392. Verordnung: Prüfung für Straßenwärter in besonderer Verwendung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970,
BGBl. Nr. 243, wird im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler verordnet
§ 1. Die Prüfung für den Dienstzweig „Straßenwärter
in besonderer Verwendung" ist
schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Prüfungswerber nachzuweisen, daß er in der
Lage ist, einfache Skizzen, Berechnungen und
Meldungen zu verfassen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als zwei
Stunden dauern.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes
angeführten Prüfungsgegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. die für den Straßenbau und für die Straßenerhaltung
notwendigen Vorschriften, insbesondere
über
a) die Einteilung der Straßen nach der Zuständigkeit
der Gebietskörperschaften,
b) die Sondernutzungen von Straßengrund,
c) die Vorschriften über die Verkehrssicherheit
(richtiges Verhalten auf der Straße,
Kontrolle der Verkehrssicherheit der
Straße, Sicherung und Kennzeichnung von
Hindernissen und Baustellen),
d) die wichtigsten einschlägigen Dienstnehmerschutzbestimmungen,
e) die Vorschriften über die Haftung für den
Zustand der Straßen sowie über die Verfolgung
und Bestrafung der Beschädigungen
von Straßen und dazugehörigen baulichen
Anlagen, Bäumen u. dgl.;
2. die für die Straßenerhaltung notwendigen
Fachkenntnisse, insbesondere über
a) die Erhaltung der Schotterstraßen,
Schwarzdeckenstraßen, Betonstraßen und
Pflasterstraßen,
b) die Erhaltung der Nebenanlagen, wie
Parkplätze, Lagerplätze, Bankette, Böschungen,
Entwässerungsanlagen u. dgl. sowie
c) die Aufstellung und Erhaltung von Leiteinrichtungen;
3. die zur Einrichtung und Führung einer Baustelle
notwendigen Kenntnisse, insbesondere
über
a) allgemeine Begriffe und Definitionen im
Straßenbau (Regelprofil),
b) einfache Absteckungen, Vermessungen und
Ausmaßfeststellungen,
c) Planlesen,
d) Materialkunde,
e) Gerätebedarf, Einsatz und Wartung von
Geräten,
f) Arbeitseinteilung,
g) Baubuchführung,
h) Feststellung und Beachtung von Kabeln
und sonstigen Einbauten in die Straße,
i) Vor- und Erdarbeiten,
j) Entwässerungsarbeiten,
k) Beton- und Mauerungsarbeiten,
l) Oberbauarbeiten,
m) Deckenarbeiten,
n) Nebenarbeiten und Straßenausrüstung,
o) Brücken und Durchlässe;
4. die Kenntnisse über das richtige Verhalten bei
Verkehrsunfällen und Katastrophen;
5. die Grundkenntnisse über die erste Hilfeleistung.
Die Prüfung aus diesem Gegenstand entfällt,
wenn der Prüfungswerber eine Bestätigung
über die erfolgreiche Teilnahme an einem
Erste-Hilfe-Kurs erbringt. Diese Bestätigung
ist dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
beizufügen.
§ 4. (1) Sitz der Prüfungskommissionen sind
die Ämter der Landesregierungen.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission
und sein Stellvertreter müssen Beamte des höheren
Baudienstes oder des höheren technischen
Dienstes sein.
(3) Die Prüfungskommissäre für den allgemeinen
Teil der Prüfung und für die im § 3 Z. 1, 4
und 5 dieser Verordnung angeführten Gegenstände
müssen Beamte des höheren Dienstes oder
des gehobenen Dienstes sein. Der Prüfungskommissär
für den in § 3 Z. 2 genannten Gegenstand
muß dem höheren Baudienst, dem höheren technischen
Dienst oder dem gehobenen technischen
Dienst angehören. Der Prüfungskommissär für
den in § 3 Z. 3 genannten Gegenstand muß dem
Dienstzweig „Dienst der Straßenmeister" angehören
oder in einer diesem Dienstzweig entsprechenden
Verwendung stehen oder früher längere
Zeit in einer diesem Dienstzweig entsprechenden
Verwendung gestanden sein.
(4) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden
der Prüfungskommission oder einem seiner
Stellvertreter und aus mindestens zwei und
höchstens drei Prüfungskommissären zu bestehen.