemäß Abs. 1 und 2 dienen;
b) Verpflichtungen von Unternehmen mit
Sitz im Ausland aus Wechseln oder Schuldverschreibungen,
deren Erlös zur Bezahlung
von Ausfuhrgeschäften gemäß
Abs. 1 und 2 verwendet wird;
c) Verträge, welche den Erwerb von Forderungen
aus Ausfuhrgeschäften gemäß
Abs. 1 und 2 zum Gegenstand haben.
(4) Zur Förderung der Ausfuhr ist der Bundesminister
für Finanzen ferner ermächtigt, Haftungen
namens des Bundes zu übernehmen für
a) Beteiligungen oder beteiligungsähnliche
Darlehen von Exportunternehmen an
Unternehmen mit Sitz im Ausland, sofern
die Haftung des Bundes auf die Deckung
politischer Risken beschränkt ist;
b) die Unversehrtheit von Gütern von
Exportunternehmen in Warenlagern im
Ausland und für die Rückbringung solcher
Güter in das Inland (Konsignationslager)
und die Haftung des Bundes auf die
Deckung politischer Risken beschränkt ist;
c) die Unversehrtheit von Maschinen und
Anlagen, die von Exportunternehmen zur
Erfüllung von Ausfuhrgeschäften im Ausland
verwendet werden und für die Rückbringung
solcher Maschinen und Anlagen in
das Inland, sofern die Haftung des Bundes
auf die Deckung politischer Risken
beschränkt ist;
d) Vorleistungen von Exportunternehmen,
die im Ausland im Zusammenhang mit
Ausfuhrgeschäften erbracht werden (Bietgarantien
und Bardepots), sofern die Haftung
des Bundes auf die Deckung politischer
Risken beschränkt ist.
(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner
ermächtigt, die Haftungen gemäß Abs. 1 lit. a,
Abs. 2 lit. a und b und Abs. 3 auch auf den
Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses
zwischen Schilling und der Vertragswährung auszudehnen
(Kursrisiko)."
2. § 3 hat zu lauten
„§ 3, (1) (Verfassungsbestimmung) Der jeweils
ausstehende Gesamtbetrag der gemäß §§ 1 und 2
übernommenen Haftungen darf 60 Milliarden
Schilling nicht übersteigen. Der angegebene
Haftungsrahmen bezieht sich auf Grundbeträge
der Haftungssummen ohne Zinsen und Kosten.
(2) Die gemäß § 2 übernommenen Haftungen
werden auf den in Abs. 1 festgelegten Haftungsrahmen
nicht angerechnet, sofern für das
zugrundeliegende Ausfuhrgeschäft eine Haftung
gemäß § 1 übernommen wird.
(3) Die Haftung des Bundes kann auf österreichische
Schilling, auf eine im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses frei konvertierbare Währung
oder auf eine Verrechnungswährung lauten.
Werden Haftungen in fremder Währung übernommen,
hat die Anrechnung auf den in Abs. 1
festgelegten Rahmen zu dem im amtlichen Kursblatt
der Wiener Börse verlautbarten Mittelkurs
für Devisen des Tages vor Antragstellung zu erfolgen."
3. § 4 (Verfassungsbestimmung) hat zu lauten
„§ 4. (Verfassungsbestimmung) (1) Der Bundesminister
für Finanzen bestimmt mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates
durch Verordnung Richtlinien, nach denen Haftungen
gemäß § 1 unter Zugrundelegung Allgemeiner
Geschäftsbedingungen und § 2 übernommen
werden können.
(2) Die Richtlinien haben auf den Förderungszweck
der Haftungsübernahmen entsprechend
Bedacht zu nehmen; sie haben insbesondere festzulegen
a) die Form der Haftungen;
b) den Gegenstand der Haftungen;
c) die allgemeinen Bedingungen der Haftungsverträge;
d) die Verfahrensbestimmungen für die Haftungsübernahme
und die Anerkennung des
Haftungsfalles;
e) den Selbstbehalt;
f) die Rechte und Pflichten der Vertragspartner;
g) jene wirtschaftlichen und politischen Tatbestände,
die Ansprüche aus Haftungen
auslösen oder aufheben (Anerkennung des
Haftungsfalles und Ausschluß der Haftung);
die Art der Ermittlung und den
Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Ansprüche;
h) bei Ausdehnung der Haftung auf den Bestand
eines bestimmten Austauschverhältnisses
zwischen Schilling und der Vertragswährung
das Ausmaß, in dem Kursgewinne
abzuführen sind, und
i) das Haftungsentgelt."
4. § 6 Abs. 1 bis 4 haben zu lauten
„§ 6. (1) Die banktechnische Behandlung (bankkaufmännische
Beurteilung durch Bonitätsprüfung
und Bearbeitung) der Ansuchen um
Haftungsübernahme, die Ausfertigung der
Haftungsverträge sowie die Wahrnehmung der
Rechte des Bundes aus Haftungsverträgen wird
der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft
als Bevollmächtigter des Bundes nach
§ 1002 ff. ABGB übertragen. Die Bevollmächtigung
ist zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigter
im einzelnen vertraglich zu regeln.
Bei Ansuchen um Haftungsübernahme der
Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft
wird die banktechnische Behandlung (bankkaufmännische
Beurteilung durch Bonitätsprüfung
und Bearbeitung) der Oesterreichischen Nationalbank
übertragen.
(2) Die Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen
Aspekten und der Bedingungen der
Haftungsverträge obliegt bei Ansuchen um
Haftungsübernahme im Sinne der §§ 1 und 2,
die im Einzelfall S 1 Million, nicht jedoch
S 7,5 Millionen übersteigen, einem bei der
Oesterreichischen Nationalbank errichteten Komitee
(erweitertes Zensurkomitee), das aus Vertretern
des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums
für Finanzen, des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie, der
Oesterreichischen Nationalbank und einem Vertreter
der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft
ohne Stimmrecht besteht. Den Vorsitz
in diesem Komitee führt der Vertreter der
Oesterreichischen Nationalbank, von der auch
die Geschäfte des Komitees geführt werden.
(3) Zur Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen
Aspekten und der Bedingungen der
Haftungsverträge von Ansuchen um Haftungsübernahmen
im Sinne der §§ 1 und 2, die im
Einzelfall S 7,5 Millionen übersteigen, wird ein
Beirat beim Bundesministerium für Finanzen errichtet.
(4) Mitglieder des Beirates sind
1. ein Vertreter des Bundesministeriums für
Finanzen als Vorsitzender, zwei Vertreter
des Bundeskanzleramtes und je ein Vertreter
des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung, des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie
sowie des Bundesministeriums für
Auswärtige Angelegenheiten;
2. je ein Vertreter der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen
Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern
Österreichs und des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes;
3. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank;
4. ein Vertreter der Österreichischen Kontrollbank
Aktiengesellschaft ohne Stimmrecht."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.