Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
392_1967 AT

392. Verordnung: Verwendung der für Bergbauförderungszwecke vorgesehenen Kredite

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 392. Verordnung: Verwendung der für Bergbauförderungszwecke vorgesehenen Kredite

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bergbauförderungsgesetzes

1963, BGBl. Nr. 179, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr

und verstaatlichte Unternehmungen verordnet

Von den im Bundesfinanzgesetz 1967, BGBl.

Nr. 1, in der Fassung des 3. Budgetüberschreitungsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 350, beim finanzgesetzlichen

Ansatz 1/63146 vorgesehenen Krediten

sind, soweit sie erfüllt werden können,

105'5 Millionen Schilling für den Kohlenbergbau

und 11'4 Millionen Schilling für den Buntmetallerzbergbau

zu verwenden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →