392. Bundesgesetz: Abänderung des Versammlungsgesetzes 1953
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98,
in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 69/
1965 wird wie folgt abgeändert
1. Der § 2 erhält folgende Fassung
„§ 2. (1) Wer eine Volksversammlung oder
überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung
ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten
will, muß dies wenigstens 24 Stunden
vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe
des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung
der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen.
Die Anzeige muß spätestens 24 Stunden vor dem
Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei
der Behörde einlangen.
(2) Die Behörde hat auf Verlangen über die
Anzeige sofort eine Bescheinigung zu erteilen.
Die Anzeige unterliegt keiner Stempelgebühr."
2. Der § 7 erhält folgende Fassung
„§ 7. Während der Nationalrat, der Bundesrat,
die Bundesversammlung oder ein Landtag
versammelt ist, darf im Umkreis von 300 m von
ihrem Sitze keine Versammlung unter freiem
Himmel stattfinden."
3. Der § 9 erhält folgende Fassung
„§ 9. An den im § 2 erwähnten Versammlungen
dürfen Bewaffnete nicht teilnehmen."
4. Der § 1.2 erhält folgende Fassung
„§ 12. Der Behörde steht es frei, zu jeder Versammlung
der im § 2 erwähnten Art einen, nach
Umständen auch mehrere Vertreter zu entsenden,
denen ein angemessener Platz in der
Versammlung nach ihrer Wahl eingeräumt und
auf Verlangen Auskunft über die Person der
Antragsteller und Redner gegeben werden muß."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Inneres betraut.