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392_1968 AT

392. Bundesgesetz: Abänderung des Versammlungsgesetzes 1953

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 392. Bundesgesetz: Abänderung des Versammlungsgesetzes 1953

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98,

in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 69/

1965 wird wie folgt abgeändert

1. Der § 2 erhält folgende Fassung

„§ 2. (1) Wer eine Volksversammlung oder

überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung

ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten

will, muß dies wenigstens 24 Stunden

vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe

des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung

der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen.

Die Anzeige muß spätestens 24 Stunden vor dem

Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei

der Behörde einlangen.

(2) Die Behörde hat auf Verlangen über die

Anzeige sofort eine Bescheinigung zu erteilen.

Die Anzeige unterliegt keiner Stempelgebühr."

2. Der § 7 erhält folgende Fassung

„§ 7. Während der Nationalrat, der Bundesrat,

die Bundesversammlung oder ein Landtag

versammelt ist, darf im Umkreis von 300 m von

ihrem Sitze keine Versammlung unter freiem

Himmel stattfinden."

3. Der § 9 erhält folgende Fassung

„§ 9. An den im § 2 erwähnten Versammlungen

dürfen Bewaffnete nicht teilnehmen."

4. Der § 1.2 erhält folgende Fassung

„§ 12. Der Behörde steht es frei, zu jeder Versammlung

der im § 2 erwähnten Art einen, nach

Umständen auch mehrere Vertreter zu entsenden,

denen ein angemessener Platz in der

Versammlung nach ihrer Wahl eingeräumt und

auf Verlangen Auskunft über die Person der

Antragsteller und Redner gegeben werden muß."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Inneres betraut.

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