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392_1974 AT

392. Bundesgesetz: 27. Gehaltsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 392. Bundesgesetz: 27. Gehaltsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 318/

1973, wird wie folgt geändert

1. Die Abs. 6 und 7 des § 4 erhalten folgende

Fassung

„(6) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht

das 26. Lebensjahr vollendet hat, gebührt der

Steigerungsbetrag auch dann, wenn es

a) den Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz,

BGBl. Nr. 181/1955, in der geltenden Fassung,

oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz,

BGBl. Nr. 187/1974, leistet,

b) in einer Schul- oder Berufsausbildung steht,

die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht,

c) nach Ablegung der Reifeprüfung nicht

unmittelbar den Präsenzdienst bzw. den

Zivildienst antritt, für einen Zeitraum von

höchstens sechs Monaten,

d) nach Ableistung des Präsenzdienstes bzw.

des Zivildienstes nicht unmittelbar das

Hochschulstudium beginnt, für einen Zeitraum

von höchstens sechs Monaten oder

e) nach Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung

oder nach Ableistung des

Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar

in das Erwerbsleben eintritt, für einen

Zeitraum von höchstens drei Monaten,

und das Kind über keine eigenen Einkünfte verfügt,

die die Hälfte des Anfangsgehaltes der

Verwendungsgruppe C (einschließlich allfälliger

Teuerungszulagen) erreichen.

(7) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt

auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung

auf die Ablegung der entsprechenden

Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines

akademischen Grades. Im übrigen sind für die

Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung

beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel

und die für die Erreichung des gewählten

Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.

Ist die Schul- oder Berufsausbildung

durch Ableistung des Präsenzdienstes oder des

Zivildienstes, durch Krankheit oder ein anderes

unüberwindbares Hindernis verzögert worden,

so gebührt der Steigerungsbetrag über das

26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der

Behinderung angemessenen Zeitraum."

2. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Dem Haushalt des Beamten gehört ein

Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung

unter der Leitung des Beamten dessen

Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung,

Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens

woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung

des Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes wird

die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt."

3. § 12 Abs. 2 Z. 2 erhält folgende Fassung

„2. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes

nach dem Wehrgesetz und des Zivildienstes

nach dem Zivildienstgesetz;"

4. § 20 b Abs. 4 erhält folgende Fassung

„(4) Der Fahrtkostenzuschuß gebührt im Ausmaß

von elf Zwölfteln des Betrages, um den die

notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1

Z. 3) den Eigenanteil übersteigen. Der Auszahlungsbetrag

ist in der Weise auf volle Schillinge

zu runden, daß Beträge unter 50 Groschen

unberücksichtigt bleiben und Beträge von

50 und mehr Groschen auf den nächsten vollen

Schillingbetrag ergänzt werden."

5. Die Abs. 6 und 7 des § 20 b erhalten folgende

Fassung

„(6) Auf den Anspruch und das Ruhen des

Fahrtkostenzuschusses ist § 15 Abs. 5 sinngemäß

anzuwenden.

(7) Der Beamte hat alle Tatsachen, die für das

Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf

Fahrtkostenzuschuß oder für die Änderung seiner

Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche

schriftlich zu melden. Wird die Meldung später

erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuß

oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden

Monatsersten oder, wenn die Meldung

an einem Monatsersten erstattet wurde, von

diesem Tage an. In den übrigen Fällen wird die

Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit

dem auf die Änderung folgenden Monatsersten

oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten

erfolgte, mit diesem Tage wirksam."

6. Dem § 30 a Abs. 5 wird angefügt

„Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden."

7. § 35 Abs. 3 erhält folgende Fassung

„(3) Wird ein Beamter der Dienstklassen II

oder III aus der Verwendungsgruppe B in die

Verwendungsgruppe A überstellt, so gebührt ihm

die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn

er die Zeit, die für die Erreichung seiner Gehaltsstufe

als Beamter der Verwendungsgruppe B im

Wege der Zeitvorrückung notwendig ist, in dem

vier Jahre übersteigenden Ausmaß als Beamter

der Verwendungsgruppe A zurückgelegt hätte.

An die Stelle des Zeitraumes von vier Jahren

tritt ein solcher von sechs Jahren, wenn der

Beamte das Anstellungserfordernis für die Verwendungsgruppe

A nicht durch die Vollendung

einer Hochschulbildung im Sinne der allgemeinen

Anstellungserfordernisse für diese Verwendungsgruppe

erfüllt. Ein Beamter, der das Anstellungserfordernis

für die Verwendungsgruppe A durch

die Vollendung einer Hochschulbildung im Sinne

der allgemeinen Anstellungserfordernisse für diese

Verwendungsgruppe erfüllt und der bereits nach

Abs. 2 in die Verwendungsgruppe B überstellt

wurde, ist, wenn es für ihn günstiger ist, bei

seiner Überstellung aus der Dienstklasse II

oder III der Verwendungsgruppe B in die Verwendungsgruppe

A abweichend vom ersten Satz

so zu behandeln, als ob er in der Verwendungsgruppe

E, D oder C geblieben und erst im Zeitpunkt

der nunmehrigen Überstellung unmittelbar

in die Verwendungsgruppe A überstellt worden

wäre."

8. Im § 38 a Abs. 1 wird der Ausdruck „des

mittleren Verkehrsdienstes" durch den Ausdruck

„des Mittleren Post- und Fernmeldedienstes" ersetzt.

9. Im § 48 Abs. 8 wird der Ausdruck „(soweit

er § 30 Abs. 1 Z. 2 betrifft)" durch den Ausdruck

„(soweit er § 30 a Abs. 1 Z. 2 betrifft)" ersetzt.

10. § 51 Abs. 2 lit. a erhält folgende Fassung

„a) Der Grundbetrag gebührt in voller Höhe

nach einer tatsächlichen Lehrtätigkeit von

wenigstens sechs Wochenstunden im Semester

und beträgt ab 1. Oktober 1973

12.000 S im Semester. Die Kollegiengeldabgeltung

erhöht sich jeweils mit 1. Oktober

der folgenden Jahre um den

Hundertsatz, um den der Gehalt eines

Beamten der Allgemeinen Verwaltung der

Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich

einer allfälligen Teuerungszulage

in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen

Jahr ansteigt."

11. Nach § 51 wird eingefügt

„Kollegiengeldabgeltung an Kunsthochschulen

und an der Akademie der bildenden Künste

§ 51 a. (1) Die Bestimmungen des § 51 sind auf

ordentliche Hochschulprofessoren im Sinne des

§ 32 Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

und auf außerordentliche Hochschulprofessoren

im Sinne des § 32 Abs. 1 Z. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

die mit der Leitung einer Lehrkanzel

an Kunsthochschulen oder mit der Leitung

eines Institutes an der Akademie der bildenden

Künste betraut sind, sowie auf Hochschulassistenten

an den genannten Studieneinrichtungen

anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des § 51 sind auf

ordentliche Hochschulprofessoren im Sinne des

§ 32 Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

und auf außerordentliche Hochschulprofessoren

im Sinne des § 32 Abs. 1 Z. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

die mit der Leitung einer

Meisterklasse oder einer Klasse künstlerischer

Ausbildung an Kunsthochschulen oder mit der

Leitung einer Meisterschule an der Akademie

der bildenden Künste betraut sind, mit folgender

Maßgabe anzuwenden

1. An die Stelle der im § 51 Abs. 2 lit. a bis d

angeführten Voraussetzungen tritt

2. Die Verminderung gemäß § 51 Abs. 5

beträgt für jeden auf 10 fehlenden Hochschüler

(Kunsthochschüler) 15 v. H. des Grundbetrages.

3. Bei Anwendung der Bestimmungen des

§ 51 Abs. 9 sind Kunsthochschulen und die Akademie

der bildenden Künste wie Hochschulen

ohne Fakultätsgliederung zu behandeln; den in

§ 51 Abs. 9 angeführten 10 Wochenstunden entspricht

an den Klassen künstlerischer Ausbildung,

Meisterklassen und Meisterschulen die unter

Abs. 2 Z. 1 lit. d angeführte Zahl von Kunsthochschülern.

Für Lehrveranstaltungen, die von

ordentlichen oder außerordentlichen Hochschulprofessoren

außerhalb ihres Nominalfaches abgehalten

werden, sind Lehraufträge (§ 9 Abs. 1

Z. 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 54/1970) zu erteilen. Diese Lehrveranstaltungen

sind bei der Berechnung der

Kollegiengeldabgeltung nicht zu berücksichtigen.

4. Wird im Rahmen einer ergänzenden Lehrveranstaltung

Ensembleunterricht erteilt, so ist

für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung

die Zahl der hiefür notwendigen Wochenstunden

maßgebend.

(3) Bei Hochschulprofessoren, bei denen sowohl

die Voraussetzungen des Abs. 1 als auch des

Abs. 2 zutreffen, ist die Kollegiengeldabgeltung

für beide Tätigkeiten gesondert zu ermitteln und

zusammenzuzählen; hiedurch darf der Höchstbetrag

nicht überschritten werden.

Amtszulagen

§ 51 b. (1) Den in Abs. 4 bis 6 aufgezählten

akademischen Funktionären der wissenschaftlichen

Hochschulen, der Kunsthochschulen sowie

der Akademie der bildenden Künste gebührt für

die Dauer der Ausübung der Funktion eine

Amtszulage, die durch die Funktion und die

Amtszulagengruppe bestimmt wird.

(2) Die Amtszulagengruppe richtet sich nach

der Zahl der ordentlichen Hörer des vorangegangenen

Studienjahres auf Grund der Österreichischen

Hochschulstatistik des Österreichischen

Statistischen Zentralamtes.

(3) Es werden zugewiesen

(4) Die Amtszulage beträgt im Studienjahr

(5) Dem Prorektor und dem Stellvertreter des

Rektors gebührt eine Amtszulage in der Höhe

von 50 v. H. der Amtszulage des Rektors seiner

Hochschule; dem Prodekan gebührt eine Amtszulage

von 50 v. H. der Amtszulage des Dekans

seiner Fakultät.

(6) Für Abteilungsleiter an Kunsthochschulen

(§ 23 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 54/1970) beträgt die Amtszulage bei

mehr als 100 an der Abteilung inskribierten

Kunsthochschülern 15.000 S, in den übrigen

Fällen 10.000 S im Studienjahr.

(7) Wird die Funktion nur während eines

Teiles des Studienjahres ausgeübt, so gebührt für

jeden vollen Monat der Ausübung ein Zwölftel

der Amtszulage.

(8) Die Amtszulage erhöht sich jeweils zum

1. Oktober eines Jahres um den Hundertsatz,

um den der Gehalt eines Beamten der Allgemeinen

Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der

Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. Oktober

vorangegangenen Jahr ansteigt.

(9) Die Amtszulage ist jeweils zur Hälfte am

31. Jänner und am 30. Juni auszuzahlen."

12. § 52 Abs. 1 Z. 2 erhält folgende Fassung

„2. eine höhere als die nach den Bestimmungen

der §§ 51 und 51 a gebührende Kollegiengeldabgeltung;"

13. § 52 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Begünstigungen nach Abs. 1 Z. 1 und

2 kann der Bundespräsident auch gewähren, um

die Berufung eines Hochschulprofessors im Sinne

des § 32 Abs. 1 Z. 1 bis 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

in das Ausland oder die Annahme

einer Stellung außerhalb des Hochschulwesens

im In- oder Ausland abzuwehren."

14. § 57 Abs. 3 und 4 erhalten folgende Fassung

„(3) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe

L 1 erhöht sich nach sechsjähriger

Ausübung der Funktion um 15 v. H.

und nach zehnjähriger Ausübung der Funktion

um 25 v. H. In die Zeit der Ausübung der Funk-

tion sind Zeiträume einer Betrauung mit der

Leitung von Unterrichtsanstalten oder der pädagogischen

Leitung einer Expositur zur Gänze

und Zeiträume der Ausübung einer Funktion,

für die eine Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1 gebührt,

zu zwei Dritteln einzurechnen.

(4) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppen

L 2 erhöht sich nach achtjähriger

Ausübung der Funktion um 15 v. H.

und nach zwölfjähriger Ausübung der Funktion

um 25 v. H. Zeiträume der Ausübung der Leiterfunktion,

für die eine Dienstzulage gemäß Abs. 2

lit. d gebührt, und Zeiträume der Ausübung einer

Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß § 58

Abs. 1 gebührt, sind in die Zeiträume der Ausübung

einer Leiterfunktion, für die die Dienstzulage

gemäß Abs. 2 lit. c gebührt, zu zwei

Dritteln einzurechnen. Zeiträume einer Betrauung

mit der Leitung von Unterrichtsanstalten

oder mit der pädagogischen Leitung einer Expositur

(§ 59 Abs. 1) sind der Zeit der Innehabung

der Funktion gleichzuhalten."

15. § 59 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Lehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten,

mit der pädagogischen Leitung

einer Expositur oder mit den in § 58 Abs. 1 angeführten

Funktionen betraut sind, gebührt für

die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage,

deren Höhe sich nach den Bestimmungen der

§§ 57 bzw. 58 richtet; bei Anwendung des § 57

Abs. 1 sind hiebei die Klassen einer Expositur

wie die Klassen einer selbständigen Schule

zu zählen."

16. Im § 59 Abs. 2 tritt an die Stelle des Ausdruckes

„Abteilungsvorstand" der Ausdruck

„Abteilungsleiter".

17. In den Abs. 3, 4, 10 und 11 des § 59

werden die Ausdrücke „(einschließlich einer allfälligen

Dienstalterszulage)" jeweils durch den

Ausdruck „(einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage

und Ergänzungszulage)" ersetzt.

18. An die Stelle des § 59 Abs. 15 treten folgende

Bestimmungen

„(15) Einem Lehrer, der zur Unterstützung

des Schulleiters bestimmt ist (§ 9 Abs. 2 lit. d des

Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/

1965), gebührt eine Dienstzulage von 50 v. H.

der Dienstzulage, die ihm gemäß § 57 gebühren

würde, wenn er Leiter seiner Schule wäre.

(16) Eine Bestellung zur Unterstützung des

Schulleiters ist nur an höheren oder selbständig

geführten mittleren Schulen zulässig, die mindestens

zwölf Klassen aufweisen und an denen

weder Direktor-Stellvertreter noch Fachvorstände

vorgesehen sind; die Bestellung mehrerer Lehrer

an einer Schule ist unzulässig.

(17) Die Dienstzulage nach Abs. 15 ist ruhegenußfähig,

wenn der Lehrer in den letzten drei

Jahren vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt

in den Ruhestand in einer den Anspruch

auf die Dienstzulage begründenden Verwendung

gestanden ist.

(18) Von den Dienstzulagen nach Abs. 1 bis

5, 7 bis 12, 14 und 15 und von dem diesen

Dienstzulagen entsprechenden Teil der Sonderzahlung

ist der Pensionsbeitrag zu entrichten."

19. In den Abs. 1 und 2 des § 60 werden die

Ausdrücke „(einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage)"

jeweils durch den Ausdruck „(einschließlich

einer allfälligen Dienstalterszulage und

Ergänzungszulage)" ersetzt.

20. Die Abs. 2 und 3 des § 61 erhalten folgende

Fassung

„(2) Die Vergütung beträgt je Wochenstunde

im Monat 6•4 v. H. des Gehaltes des Lehrers;

für die Berechnung dieser Vergütung sind

Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, die

Dienstalterszulage und die Dienstzulagen nach

§ 58 Abs. 2 bis 6, § 59 Abs. 3 bis 5, 7 bis 12,

§ 60 und § 85 b Abs. 1 und 2 dem Gehalt zuzurechnen.

(3) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt auch

den Lehrern, die zur Vertretung eines vorübergehend

an der Erfüllung seiner lehramtlichen

Pflichten gehinderten Lehrers herangezogen

werden, wenn die Verhinderung länger als drei

Tage dauert."

21. Dem § 61 wird angefügt

„(5) Den Lehrern, die neben ihrer Unterrichtstätigkeit

als Erzieher verwendet werden (§ 60 a),

gebührt für jeden Tag, an dem sie zusätzlich zu

ihrer dienstplanmäßigen Einteilung Erzieherdienst

leisten, an Stelle der in den Abs. 1 bis 3

vorgesehenen Vergütung eine besondere Vergütung.

Diese beträgt

22. Dem § 62 Abs. 4 wird angefügt

„§ 35 Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß mit

der Maßgabe anzuwenden, daß die Verwendungsgruppen

L PA und L 1 der Verwendungsgruppe

A, die Verwendungsgruppen L 2 b der

Verwendungsgruppe B und die Verwendungsgruppe

L 3 der Verwendungsgruppe C entsprechen."

23. Im § 72 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

24. § 75 Abs. 6 erhält folgende Fassung

„(6) § 35 Abs. 3 erster und letzter Satz und

Abs. 4 erster Halbsatz sind auch auf Berufsoffiziere

der Verwendungsgruppe H 1 anzuwenden,

die die an Stelle einer Hochschulbildung

vorgeschriebene besondere Ausbildung aufweisen."

Artikel II

Im Art. III der 26. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 318/1973, wird die Zitierung „Art. I

Z. 24 und 27" durch die Zitierung „Art. I Z. 24,

25 und 27" ersetzt.

Artikel III

(1) Ergibt sich bei der sinngemäßen Anwendung

des Art. I Z. 7, 22 oder 24 eine

günstigere besoldungsrechtliche Stellung als die,

in der sich der Beamte am Tag vor dem Inkrafttreten

dieser Bestimmungen befand, so ist ihm

diese Stellung zuzuerkennen. Um das Ausmaß

der Verbesserung der besoldungsrechtlichen

Stellung ist auch die sonstige dienstrechtliche

Stellung des Beamten zu verbessern.

(2) Ob und in welchem Ausmaß sich eine

günstigere besoldungsrechtliche Stellung im Sinne

des Abs. 1 ergibt, ist im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt durch einen Vergleich der tatsächlichen

Laufbahn und der Laufbahn der

Beamten mit gleicher anrechenbarer Dienstzeit,

dienstlicher Beurteilung und dienstlicher Stellung

festzustellen, die sich ergeben hätte, wenn die

Bestimmungen des § 35 Abs. 3 letzter Satz und

die sich auf ihn beziehenden Bestimmungen des

§ 62 Abs. 4 und des § 75 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung des Art. I im Zeitpunkt

der seinerzeitigen Überstellung gegolten

hätten.

(3) Die günstigere besoldungsrechtliche Stellung

ist dem Beamten mit 1. Juli 1974 zuzuerkennen,

wenn der Beamte die Verbesserung der dienstrechtlichen

Stellung (Abs. 1) bis 31. Dezember

1974 beantragt. Stellt der Beamte den Antrag

später, so ist ihm die günstigere besoldungsrechtliche

Stellung mit dem auf die Einbringung des

Antrages folgenden Monatsersten zuzuerkennen.

(4) Art. II Z. 4 und 5 der 14. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 190/1965, sind sinngemäß

anzuwenden.

(5) Bei Beamten, auf die die Abs. 1 und 2

angewendet wurden und die bis spätestens

1. Jänner 1976 in die nächsthöhere Dienstklasse

befördert werden, kann aus Anlaß dieser Beförderung

und mit deren Wirksamkeit — jedoch frühestens

mit der Wirksamkeit nach Abs. 3 — im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt die

besoldungsrechtliche Stellung günstiger festgesetzt

werden, als sie sich aus § 33 des Gehaltsgesetzes

1956 ergibt. Um das Ausmaß der

günstigeren Festsetzung der besoldungsrechtlichen

Stellung kann auch die sonstige dienstrechtliche

Stellung des Beamten günstiger festgesetzt

werden.

Artikel IV

Die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 lit. a

zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 in der

Fassung des Art. I Z. 10 gelten ab 1. Oktober

1974 auch für die Kollegiengeldabgeltungen, die

gemäß Art. IV Abs. 2 der 20. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 245/1970, gebühren.

Artikel V

Die den pädagogischen Leitern von Exposituren

ab 1. September 1973 für die Leitung der

Expositur ausbezahlten Mehrleistungsvergütungen

(§ 18 des Gehaltsgesetzes 1956, in der bis zum

Inkrafttreten der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 214/1972, geltenden Fassung und

Art. VI Abs. 1 der 24. Gehaltsgesetz-Novelle)

sind auf die Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 1

des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des

Art. I Z. 15 anzurechnen.

Artikel VI

(1) Der für die dienst- und besoldungsrechtliche

Stellung in der Dienstklasse V maßgebende Tag

kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler in der Zeit

bis zum 31. Juli 1975 mit Wirksamkeit der Ernennung

in die Dienstklasse V, frühestens jedoch

mit 1. Jänner 1974, für Beamte der Verwendungsgruppe

B der Dienstklasse V des Dienstzweiges

63 „Gehobener Post- und Fernmeldedienst",

die vor dem 31. Mai 1974 in diese

Dienstklasse ernannt wurden, zum Ausgleich von

Härten gegenüber Laufbahnen vergleichbarer,

zum 1. Juli 1974 in die Dienstklasse V ernannter

Beamten des genannten Dienstzweiges neu festgesetzt

werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 können auf

Beamte der Dienstklasse VI und VII des ge-

nannten Dienstzweiges mit Wirksamkeit frühestens

vom 1. Jänner 1974 angewendet werden,

wenn sich für sie nach den Grundsätzen des

Abs. 1 eine Verbesserung in der Dienstklasse V

ergeben würde.

(3) Der für die dienst- und besoldungsrechtliche

Stellung in der jeweiligen Standesgruppe maßgebende

Tag kann vom zuständigen Bundesminister

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

in der Zeit bis zum 31. Juli 1975 mit

Wirkung vom 1. Jänner 1974 für Richter und

staatsanwaltschaftliche Beamte der Standesgruppe

4 und 5 b, die vor dem 1. Jänner 1974

in eine dieser Standesgruppen ernannt wurden,

zum Ausgleich von Härten gegenüber Laufbahnen

vergleichbarer Richter und staatsanwaltschaftlichen

Beamten, die zum 1. Juli 1974 befördert

wurden, neu festgesetzt werden.

(4) Abs. 3 kann auf Richter und staatsanwaltschaftliche

Beamte, die zwischen dem 1. Jänner

und dem 1. Juli 1974 in die Standesgruppe 4

oder 5 b ernannt wurden, angewendet werden,

wenn sich für sie unter der Annahme einer

Beförderung vor dem 1. Jänner 1974 eine Verbesserung

nach den Grundsätzen des Abs. 3 ergeben

würde.

(5) Die besoldungsrechtliche Stellung jener

Richter und staatsanwaltschaftlichen Beamten, die

vor dem 1. Juli 1974 als Angehörige der

Standesgruppe 5 b in die Standesgruppe 5 a und

in der Folge in die Standesgruppe 6 b oder unmittelbar

in die letztgenannte Standesgruppe

ernannt wurden, kann vom zuständigen Bundesminister

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

in der Zeit bis zum 31. Juli 1975 mit

Wirkung vom 1. Jänner 1974 verbessert werden,

insofern und insoweit sich eine Verbesserung

nach den Grundsätzen des Abs. 3 ergäbe.

(6) Der für die dienst- und besoldungsrechtliche

Stellung in der jeweiligen Dienstklasse maßgebende

Tag kann vom zuständigen Bundesminister

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

in der Zeit bis zum 31. Juli 1975 mit

Wirkung vom 1. Dezember 1974 für Beamte der

Dienstklassen IV, V, VI, VII und VIII der Verwendungsgruppe

W 1, die vor dem 1. Juli 1973

in eine dieser Dienstklassen ernannt wurden, zum

Ausgleich von Härten gegenüber Laufbahnen

vergleichbarer Beamten der Verwendungsgruppe

W 1, die zum 1. Juli 1973 befördert

wurden, neu festgesetzt werden.

(7) Abs. 6 kann auf Beamte der Verwendungsgruppe

W 1, die am 1. Juli 1973 in eine der

Dienstklassen IV, V, VI, VII oder VIII ernannt

wurden, angewendet werden, wenn sich für sie

unter der Annahme einer Beförderung vor dem

1. Juli 1973 eine Verbesserung nach den Grundsätzen

des Abs. 6 ergeben würde.

(8) Für Beamte der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe

W 2, die vor dem 1. Juni 1974

in diese Dienstklasse ernannt wurden, kann zum

Ausgleich von Härten, die sich für sie gegenüber

Laufbahnen vergleichbarer, am 1. Juli 1974 beförderter

Beamten ergeben haben, der für die

dienst- und besoldungsrechtliche Stellung in der

Dienstklasse IV maßgebende Tag vom zuständigen

Bundesminister im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler in der Zeit bis zum 31. Dezember

1975 mit Wirksamkeit frühestens vom

1. Juli 1974 neu festgesetzt werden.

(9) Die Bestimmungen des Abs. 8 können auf

Beamte, die zwischen dem 1. Juni 1974 und dem

31. Juli 1974 in die Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe

W 2 ernannt werden, mit

Wirksamkeit vom 1. Juli 1974 angewendet

werden, wenn sich für sie unter der Annahme

einer Beförderung vor dem 1. Juni 1974 eine

Verbesserung nach den Grundsätzen des Abs. 8

ergeben würde.

(10) Für Beamte der Verwendungsgruppe W 2

der Dienststufe 3, die am 1. November 1974 in

die Dienstklasse V befördert werden, kann aus

Anlaß dieser Ernennung der für die dienst- und

besoldungsrechtliche Stellung in der Dienstklasse

V maßgebende Tag vom zuständigen

Bundesminister im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler auf den 1. Juli 1974 festgesetzt

werden.

(11) Für Beamte der Verwendungsgruppe W 2

der Dienststufe 3, die zwischen dem 1. Juli 1974

und dem 31. Oktober 1974 in die Dienstklasse V

befördert werden, kann aus Anlaß dieser Ernennung

zum Ausgleich von Härten, die sich

für sie gegenüber Laufbahnen vergleichbarer, am

1. November 1974 beförderter Beamten ergeben

haben, die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

günstiger festgesetzt werden, als sie sich aus § 33

des Gehaltsgesetzes 1956 ergäbe.

(12) Art. V Abs. 9 der 26. Gehaltsgesetz-

Novelle erhält folgende Fassung

„Bei Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe

H 1 und H 2, auf die Abs. 7 Z. 1 lit. a bzw.

lit. b angewendet wurde und die bis 1. Juli 1974 in

die nächsthöhere Dienstklasse befördert wurden,

kann aus Anlaß dieser Beförderung und mit

deren Wirksamkeit im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler die besoldungsrechtliche Stellung

unter Bedachtnahme auf Abs. 7 Z. 1 lit. a bzw.

lit. b günstiger festgesetzt werden, als sie sich aus

§ 33 des Gehaltsgesetzes 1956 ergäbe."

Artikel VII

(1) Es treten in Kraft

1. Art. I Z. 9 und Art. II mit 1. Dezember

1972;

2. Art. I Z. 14, 15, 18, 20 und 21 und Art. V

mit 1. September 1973;

3. Art. I Z. 10 bis 12, 17 und 19 und Art. IV

mit 1. Oktober 1973;

4. Art. I Z. 23 mit 1. Juni 1974;

5. Art. I Z. 7, 22 und 24 und Art. III mit

1. Oktober 1974 und

6. Art. I Z. 1 bis 3 mit 1. Jänner 1975.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der

Bundeskanzler und jeder Bundesminister insoweit

betraut, als er oberste Dienstbehörde ist.

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