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392_1973 AT

392. Bundesgesetz: Änderung des Bundesbahngesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 392. Bundesgesetz: Änderung des Bundesbahngesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 137/1969,

wird wie folgt geändert

1. Der § 2 hat zu lauten

„§ 2. Aufgabe

(1) Aufgabe der Österreichischen Bundesbahnen

ist nach Maßgabe der ihnen unmittelbar

auf Grund der Gesetze oder auf Grund behördlicher

Genehmigungen zustehenden Berechtigungen

die Beförderung von Personen und Gütern

sowie die Herstellung und die Unterhaltung

aller hiezu notwendigen Einrichtungen und die

Besorgung aller damit zusammenhängenden oder

dadurch veranlaßten Geschäfte. Betriebszweck

der Österreichischen Bundesbahnen ist die Sicherstellung

einer modernen und leistungsfähigen

Verkehrsbedienung entsprechend der Nachfrage

bei höchstmöglicher Wirtschaftlichkeit des Betriebes.

(2) Die Österreichischen Bundesbahnen sind

unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse

nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten

und zu betreiben.

(3) Zielsetzungen im öffentlichen Interesse,

insbesondere auf dem Gebiete der Verkehrs-,

der Wirtschafts-, Agrar- und Forstpolitik, der

Finanz- und Wehrpolitik, der Raumordnungs- und

Bevölkerungspolitik sowie der Arbeitsmarkt-

und Sozialpolitik, deren Erfüllung mit

kaufmännischen Grundsätzen nicht vereinbar ist,

sind zu berücksichtigen, wenn die Bundesregierung

es beschließt (§ 18)."

2. Der Abs. 2 des § 8 hat zu lauten

„(2) Bei der Vorbereitung der Beschlüsse der

Bundesregierung gemäß § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 2

und 4, jeweils erster Satz, bei der Erstellung der

allgemeinen Richtlinien gemäß § 11 Abs. 1 und

in den Fällen des § 11 Abs. 2 sowie gemäß § 18

Abs. 1 dieses Bundesgesetzes sowie in den Angelegenheiten

des § 1 lit. a des Gesetzes vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180, hat der Bundesminister

für Verkehr die Stellungnahme des

Verwaltungsrates einzuholen."

3. Die lit. b des § 11 Abs. 3 hat zu lauten

„b) zum Abschluß privatrechtlicher Verträge

mit auswärtigen Staaten oder Staatsbahnen,

soweit derartige Verträge über den gewöhnlichen

Betrieb der Eisenbahn hinausgehen;"

4. Der § 17 hat zu lauten

„§ 17. Pensionsaufwand

Als Pensionsaufwand haben die Österreichischen

Bundesbahnen einen Betrag in der

Höhe von 26 v. H. des Aufwandes an Aktivbezügen

für Bundesbahnbeamte zu tragen. Der

übersteigende Pensionsaufwand ist im jeweiligen

Bundesvoranschlag im Kapitel ,Pensionen' zu

veranschlagen."

5. Der § 18 hat zu lauten

„§ 18. Abgeltung

(1) Die Bundesregierung kann beschließen,

daß die Österreichischen Bundesbahnen

a) bezüglich ihres Schienenverkehrs einen Antrag

auf Änderung betriebswirtschaftlich

nicht gerechtfertigter Tarifgrundlagen ganz

oder teilweise zurückzustellen haben;

b) aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht

gerechtfertigte Tarifermäßigungen im

Schienenverkehr einzuräumen oder beizubehalten

haben;

c) auf Strecken oder Streckenteilen einen betriebswirtschaftlich

nicht mehr zumutbaren

Schienenverkehr ganz oder teilweise

weiterzuführen haben.

(2) Einnahmen ausfälle oder Aufwendungen,

die den Österreichischen Bundesbahnen aus der

Befolgung eines Beschlusses der Bundesregierung

gemäß Abs. 1 entstehen, sind den Österreichischen

Bundesbahnen abzugelten. Die Höhe des

Abgeltungsbetrages ist über begründeten Antrag

der Österreichischen Bundesbahnen vom Bundesminister

für Verkehr im Einvernehmen mit dem

Sundesminister für Finanzen festzulegen. Im jeweiligen

Bundesvoranschlag ist ein angemessener

Betrag zur Bevorschussung des im nächsten Jahr

voraussichtlich anfallenden Abgeltungsbetrages

sowie der zur endgültigen Abgeltung aus vergangenen

Jahren noch aushaftende Restbetrag

im Vergleich zur budgetmäßigen Vorsorge im

Kapitel ,Verkehr' zu veranschlagen."

6. Der Abs. 2 des § 23 hat zu lauten

„(2) Die von den Österreichischen Bundesbahnen

ausgestellten Urkunden sind öffentliche.

Sie sollen mit einem Dienstsiegel versehen werden;

die Gestaltung und die Verwendung des

Dienstsiegels ist in der Geschäftsordnung zu

regeln. Eine namens der Österreichischen Bundesbahnen

auf eine Urkunde gesetzte Unterschrift

bedarf zu einer Einverleibung auf Grund

dieser Urkunde keiner Beglaubigung; die Vollmacht

des Unterfertigenden kann durch eine Bestätigung

des Vorstandes der Österreichischen

Bundesbahnen nachgewiesen werden."

7. Die Worte „und verstaatlichte Unternehmungen"

haben in den §§ 5 Abs. 4, 6 Abs. 6,

7 Abs. 2, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 5, 11 Abs. 1

bis 3, 13 Abs. 3, 14 Abs. 1 und 4, 15 Abs. 1, 16,

23 Abs. 1, 3 und 5, 26 sowie in der Überschrift

des § 11 zu entfallen.

Artikel II

(1) Die §§ 17 und 18 treten hinsichtlich ihrer

budgetären Auswirkungen mit 1. Jänner 1974

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist unbeschadet der sich aus ihm ergebenden Wirkungsbereiche

der Bundesregierung, des Bundesministers

für Justiz und des Bundesministers für

Finanzen der Bundesminister für Verkehr betraut.

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