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392_1972 AT

392. Kundmachung: Aufhebung der Ziffer 1 der Verordnung betreffend die Umlegung bzw. Auflassung von Teilen der Badener, Schweizer, Voralpen und Wiener Straße durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 392. Kundmachung: Aufhebung der Ziffer 1 der Verordnung betreffend die Umlegung bzw. Auflassung von Teilen der Badener, Schweizer, Voralpen und Wiener Straße durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

den §§ 60 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 29. Juni 1972, V 6/72/6 — zugestellt

dem Bundesminister für Bauten und

Technik am 4. September 1972 — zu Recht erkannt,

daß die Ziffer 1 der Verordnung des

Bundesministers für Bauten und Technik vom

17. Dezember 1970, BGBl. Nr. 403, mit der Teile

der Badener Straße, der Schweizer Straße, der

Voralpen Straße sowie der Wiener Straße auf

neu herzustellende bzw. neu hergestellte

Straßenteilstücke umgelegt und Straßenteilstücke

der Voralpen Straße als Bundesstraße aufgelassen

werden, gesetzwidrig war.

(2) Die genannte Verordnung ist durch das

Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, mit

1. September 1971 außer Kraft getreten.

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