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392_1969 AT

392. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen an die Disziplinarkommission erster Instanz beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 392. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen an die Disziplinarkommission erster Instanz beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland

Auf Grund des § 100 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung der Dienstpragmatik-

Novelle 1969, BGBl. Nr. 148, wird

verordnet

Der beim Landesinvalidenamt für Wien,

Niederösterreich und Burgenland eingesetzten

Disziplinarkommission werden die Aufgaben von

Disziplinarkommissionen erster Instanz

1. bei den übrigen Landesinvalidenämtern,

2. bei den Landesarbeitsämtern,

3. bei den Arbeitsinspektoraten,

4. bei den Bundesapotheken,

5. bei den Bundesstaatlichen Prothesenwerkstätten,

6. bei der Geschäftsstelle der Heimarbeitskommissionen

beim Einigungsamt Wien,

7. bei den Bundeshebammenlehranstalten,

8. bei den Bundesstaatlichen bakteriologischserologischen

Untersuchungsanstalten, bei

den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung,

bei der Bundesanstalt für chemische

und pharmazeutische Untersuchungen, bei

der Bundesstaatlichen Schutzimpfungsanstalt

gegen Wut, bei der Bundesstaatlichen Impfstoffgewinnungsanstalt,

beim Bundesstaatlichen

Serumprüfungsinstitut und bei der

Bundesstaatlichen Anstalt für experimentell-

pharmakologische und balneologische Untersuchungen

zugewiesen.

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