392. Bundesgesetz: Änderung des Bundesbahngesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 137/1969,
wird wie folgt geändert
1. Der § 2 hat zu lauten
„§ 2. Aufgabe
(1) Aufgabe der Österreichischen Bundesbahnen
ist nach Maßgabe der ihnen unmittelbar
auf Grund der Gesetze oder auf Grund behördlicher
Genehmigungen zustehenden Berechtigungen
die Beförderung von Personen und Gütern
sowie die Herstellung und die Unterhaltung
aller hiezu notwendigen Einrichtungen und die
Besorgung aller damit zusammenhängenden oder
dadurch veranlaßten Geschäfte. Betriebszweck
der Österreichischen Bundesbahnen ist die Sicherstellung
einer modernen und leistungsfähigen
Verkehrsbedienung entsprechend der Nachfrage
bei höchstmöglicher Wirtschaftlichkeit des Betriebes.
(2) Die Österreichischen Bundesbahnen sind
unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse
nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten
und zu betreiben.
(3) Zielsetzungen im öffentlichen Interesse,
insbesondere auf dem Gebiete der Verkehrs-,
der Wirtschafts-, Agrar- und Forstpolitik, der
Finanz- und Wehrpolitik, der Raumordnungs- und
Bevölkerungspolitik sowie der Arbeitsmarkt-
und Sozialpolitik, deren Erfüllung mit
kaufmännischen Grundsätzen nicht vereinbar ist,
sind zu berücksichtigen, wenn die Bundesregierung
es beschließt (§ 18)."
2. Der Abs. 2 des § 8 hat zu lauten
„(2) Bei der Vorbereitung der Beschlüsse der
Bundesregierung gemäß § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 2
und 4, jeweils erster Satz, bei der Erstellung der
allgemeinen Richtlinien gemäß § 11 Abs. 1 und
in den Fällen des § 11 Abs. 2 sowie gemäß § 18
Abs. 1 dieses Bundesgesetzes sowie in den Angelegenheiten
des § 1 lit. a des Gesetzes vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180, hat der Bundesminister
für Verkehr die Stellungnahme des
Verwaltungsrates einzuholen."
3. Die lit. b des § 11 Abs. 3 hat zu lauten
„b) zum Abschluß privatrechtlicher Verträge
mit auswärtigen Staaten oder Staatsbahnen,
soweit derartige Verträge über den gewöhnlichen
Betrieb der Eisenbahn hinausgehen;"
4. Der § 17 hat zu lauten
„§ 17. Pensionsaufwand
Als Pensionsaufwand haben die Österreichischen
Bundesbahnen einen Betrag in der
Höhe von 26 v. H. des Aufwandes an Aktivbezügen
für Bundesbahnbeamte zu tragen. Der
übersteigende Pensionsaufwand ist im jeweiligen
Bundesvoranschlag im Kapitel ,Pensionen' zu
veranschlagen."
5. Der § 18 hat zu lauten
„§ 18. Abgeltung
(1) Die Bundesregierung kann beschließen,
daß die Österreichischen Bundesbahnen
a) bezüglich ihres Schienenverkehrs einen Antrag
auf Änderung betriebswirtschaftlich
nicht gerechtfertigter Tarifgrundlagen ganz
oder teilweise zurückzustellen haben;
b) aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht
gerechtfertigte Tarifermäßigungen im
Schienenverkehr einzuräumen oder beizubehalten
haben;
c) auf Strecken oder Streckenteilen einen betriebswirtschaftlich
nicht mehr zumutbaren
Schienenverkehr ganz oder teilweise
weiterzuführen haben.
(2) Einnahmen ausfälle oder Aufwendungen,
die den Österreichischen Bundesbahnen aus der
Befolgung eines Beschlusses der Bundesregierung
gemäß Abs. 1 entstehen, sind den Österreichischen
Bundesbahnen abzugelten. Die Höhe des
Abgeltungsbetrages ist über begründeten Antrag
der Österreichischen Bundesbahnen vom Bundesminister
für Verkehr im Einvernehmen mit dem
Sundesminister für Finanzen festzulegen. Im jeweiligen
Bundesvoranschlag ist ein angemessener
Betrag zur Bevorschussung des im nächsten Jahr
voraussichtlich anfallenden Abgeltungsbetrages
sowie der zur endgültigen Abgeltung aus vergangenen
Jahren noch aushaftende Restbetrag
im Vergleich zur budgetmäßigen Vorsorge im
Kapitel ,Verkehr' zu veranschlagen."
6. Der Abs. 2 des § 23 hat zu lauten
„(2) Die von den Österreichischen Bundesbahnen
ausgestellten Urkunden sind öffentliche.
Sie sollen mit einem Dienstsiegel versehen werden;
die Gestaltung und die Verwendung des
Dienstsiegels ist in der Geschäftsordnung zu
regeln. Eine namens der Österreichischen Bundesbahnen
auf eine Urkunde gesetzte Unterschrift
bedarf zu einer Einverleibung auf Grund
dieser Urkunde keiner Beglaubigung; die Vollmacht
des Unterfertigenden kann durch eine Bestätigung
des Vorstandes der Österreichischen
Bundesbahnen nachgewiesen werden."
7. Die Worte „und verstaatlichte Unternehmungen"
haben in den §§ 5 Abs. 4, 6 Abs. 6,
7 Abs. 2, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 5, 11 Abs. 1
bis 3, 13 Abs. 3, 14 Abs. 1 und 4, 15 Abs. 1, 16,
23 Abs. 1, 3 und 5, 26 sowie in der Überschrift
des § 11 zu entfallen.
Artikel II
(1) Die §§ 17 und 18 treten hinsichtlich ihrer
budgetären Auswirkungen mit 1. Jänner 1974
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist unbeschadet der sich aus ihm ergebenden Wirkungsbereiche
der Bundesregierung, des Bundesministers
für Justiz und des Bundesministers für
Finanzen der Bundesminister für Verkehr betraut.