392. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen an die Disziplinarkommission erster Instanz beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 100 der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung der Dienstpragmatik-
Novelle 1969, BGBl. Nr. 148, wird
verordnet
Der beim Landesinvalidenamt für Wien,
Niederösterreich und Burgenland eingesetzten
Disziplinarkommission werden die Aufgaben von
Disziplinarkommissionen erster Instanz
1. bei den übrigen Landesinvalidenämtern,
2. bei den Landesarbeitsämtern,
3. bei den Arbeitsinspektoraten,
4. bei den Bundesapotheken,
5. bei den Bundesstaatlichen Prothesenwerkstätten,
6. bei der Geschäftsstelle der Heimarbeitskommissionen
beim Einigungsamt Wien,
7. bei den Bundeshebammenlehranstalten,
8. bei den Bundesstaatlichen bakteriologischserologischen
Untersuchungsanstalten, bei
den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung,
bei der Bundesanstalt für chemische
und pharmazeutische Untersuchungen, bei
der Bundesstaatlichen Schutzimpfungsanstalt
gegen Wut, bei der Bundesstaatlichen Impfstoffgewinnungsanstalt,
beim Bundesstaatlichen
Serumprüfungsinstitut und bei der
Bundesstaatlichen Anstalt für experimentell-
pharmakologische und balneologische Untersuchungen
zugewiesen.