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392_1975 AT

392. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1964

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 392. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1964

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl.

Nr. 200, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes

BGBl. Nr. 90/1965, des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 195/1967, des Bundesverfassungsgesetzes

BGBl. Nr. 192/1969, des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 186/1970, des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 65/1972 und des Bundesverfassungsgesetzes

BGBl. Nr. 415/1974 wird wie folgt geändert

1. § 1 (Verfassungsbestimmung) hat zu lauten

„ § 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Zur Förderung

der Ausfuhr ist der Bundesminister für

Finanzen ermächtigt, Haftungen namens des

Bundes für Verträge (Ausfuhrgeschäfte) von

Unternehmen mit Sitz im Inland (Exportunternehmen)

mit Vertragspartnern mit Sitz im Ausland

zu übernehmen.

Die Haftungen werden für folgende Verträge

übernommen

a) Verträge über die Lieferung und die Herstellung

von Gütern und die Erbringung

von Leistungen (Kauf- und Werkverträge);

b) Lizenz- und Patentverwertungsverträge,

Verträge über die Hingabe von Erfahrungswissen

auf gewerblichem Gebiet, Werknutzungsverträge

(Werknutzungsrecht,

Werknutzungsbewilligungen) und Verlagsverträge;

c) Miet-, Pacht- oder Kaufmietverträge für

Güter, die sich im Ausland befinden

und der Herstellung anderer Güter dienen.

(2) Zur Förderung der Ausfuhr ist der

Bundesminister für Finanzen ferner ermächtigt,

Haftungen namens des Bundes für Ausfuhrgeschäfte

von Exportunternehmen und Unternehmen

mit Sitz im Ausland oder Rückhaftungen

für Exportkreditgarantieinstitutionen

zu übernehmen.

Die Haftungen werden für nachstehend angeführte

Verträge übernommen

a) Verträge über die Lieferung und die Herstellung

von Gütern und die Erbringung

von Leistungen (Kauf- und Werkverträge)

von Unternehmen mit Sitz im Ausland,

soweit der Erlös direkt oder indirekt der

Bezahlung von Ausfuhrgeschäften von

Exportunternehmen dient;

b) Verträge über die Lieferung und die Herstellung

von Gütern und die Erbringung

von Leistungen (Kauf- und Werkverträge)

von Unternehmen mit Sitz im Ausland in

dem Ausmaß, als Exportunternehmen an

der Erfüllung des betreffenden Ausfuhrgeschäftes

mitwirken;

c) Garantieverträge, die Exportkreditgarantieinstitutionen

übernehmen, in dem Ausmaß,

als Exportunternehmen an der Erfüllung

der von den Exportkreditgarantieinstitutionen

gewährleisteten Ausfuhrgeschäfte

mitwirken.

(3) Zur Förderung der Ausfuhr ist der Bundesminister

für Finanzen ferner ermächtigt, Haftungen

namens des Bundes für nachstehend angeführte

Verträge oder Verpflichtungen von Kreditunternehmungen

mit Sitz im In- oder Ausland

zu übernehmen

a) Kreditverträge, welche mit Unternehmen

mit Sitz im Ausland geschlossen werden

und der Bezahlung von Ausfuhrgeschäften

gemäß Abs. 1 und 2 dienen;

b) Verpflichtungen von Unternehmen mit

Sitz im Ausland aus Wechseln oder Schuldverschreibungen,

deren Erlös zur Bezahlung

von Ausfuhrgeschäften gemäß

Abs. 1 und 2 verwendet wird;

c) Verträge, welche den Erwerb von Forderungen

aus Ausfuhrgeschäften gemäß

Abs. 1 und 2 zum Gegenstand haben.

(4) Zur Förderung der Ausfuhr ist der Bundesminister

für Finanzen ferner ermächtigt, Haftungen

namens des Bundes zu übernehmen für

a) Beteiligungen oder beteiligungsähnliche

Darlehen von Exportunternehmen an

Unternehmen mit Sitz im Ausland, sofern

die Haftung des Bundes auf die Deckung

politischer Risken beschränkt ist;

b) die Unversehrtheit von Gütern von

Exportunternehmen in Warenlagern im

Ausland und für die Rückbringung solcher

Güter in das Inland (Konsignationslager)

und die Haftung des Bundes auf die

Deckung politischer Risken beschränkt ist;

c) die Unversehrtheit von Maschinen und

Anlagen, die von Exportunternehmen zur

Erfüllung von Ausfuhrgeschäften im Ausland

verwendet werden und für die Rückbringung

solcher Maschinen und Anlagen in

das Inland, sofern die Haftung des Bundes

auf die Deckung politischer Risken

beschränkt ist;

d) Vorleistungen von Exportunternehmen,

die im Ausland im Zusammenhang mit

Ausfuhrgeschäften erbracht werden (Bietgarantien

und Bardepots), sofern die Haftung

des Bundes auf die Deckung politischer

Risken beschränkt ist.

(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner

ermächtigt, die Haftungen gemäß Abs. 1 lit. a,

Abs. 2 lit. a und b und Abs. 3 auch auf den

Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses

zwischen Schilling und der Vertragswährung auszudehnen

(Kursrisiko)."

2. § 3 hat zu lauten

„§ 3, (1) (Verfassungsbestimmung) Der jeweils

ausstehende Gesamtbetrag der gemäß §§ 1 und 2

übernommenen Haftungen darf 60 Milliarden

Schilling nicht übersteigen. Der angegebene

Haftungsrahmen bezieht sich auf Grundbeträge

der Haftungssummen ohne Zinsen und Kosten.

(2) Die gemäß § 2 übernommenen Haftungen

werden auf den in Abs. 1 festgelegten Haftungsrahmen

nicht angerechnet, sofern für das

zugrundeliegende Ausfuhrgeschäft eine Haftung

gemäß § 1 übernommen wird.

(3) Die Haftung des Bundes kann auf österreichische

Schilling, auf eine im Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses frei konvertierbare Währung

oder auf eine Verrechnungswährung lauten.

Werden Haftungen in fremder Währung übernommen,

hat die Anrechnung auf den in Abs. 1

festgelegten Rahmen zu dem im amtlichen Kursblatt

der Wiener Börse verlautbarten Mittelkurs

für Devisen des Tages vor Antragstellung zu erfolgen."

3. § 4 (Verfassungsbestimmung) hat zu lauten

„§ 4. (Verfassungsbestimmung) (1) Der Bundesminister

für Finanzen bestimmt mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates

durch Verordnung Richtlinien, nach denen Haftungen

gemäß § 1 unter Zugrundelegung Allgemeiner

Geschäftsbedingungen und § 2 übernommen

werden können.

(2) Die Richtlinien haben auf den Förderungszweck

der Haftungsübernahmen entsprechend

Bedacht zu nehmen; sie haben insbesondere festzulegen

a) die Form der Haftungen;

b) den Gegenstand der Haftungen;

c) die allgemeinen Bedingungen der Haftungsverträge;

d) die Verfahrensbestimmungen für die Haftungsübernahme

und die Anerkennung des

Haftungsfalles;

e) den Selbstbehalt;

f) die Rechte und Pflichten der Vertragspartner;

g) jene wirtschaftlichen und politischen Tatbestände,

die Ansprüche aus Haftungen

auslösen oder aufheben (Anerkennung des

Haftungsfalles und Ausschluß der Haftung);

die Art der Ermittlung und den

Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Ansprüche;

h) bei Ausdehnung der Haftung auf den Bestand

eines bestimmten Austauschverhältnisses

zwischen Schilling und der Vertragswährung

das Ausmaß, in dem Kursgewinne

abzuführen sind, und

i) das Haftungsentgelt."

4. § 6 Abs. 1 bis 4 haben zu lauten

„§ 6. (1) Die banktechnische Behandlung (bankkaufmännische

Beurteilung durch Bonitätsprüfung

und Bearbeitung) der Ansuchen um

Haftungsübernahme, die Ausfertigung der

Haftungsverträge sowie die Wahrnehmung der

Rechte des Bundes aus Haftungsverträgen wird

der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft

als Bevollmächtigter des Bundes nach

§ 1002 ff. ABGB übertragen. Die Bevollmächtigung

ist zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigter

im einzelnen vertraglich zu regeln.

Bei Ansuchen um Haftungsübernahme der

Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft

wird die banktechnische Behandlung (bankkaufmännische

Beurteilung durch Bonitätsprüfung

und Bearbeitung) der Oesterreichischen Nationalbank

übertragen.

(2) Die Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen

Aspekten und der Bedingungen der

Haftungsverträge obliegt bei Ansuchen um

Haftungsübernahme im Sinne der §§ 1 und 2,

die im Einzelfall S 1 Million, nicht jedoch

S 7,5 Millionen übersteigen, einem bei der

Oesterreichischen Nationalbank errichteten Komitee

(erweitertes Zensurkomitee), das aus Vertretern

des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums

für Finanzen, des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und Industrie, der

Oesterreichischen Nationalbank und einem Vertreter

der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft

ohne Stimmrecht besteht. Den Vorsitz

in diesem Komitee führt der Vertreter der

Oesterreichischen Nationalbank, von der auch

die Geschäfte des Komitees geführt werden.

(3) Zur Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen

Aspekten und der Bedingungen der

Haftungsverträge von Ansuchen um Haftungsübernahmen

im Sinne der §§ 1 und 2, die im

Einzelfall S 7,5 Millionen übersteigen, wird ein

Beirat beim Bundesministerium für Finanzen errichtet.

(4) Mitglieder des Beirates sind

1. ein Vertreter des Bundesministeriums für

Finanzen als Vorsitzender, zwei Vertreter

des Bundeskanzleramtes und je ein Vertreter

des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung, des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und Industrie

sowie des Bundesministeriums für

Auswärtige Angelegenheiten;

2. je ein Vertreter der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen

Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern

Österreichs und des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes;

3. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank;

4. ein Vertreter der Österreichischen Kontrollbank

Aktiengesellschaft ohne Stimmrecht."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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