392. Bundesgesetz: 27. Gehaltsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 318/
1973, wird wie folgt geändert
1. Die Abs. 6 und 7 des § 4 erhalten folgende
Fassung
„(6) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht
das 26. Lebensjahr vollendet hat, gebührt der
Steigerungsbetrag auch dann, wenn es
a) den Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz,
BGBl. Nr. 181/1955, in der geltenden Fassung,
oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz,
BGBl. Nr. 187/1974, leistet,
b) in einer Schul- oder Berufsausbildung steht,
die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht,
c) nach Ablegung der Reifeprüfung nicht
unmittelbar den Präsenzdienst bzw. den
Zivildienst antritt, für einen Zeitraum von
höchstens sechs Monaten,
d) nach Ableistung des Präsenzdienstes bzw.
des Zivildienstes nicht unmittelbar das
Hochschulstudium beginnt, für einen Zeitraum
von höchstens sechs Monaten oder
e) nach Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung
oder nach Ableistung des
Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar
in das Erwerbsleben eintritt, für einen
Zeitraum von höchstens drei Monaten,
und das Kind über keine eigenen Einkünfte verfügt,
die die Hälfte des Anfangsgehaltes der
Verwendungsgruppe C (einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen) erreichen.
(7) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt
auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung
auf die Ablegung der entsprechenden
Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines
akademischen Grades. Im übrigen sind für die
Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung
beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel
und die für die Erreichung des gewählten
Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
Ist die Schul- oder Berufsausbildung
durch Ableistung des Präsenzdienstes oder des
Zivildienstes, durch Krankheit oder ein anderes
unüberwindbares Hindernis verzögert worden,
so gebührt der Steigerungsbetrag über das
26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der
Behinderung angemessenen Zeitraum."
2. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Dem Haushalt des Beamten gehört ein
Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung
unter der Leitung des Beamten dessen
Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung,
Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens
woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung
des Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes wird
die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt."
3. § 12 Abs. 2 Z. 2 erhält folgende Fassung
„2. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes
nach dem Wehrgesetz und des Zivildienstes
nach dem Zivildienstgesetz;"
4. § 20 b Abs. 4 erhält folgende Fassung
„(4) Der Fahrtkostenzuschuß gebührt im Ausmaß
von elf Zwölfteln des Betrages, um den die
notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1
Z. 3) den Eigenanteil übersteigen. Der Auszahlungsbetrag
ist in der Weise auf volle Schillinge
zu runden, daß Beträge unter 50 Groschen
unberücksichtigt bleiben und Beträge von
50 und mehr Groschen auf den nächsten vollen
Schillingbetrag ergänzt werden."
5. Die Abs. 6 und 7 des § 20 b erhalten folgende
Fassung
„(6) Auf den Anspruch und das Ruhen des
Fahrtkostenzuschusses ist § 15 Abs. 5 sinngemäß
anzuwenden.
(7) Der Beamte hat alle Tatsachen, die für das
Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf
Fahrtkostenzuschuß oder für die Änderung seiner
Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche
schriftlich zu melden. Wird die Meldung später
erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuß
oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden
Monatsersten oder, wenn die Meldung
an einem Monatsersten erstattet wurde, von
diesem Tage an. In den übrigen Fällen wird die
Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit
dem auf die Änderung folgenden Monatsersten
oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten
erfolgte, mit diesem Tage wirksam."
6. Dem § 30 a Abs. 5 wird angefügt
„Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden."
7. § 35 Abs. 3 erhält folgende Fassung
„(3) Wird ein Beamter der Dienstklassen II
oder III aus der Verwendungsgruppe B in die
Verwendungsgruppe A überstellt, so gebührt ihm
die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn
er die Zeit, die für die Erreichung seiner Gehaltsstufe
als Beamter der Verwendungsgruppe B im
Wege der Zeitvorrückung notwendig ist, in dem
vier Jahre übersteigenden Ausmaß als Beamter
der Verwendungsgruppe A zurückgelegt hätte.
An die Stelle des Zeitraumes von vier Jahren
tritt ein solcher von sechs Jahren, wenn der
Beamte das Anstellungserfordernis für die Verwendungsgruppe
A nicht durch die Vollendung
einer Hochschulbildung im Sinne der allgemeinen
Anstellungserfordernisse für diese Verwendungsgruppe
erfüllt. Ein Beamter, der das Anstellungserfordernis
für die Verwendungsgruppe A durch
die Vollendung einer Hochschulbildung im Sinne
der allgemeinen Anstellungserfordernisse für diese
Verwendungsgruppe erfüllt und der bereits nach
Abs. 2 in die Verwendungsgruppe B überstellt
wurde, ist, wenn es für ihn günstiger ist, bei
seiner Überstellung aus der Dienstklasse II
oder III der Verwendungsgruppe B in die Verwendungsgruppe
A abweichend vom ersten Satz
so zu behandeln, als ob er in der Verwendungsgruppe
E, D oder C geblieben und erst im Zeitpunkt
der nunmehrigen Überstellung unmittelbar
in die Verwendungsgruppe A überstellt worden
wäre."
8. Im § 38 a Abs. 1 wird der Ausdruck „des
mittleren Verkehrsdienstes" durch den Ausdruck
„des Mittleren Post- und Fernmeldedienstes" ersetzt.
9. Im § 48 Abs. 8 wird der Ausdruck „(soweit
er § 30 Abs. 1 Z. 2 betrifft)" durch den Ausdruck
„(soweit er § 30 a Abs. 1 Z. 2 betrifft)" ersetzt.
10. § 51 Abs. 2 lit. a erhält folgende Fassung
„a) Der Grundbetrag gebührt in voller Höhe
nach einer tatsächlichen Lehrtätigkeit von
wenigstens sechs Wochenstunden im Semester
und beträgt ab 1. Oktober 1973
12.000 S im Semester. Die Kollegiengeldabgeltung
erhöht sich jeweils mit 1. Oktober
der folgenden Jahre um den
Hundertsatz, um den der Gehalt eines
Beamten der Allgemeinen Verwaltung der
Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich
einer allfälligen Teuerungszulage
in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen
Jahr ansteigt."
11. Nach § 51 wird eingefügt
„Kollegiengeldabgeltung an Kunsthochschulen
und an der Akademie der bildenden Künste
§ 51 a. (1) Die Bestimmungen des § 51 sind auf
ordentliche Hochschulprofessoren im Sinne des
§ 32 Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
und auf außerordentliche Hochschulprofessoren
im Sinne des § 32 Abs. 1 Z. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
die mit der Leitung einer Lehrkanzel
an Kunsthochschulen oder mit der Leitung
eines Institutes an der Akademie der bildenden
Künste betraut sind, sowie auf Hochschulassistenten
an den genannten Studieneinrichtungen
anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des § 51 sind auf
ordentliche Hochschulprofessoren im Sinne des
§ 32 Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
und auf außerordentliche Hochschulprofessoren
im Sinne des § 32 Abs. 1 Z. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
die mit der Leitung einer
Meisterklasse oder einer Klasse künstlerischer
Ausbildung an Kunsthochschulen oder mit der
Leitung einer Meisterschule an der Akademie
der bildenden Künste betraut sind, mit folgender
Maßgabe anzuwenden
1. An die Stelle der im § 51 Abs. 2 lit. a bis d
angeführten Voraussetzungen tritt
2. Die Verminderung gemäß § 51 Abs. 5
beträgt für jeden auf 10 fehlenden Hochschüler
(Kunsthochschüler) 15 v. H. des Grundbetrages.
3. Bei Anwendung der Bestimmungen des
§ 51 Abs. 9 sind Kunsthochschulen und die Akademie
der bildenden Künste wie Hochschulen
ohne Fakultätsgliederung zu behandeln; den in
§ 51 Abs. 9 angeführten 10 Wochenstunden entspricht
an den Klassen künstlerischer Ausbildung,
Meisterklassen und Meisterschulen die unter
Abs. 2 Z. 1 lit. d angeführte Zahl von Kunsthochschülern.
Für Lehrveranstaltungen, die von
ordentlichen oder außerordentlichen Hochschulprofessoren
außerhalb ihres Nominalfaches abgehalten
werden, sind Lehraufträge (§ 9 Abs. 1
Z. 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 54/1970) zu erteilen. Diese Lehrveranstaltungen
sind bei der Berechnung der
Kollegiengeldabgeltung nicht zu berücksichtigen.
4. Wird im Rahmen einer ergänzenden Lehrveranstaltung
Ensembleunterricht erteilt, so ist
für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung
die Zahl der hiefür notwendigen Wochenstunden
maßgebend.
(3) Bei Hochschulprofessoren, bei denen sowohl
die Voraussetzungen des Abs. 1 als auch des
Abs. 2 zutreffen, ist die Kollegiengeldabgeltung
für beide Tätigkeiten gesondert zu ermitteln und
zusammenzuzählen; hiedurch darf der Höchstbetrag
nicht überschritten werden.
Amtszulagen
§ 51 b. (1) Den in Abs. 4 bis 6 aufgezählten
akademischen Funktionären der wissenschaftlichen
Hochschulen, der Kunsthochschulen sowie
der Akademie der bildenden Künste gebührt für
die Dauer der Ausübung der Funktion eine
Amtszulage, die durch die Funktion und die
Amtszulagengruppe bestimmt wird.
(2) Die Amtszulagengruppe richtet sich nach
der Zahl der ordentlichen Hörer des vorangegangenen
Studienjahres auf Grund der Österreichischen
Hochschulstatistik des Österreichischen
Statistischen Zentralamtes.
(3) Es werden zugewiesen
(4) Die Amtszulage beträgt im Studienjahr
(5) Dem Prorektor und dem Stellvertreter des
Rektors gebührt eine Amtszulage in der Höhe
von 50 v. H. der Amtszulage des Rektors seiner
Hochschule; dem Prodekan gebührt eine Amtszulage
von 50 v. H. der Amtszulage des Dekans
seiner Fakultät.
(6) Für Abteilungsleiter an Kunsthochschulen
(§ 23 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 54/1970) beträgt die Amtszulage bei
mehr als 100 an der Abteilung inskribierten
Kunsthochschülern 15.000 S, in den übrigen
Fällen 10.000 S im Studienjahr.
(7) Wird die Funktion nur während eines
Teiles des Studienjahres ausgeübt, so gebührt für
jeden vollen Monat der Ausübung ein Zwölftel
der Amtszulage.
(8) Die Amtszulage erhöht sich jeweils zum
1. Oktober eines Jahres um den Hundertsatz,
um den der Gehalt eines Beamten der Allgemeinen
Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. Oktober
vorangegangenen Jahr ansteigt.
(9) Die Amtszulage ist jeweils zur Hälfte am
31. Jänner und am 30. Juni auszuzahlen."
12. § 52 Abs. 1 Z. 2 erhält folgende Fassung
„2. eine höhere als die nach den Bestimmungen
der §§ 51 und 51 a gebührende Kollegiengeldabgeltung;"
13. § 52 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Begünstigungen nach Abs. 1 Z. 1 und
2 kann der Bundespräsident auch gewähren, um
die Berufung eines Hochschulprofessors im Sinne
des § 32 Abs. 1 Z. 1 bis 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
in das Ausland oder die Annahme
einer Stellung außerhalb des Hochschulwesens
im In- oder Ausland abzuwehren."
14. § 57 Abs. 3 und 4 erhalten folgende Fassung
„(3) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe
L 1 erhöht sich nach sechsjähriger
Ausübung der Funktion um 15 v. H.
und nach zehnjähriger Ausübung der Funktion
um 25 v. H. In die Zeit der Ausübung der Funk-
tion sind Zeiträume einer Betrauung mit der
Leitung von Unterrichtsanstalten oder der pädagogischen
Leitung einer Expositur zur Gänze
und Zeiträume der Ausübung einer Funktion,
für die eine Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1 gebührt,
zu zwei Dritteln einzurechnen.
(4) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppen
L 2 erhöht sich nach achtjähriger
Ausübung der Funktion um 15 v. H.
und nach zwölfjähriger Ausübung der Funktion
um 25 v. H. Zeiträume der Ausübung der Leiterfunktion,
für die eine Dienstzulage gemäß Abs. 2
lit. d gebührt, und Zeiträume der Ausübung einer
Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß § 58
Abs. 1 gebührt, sind in die Zeiträume der Ausübung
einer Leiterfunktion, für die die Dienstzulage
gemäß Abs. 2 lit. c gebührt, zu zwei
Dritteln einzurechnen. Zeiträume einer Betrauung
mit der Leitung von Unterrichtsanstalten
oder mit der pädagogischen Leitung einer Expositur
(§ 59 Abs. 1) sind der Zeit der Innehabung
der Funktion gleichzuhalten."
15. § 59 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Lehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten,
mit der pädagogischen Leitung
einer Expositur oder mit den in § 58 Abs. 1 angeführten
Funktionen betraut sind, gebührt für
die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage,
deren Höhe sich nach den Bestimmungen der
§§ 57 bzw. 58 richtet; bei Anwendung des § 57
Abs. 1 sind hiebei die Klassen einer Expositur
wie die Klassen einer selbständigen Schule
zu zählen."
16. Im § 59 Abs. 2 tritt an die Stelle des Ausdruckes
„Abteilungsvorstand" der Ausdruck
„Abteilungsleiter".
17. In den Abs. 3, 4, 10 und 11 des § 59
werden die Ausdrücke „(einschließlich einer allfälligen
Dienstalterszulage)" jeweils durch den
Ausdruck „(einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage
und Ergänzungszulage)" ersetzt.
18. An die Stelle des § 59 Abs. 15 treten folgende
Bestimmungen
„(15) Einem Lehrer, der zur Unterstützung
des Schulleiters bestimmt ist (§ 9 Abs. 2 lit. d des
Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/
1965), gebührt eine Dienstzulage von 50 v. H.
der Dienstzulage, die ihm gemäß § 57 gebühren
würde, wenn er Leiter seiner Schule wäre.
(16) Eine Bestellung zur Unterstützung des
Schulleiters ist nur an höheren oder selbständig
geführten mittleren Schulen zulässig, die mindestens
zwölf Klassen aufweisen und an denen
weder Direktor-Stellvertreter noch Fachvorstände
vorgesehen sind; die Bestellung mehrerer Lehrer
an einer Schule ist unzulässig.
(17) Die Dienstzulage nach Abs. 15 ist ruhegenußfähig,
wenn der Lehrer in den letzten drei
Jahren vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt
in den Ruhestand in einer den Anspruch
auf die Dienstzulage begründenden Verwendung
gestanden ist.
(18) Von den Dienstzulagen nach Abs. 1 bis
5, 7 bis 12, 14 und 15 und von dem diesen
Dienstzulagen entsprechenden Teil der Sonderzahlung
ist der Pensionsbeitrag zu entrichten."
19. In den Abs. 1 und 2 des § 60 werden die
Ausdrücke „(einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage)"
jeweils durch den Ausdruck „(einschließlich
einer allfälligen Dienstalterszulage und
Ergänzungszulage)" ersetzt.
20. Die Abs. 2 und 3 des § 61 erhalten folgende
Fassung
„(2) Die Vergütung beträgt je Wochenstunde
im Monat 6•4 v. H. des Gehaltes des Lehrers;
für die Berechnung dieser Vergütung sind
Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, die
Dienstalterszulage und die Dienstzulagen nach
§ 58 Abs. 2 bis 6, § 59 Abs. 3 bis 5, 7 bis 12,
§ 60 und § 85 b Abs. 1 und 2 dem Gehalt zuzurechnen.
(3) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt auch
den Lehrern, die zur Vertretung eines vorübergehend
an der Erfüllung seiner lehramtlichen
Pflichten gehinderten Lehrers herangezogen
werden, wenn die Verhinderung länger als drei
Tage dauert."
21. Dem § 61 wird angefügt
„(5) Den Lehrern, die neben ihrer Unterrichtstätigkeit
als Erzieher verwendet werden (§ 60 a),
gebührt für jeden Tag, an dem sie zusätzlich zu
ihrer dienstplanmäßigen Einteilung Erzieherdienst
leisten, an Stelle der in den Abs. 1 bis 3
vorgesehenen Vergütung eine besondere Vergütung.
Diese beträgt
22. Dem § 62 Abs. 4 wird angefügt
„§ 35 Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß mit
der Maßgabe anzuwenden, daß die Verwendungsgruppen
L PA und L 1 der Verwendungsgruppe
A, die Verwendungsgruppen L 2 b der
Verwendungsgruppe B und die Verwendungsgruppe
L 3 der Verwendungsgruppe C entsprechen."
23. Im § 72 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
24. § 75 Abs. 6 erhält folgende Fassung
„(6) § 35 Abs. 3 erster und letzter Satz und
Abs. 4 erster Halbsatz sind auch auf Berufsoffiziere
der Verwendungsgruppe H 1 anzuwenden,
die die an Stelle einer Hochschulbildung
vorgeschriebene besondere Ausbildung aufweisen."
Artikel II
Im Art. III der 26. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 318/1973, wird die Zitierung „Art. I
Z. 24 und 27" durch die Zitierung „Art. I Z. 24,
25 und 27" ersetzt.
Artikel III
(1) Ergibt sich bei der sinngemäßen Anwendung
des Art. I Z. 7, 22 oder 24 eine
günstigere besoldungsrechtliche Stellung als die,
in der sich der Beamte am Tag vor dem Inkrafttreten
dieser Bestimmungen befand, so ist ihm
diese Stellung zuzuerkennen. Um das Ausmaß
der Verbesserung der besoldungsrechtlichen
Stellung ist auch die sonstige dienstrechtliche
Stellung des Beamten zu verbessern.
(2) Ob und in welchem Ausmaß sich eine
günstigere besoldungsrechtliche Stellung im Sinne
des Abs. 1 ergibt, ist im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt durch einen Vergleich der tatsächlichen
Laufbahn und der Laufbahn der
Beamten mit gleicher anrechenbarer Dienstzeit,
dienstlicher Beurteilung und dienstlicher Stellung
festzustellen, die sich ergeben hätte, wenn die
Bestimmungen des § 35 Abs. 3 letzter Satz und
die sich auf ihn beziehenden Bestimmungen des
§ 62 Abs. 4 und des § 75 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung des Art. I im Zeitpunkt
der seinerzeitigen Überstellung gegolten
hätten.
(3) Die günstigere besoldungsrechtliche Stellung
ist dem Beamten mit 1. Juli 1974 zuzuerkennen,
wenn der Beamte die Verbesserung der dienstrechtlichen
Stellung (Abs. 1) bis 31. Dezember
1974 beantragt. Stellt der Beamte den Antrag
später, so ist ihm die günstigere besoldungsrechtliche
Stellung mit dem auf die Einbringung des
Antrages folgenden Monatsersten zuzuerkennen.
(4) Art. II Z. 4 und 5 der 14. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 190/1965, sind sinngemäß
anzuwenden.
(5) Bei Beamten, auf die die Abs. 1 und 2
angewendet wurden und die bis spätestens
1. Jänner 1976 in die nächsthöhere Dienstklasse
befördert werden, kann aus Anlaß dieser Beförderung
und mit deren Wirksamkeit — jedoch frühestens
mit der Wirksamkeit nach Abs. 3 — im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt die
besoldungsrechtliche Stellung günstiger festgesetzt
werden, als sie sich aus § 33 des Gehaltsgesetzes
1956 ergibt. Um das Ausmaß der
günstigeren Festsetzung der besoldungsrechtlichen
Stellung kann auch die sonstige dienstrechtliche
Stellung des Beamten günstiger festgesetzt
werden.
Artikel IV
Die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 lit. a
zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 in der
Fassung des Art. I Z. 10 gelten ab 1. Oktober
1974 auch für die Kollegiengeldabgeltungen, die
gemäß Art. IV Abs. 2 der 20. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 245/1970, gebühren.
Artikel V
Die den pädagogischen Leitern von Exposituren
ab 1. September 1973 für die Leitung der
Expositur ausbezahlten Mehrleistungsvergütungen
(§ 18 des Gehaltsgesetzes 1956, in der bis zum
Inkrafttreten der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 214/1972, geltenden Fassung und
Art. VI Abs. 1 der 24. Gehaltsgesetz-Novelle)
sind auf die Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 1
des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des
Art. I Z. 15 anzurechnen.
Artikel VI
(1) Der für die dienst- und besoldungsrechtliche
Stellung in der Dienstklasse V maßgebende Tag
kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler in der Zeit
bis zum 31. Juli 1975 mit Wirksamkeit der Ernennung
in die Dienstklasse V, frühestens jedoch
mit 1. Jänner 1974, für Beamte der Verwendungsgruppe
B der Dienstklasse V des Dienstzweiges
63 „Gehobener Post- und Fernmeldedienst",
die vor dem 31. Mai 1974 in diese
Dienstklasse ernannt wurden, zum Ausgleich von
Härten gegenüber Laufbahnen vergleichbarer,
zum 1. Juli 1974 in die Dienstklasse V ernannter
Beamten des genannten Dienstzweiges neu festgesetzt
werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 können auf
Beamte der Dienstklasse VI und VII des ge-
nannten Dienstzweiges mit Wirksamkeit frühestens
vom 1. Jänner 1974 angewendet werden,
wenn sich für sie nach den Grundsätzen des
Abs. 1 eine Verbesserung in der Dienstklasse V
ergeben würde.
(3) Der für die dienst- und besoldungsrechtliche
Stellung in der jeweiligen Standesgruppe maßgebende
Tag kann vom zuständigen Bundesminister
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
in der Zeit bis zum 31. Juli 1975 mit
Wirkung vom 1. Jänner 1974 für Richter und
staatsanwaltschaftliche Beamte der Standesgruppe
4 und 5 b, die vor dem 1. Jänner 1974
in eine dieser Standesgruppen ernannt wurden,
zum Ausgleich von Härten gegenüber Laufbahnen
vergleichbarer Richter und staatsanwaltschaftlichen
Beamten, die zum 1. Juli 1974 befördert
wurden, neu festgesetzt werden.
(4) Abs. 3 kann auf Richter und staatsanwaltschaftliche
Beamte, die zwischen dem 1. Jänner
und dem 1. Juli 1974 in die Standesgruppe 4
oder 5 b ernannt wurden, angewendet werden,
wenn sich für sie unter der Annahme einer
Beförderung vor dem 1. Jänner 1974 eine Verbesserung
nach den Grundsätzen des Abs. 3 ergeben
würde.
(5) Die besoldungsrechtliche Stellung jener
Richter und staatsanwaltschaftlichen Beamten, die
vor dem 1. Juli 1974 als Angehörige der
Standesgruppe 5 b in die Standesgruppe 5 a und
in der Folge in die Standesgruppe 6 b oder unmittelbar
in die letztgenannte Standesgruppe
ernannt wurden, kann vom zuständigen Bundesminister
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
in der Zeit bis zum 31. Juli 1975 mit
Wirkung vom 1. Jänner 1974 verbessert werden,
insofern und insoweit sich eine Verbesserung
nach den Grundsätzen des Abs. 3 ergäbe.
(6) Der für die dienst- und besoldungsrechtliche
Stellung in der jeweiligen Dienstklasse maßgebende
Tag kann vom zuständigen Bundesminister
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
in der Zeit bis zum 31. Juli 1975 mit
Wirkung vom 1. Dezember 1974 für Beamte der
Dienstklassen IV, V, VI, VII und VIII der Verwendungsgruppe
W 1, die vor dem 1. Juli 1973
in eine dieser Dienstklassen ernannt wurden, zum
Ausgleich von Härten gegenüber Laufbahnen
vergleichbarer Beamten der Verwendungsgruppe
W 1, die zum 1. Juli 1973 befördert
wurden, neu festgesetzt werden.
(7) Abs. 6 kann auf Beamte der Verwendungsgruppe
W 1, die am 1. Juli 1973 in eine der
Dienstklassen IV, V, VI, VII oder VIII ernannt
wurden, angewendet werden, wenn sich für sie
unter der Annahme einer Beförderung vor dem
1. Juli 1973 eine Verbesserung nach den Grundsätzen
des Abs. 6 ergeben würde.
(8) Für Beamte der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe
W 2, die vor dem 1. Juni 1974
in diese Dienstklasse ernannt wurden, kann zum
Ausgleich von Härten, die sich für sie gegenüber
Laufbahnen vergleichbarer, am 1. Juli 1974 beförderter
Beamten ergeben haben, der für die
dienst- und besoldungsrechtliche Stellung in der
Dienstklasse IV maßgebende Tag vom zuständigen
Bundesminister im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler in der Zeit bis zum 31. Dezember
1975 mit Wirksamkeit frühestens vom
1. Juli 1974 neu festgesetzt werden.
(9) Die Bestimmungen des Abs. 8 können auf
Beamte, die zwischen dem 1. Juni 1974 und dem
31. Juli 1974 in die Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe
W 2 ernannt werden, mit
Wirksamkeit vom 1. Juli 1974 angewendet
werden, wenn sich für sie unter der Annahme
einer Beförderung vor dem 1. Juni 1974 eine
Verbesserung nach den Grundsätzen des Abs. 8
ergeben würde.
(10) Für Beamte der Verwendungsgruppe W 2
der Dienststufe 3, die am 1. November 1974 in
die Dienstklasse V befördert werden, kann aus
Anlaß dieser Ernennung der für die dienst- und
besoldungsrechtliche Stellung in der Dienstklasse
V maßgebende Tag vom zuständigen
Bundesminister im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler auf den 1. Juli 1974 festgesetzt
werden.
(11) Für Beamte der Verwendungsgruppe W 2
der Dienststufe 3, die zwischen dem 1. Juli 1974
und dem 31. Oktober 1974 in die Dienstklasse V
befördert werden, kann aus Anlaß dieser Ernennung
zum Ausgleich von Härten, die sich
für sie gegenüber Laufbahnen vergleichbarer, am
1. November 1974 beförderter Beamten ergeben
haben, die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
günstiger festgesetzt werden, als sie sich aus § 33
des Gehaltsgesetzes 1956 ergäbe.
(12) Art. V Abs. 9 der 26. Gehaltsgesetz-
Novelle erhält folgende Fassung
„Bei Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe
H 1 und H 2, auf die Abs. 7 Z. 1 lit. a bzw.
lit. b angewendet wurde und die bis 1. Juli 1974 in
die nächsthöhere Dienstklasse befördert wurden,
kann aus Anlaß dieser Beförderung und mit
deren Wirksamkeit im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler die besoldungsrechtliche Stellung
unter Bedachtnahme auf Abs. 7 Z. 1 lit. a bzw.
lit. b günstiger festgesetzt werden, als sie sich aus
§ 33 des Gehaltsgesetzes 1956 ergäbe."
Artikel VII
(1) Es treten in Kraft
1. Art. I Z. 9 und Art. II mit 1. Dezember
1972;
2. Art. I Z. 14, 15, 18, 20 und 21 und Art. V
mit 1. September 1973;
3. Art. I Z. 10 bis 12, 17 und 19 und Art. IV
mit 1. Oktober 1973;
4. Art. I Z. 23 mit 1. Juni 1974;
5. Art. I Z. 7, 22 und 24 und Art. III mit
1. Oktober 1974 und
6. Art. I Z. 1 bis 3 mit 1. Jänner 1975.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der
Bundeskanzler und jeder Bundesminister insoweit
betraut, als er oberste Dienstbehörde ist.