Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
392_1970 AT

392. Verordnung: Prüfung für Straßenwärter in besonderer Verwendung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 392. Verordnung: Prüfung für Straßenwärter in besonderer Verwendung

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970,

BGBl. Nr. 243, wird im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler verordnet

§ 1. Die Prüfung für den Dienstzweig „Straßenwärter

in besonderer Verwendung" ist

schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Prüfungswerber nachzuweisen, daß er in der

Lage ist, einfache Skizzen, Berechnungen und

Meldungen zu verfassen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als zwei

Stunden dauern.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes

angeführten Prüfungsgegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. die für den Straßenbau und für die Straßenerhaltung

notwendigen Vorschriften, insbesondere

über

a) die Einteilung der Straßen nach der Zuständigkeit

der Gebietskörperschaften,

b) die Sondernutzungen von Straßengrund,

c) die Vorschriften über die Verkehrssicherheit

(richtiges Verhalten auf der Straße,

Kontrolle der Verkehrssicherheit der

Straße, Sicherung und Kennzeichnung von

Hindernissen und Baustellen),

d) die wichtigsten einschlägigen Dienstnehmerschutzbestimmungen,

e) die Vorschriften über die Haftung für den

Zustand der Straßen sowie über die Verfolgung

und Bestrafung der Beschädigungen

von Straßen und dazugehörigen baulichen

Anlagen, Bäumen u. dgl.;

2. die für die Straßenerhaltung notwendigen

Fachkenntnisse, insbesondere über

a) die Erhaltung der Schotterstraßen,

Schwarzdeckenstraßen, Betonstraßen und

Pflasterstraßen,

b) die Erhaltung der Nebenanlagen, wie

Parkplätze, Lagerplätze, Bankette, Böschungen,

Entwässerungsanlagen u. dgl. sowie

c) die Aufstellung und Erhaltung von Leiteinrichtungen;

3. die zur Einrichtung und Führung einer Baustelle

notwendigen Kenntnisse, insbesondere

über

a) allgemeine Begriffe und Definitionen im

Straßenbau (Regelprofil),

b) einfache Absteckungen, Vermessungen und

Ausmaßfeststellungen,

c) Planlesen,

d) Materialkunde,

e) Gerätebedarf, Einsatz und Wartung von

Geräten,

f) Arbeitseinteilung,

g) Baubuchführung,

h) Feststellung und Beachtung von Kabeln

und sonstigen Einbauten in die Straße,

i) Vor- und Erdarbeiten,

j) Entwässerungsarbeiten,

k) Beton- und Mauerungsarbeiten,

l) Oberbauarbeiten,

m) Deckenarbeiten,

n) Nebenarbeiten und Straßenausrüstung,

o) Brücken und Durchlässe;

4. die Kenntnisse über das richtige Verhalten bei

Verkehrsunfällen und Katastrophen;

5. die Grundkenntnisse über die erste Hilfeleistung.

Die Prüfung aus diesem Gegenstand entfällt,

wenn der Prüfungswerber eine Bestätigung

über die erfolgreiche Teilnahme an einem

Erste-Hilfe-Kurs erbringt. Diese Bestätigung

ist dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

beizufügen.

§ 4. (1) Sitz der Prüfungskommissionen sind

die Ämter der Landesregierungen.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission

und sein Stellvertreter müssen Beamte des höheren

Baudienstes oder des höheren technischen

Dienstes sein.

(3) Die Prüfungskommissäre für den allgemeinen

Teil der Prüfung und für die im § 3 Z. 1, 4

und 5 dieser Verordnung angeführten Gegenstände

müssen Beamte des höheren Dienstes oder

des gehobenen Dienstes sein. Der Prüfungskommissär

für den in § 3 Z. 2 genannten Gegenstand

muß dem höheren Baudienst, dem höheren technischen

Dienst oder dem gehobenen technischen

Dienst angehören. Der Prüfungskommissär für

den in § 3 Z. 3 genannten Gegenstand muß dem

Dienstzweig „Dienst der Straßenmeister" angehören

oder in einer diesem Dienstzweig entsprechenden

Verwendung stehen oder früher längere

Zeit in einer diesem Dienstzweig entsprechenden

Verwendung gestanden sein.

(4) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden

der Prüfungskommission oder einem seiner

Stellvertreter und aus mindestens zwei und

höchstens drei Prüfungskommissären zu bestehen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →